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Artikel 3 - Verordnung zur Einführung von Ausschreibungen der finanziellen Förderung für Freiflächenanlagen sowie zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien (FFAVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 06.02.2015 BGBl. I S. 108 (Nr. 5); Geltung ab 12.02.2015, abweichend siehe Artikel 5
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Artikel 3 Änderung der Systemdienstleistungsverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 12. Februar 2015 SDLWindV § 2, § 6, § 8, Anlage 3

Die Systemdienstleistungsverordnung vom 3. Juli 2009 (BGBl. I S. 1734), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Stand 15. Februar 2011 (Ergänzung vom 15. Februar 2011) (BAnz. Nr. 51 vom 31. März 2011, S. 1189)" durch die Wörter „Stand 1. Januar 2013 (Ergänzung vom 1. Januar 2013) (BAnz AT 12.11.2014 B3)" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „der Ergänzung vom 15. Februar 2011" durch die Wörter „der Ergänzung vom 1. Januar 2013" ersetzt.

2.
§ 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „der Ergänzung vom 15. Februar 2011" durch die Wörter „der Ergänzung vom 1. Januar 2013" ersetzt.

b)
In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter „Nummer 2.3 der Ergänzung vom 15. Februar 2011" durch die Wörter „Nummer 2.6 der Ergänzung vom 1. Januar 2013" ersetzt.

3.
Dem § 8 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Für Strom aus Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2011 und vor dem 12. Februar 2015 in Betrieb genommen worden sind, ist die Systemdienstleistungsverordnung vom 3. Juli 2009 (BGBl. I S. 1734) in der am 11. Februar 2015 geltenden Fassung anzuwenden."

4.
In Anlage 3 Nummer 3 werden die Wörter „der Ergänzung vom 15. Februar 2011" durch die Wörter „der Ergänzung vom 1. Januar 2013" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 3 Verordnung zur Einführung von Ausschreibungen der finanziellen Förderung für Freiflächenanlagen sowie zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 FFAVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FFAVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Artikel 10 EEAusG Änderung der Systemdienstleistungsverordnung
... Systemdienstleistungsverordnung vom 3. Juli 2009 (BGBl. I S. 1734), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 6. Februar 2015 (BGBl. I S. 108) geändert worden ist, wird wie folgt ...