Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung Anlage EEGAusGebV vom 27.07.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Anlage EEGAusGebV und Änderungshistorie der EEGAusGebV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

Anlage EEGAusGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.07.2021 geltenden Fassung
Anlage EEGAusGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 11a G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.09.2021) 
(Textabschnitt unverändert)

Anlage (zu § 1 Absatz 2) Gebührenverzeichnis



| Amtshandlung der Bundesnetzagentur | Gebührensatz

1. | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach § 32 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
nach § 11 der Innovationsausschreibungsverordnung
oder nach § 12 der
Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung
für Solaranlagen | 586 Euro
Diese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu
leisten (§ 16 des Verwaltungskostengesetzes).

(Text alte Fassung)

2. | Ausstellung einer Zahlungsberechtigung nach § 38 oder § 38g des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder nach den §§ 23 und 24 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung für Solaranlagen | 539 Euro

(Text neue Fassung)

2. | Ausstellung einer Zahlungsberechtigung nach § 38 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder nach den §§ 23 und 24 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung für Solaranlagen | 539 Euro

3. | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach § 32 oder § 36d des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
nach § 11 der Innovationsausschreibungsverordnung
oder nach § 12 der Grenzüberschreitende-
Erneuerbare-Energien-Verordnung für Windenergieanlagen
an Land | 522 Euro
Diese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu
leisten (§ 16 des Verwaltungskostengesetzes).

4. | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach § 32 oder § 39d des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes
oder nach § 11 der Innovationsausschreibungsverordnung
für Biomasseanlagen oder für Biomethananlagen nach Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes | 522 Euro
Diese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu
leisten (§ 16 des Verwaltungskostengesetzes)

5. | Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach
§ 11 der KWK-Ausschreibungsverordnung für
KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme | 1.138 Euro
Diese Gebühr ist als
Vorschusszahlung zu
leisten (§ 16 des Ver-
waltungskostengeset-
zes)

6. | Bewilligung der Ausnahme von
der bedarfsgesteuerten Nacht-
kennzeichnung | 1.736 Euro



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.09.2021) 

Anzeige