Eingangsformel - Verordnung zur Einführung von Ausschreibungen der finanziellen Förderung für Freiflächenanlagen sowie zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien (FFAVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 06.02.2015 BGBl. I S. 108 (Nr. 5); Geltung ab 12.02.2015, abweichend siehe Artikel 5
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Eingangsformel



Es verordnen auf Grund

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des § 87 Absatz 1 und 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) und auf Grund des § 93 Nummer 1, 2, 6, 8 und 11 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie

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des § 88 Absatz 1 und 4 und des § 95 Nummer 5 Buchstabe a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) die Bundesregierung:



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