Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 12 AGebV vom 18.02.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 12 AGebV, alle Änderungen durch Artikel 1 AGebVuaÄndV am 18. Februar 2021 und Änderungshistorie der AGebV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 12 AGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.02.2021 geltenden Fassung
§ 12 AGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 18.02.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.02.2021 BGBl. I S. 204
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Gebühren für Beglaubigungen


(Text alte Fassung)

(1) Die Gebühr beträgt 10,40 Euro je Beglaubigungsvermerk für die Beglaubigung von

(Text neue Fassung)

(1) Die Gebühr beträgt 11,20 Euro je Beglaubigungsvermerk für die Beglaubigung von

1. durch die beglaubigende Behörde selbst hergestellten

a) elektronischen oder nichtelektronischen Kopien,

b) Ausdrucken elektronischer Dokumente,

2. elektronischen Dokumenten, die die beglaubigende Behörde zur Abbildung eines Schriftstücks selbst hergestellt hat,

3. Unterschriften und Handzeichen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Vertretungen des Bundes im Ausland.



(heute geltende Fassung)