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Änderung § 10 AGebV vom 06.11.2015

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§ 10 AGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.11.2015 geltenden Fassung
§ 10 AGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 06.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 28.10.2015 BGBl. I S. 1888
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Zeitgebühr


(1) Die Zeitgebühr ist nach dem Zeitaufwand, der für die Erbringung der gebührenfähigen Leistung im Einzelfall erforderlich ist, zu bestimmen.

(2) Der Berechnung der Zeitgebühr sind folgende Stundensätze zugrunde zu legen:

1. die allgemeinen pauschalen Stundensätze nach Anlage 1,

2. die besonderen pauschalen Stundensätze nach Anlage 2 oder

3. die Stundensätze, die durch eine Kosten-und-Leistungs-Rechnung ermittelt worden sind.

(3) Die Berechnungsmethoden können miteinander kombiniert werden.

(Text alte Fassung)

(4) Bei der Festsetzung einer Zeitgebühr ist für jede angefangene Viertelstunde ein Viertel des Stundensatzes anzusetzen.

(Text neue Fassung)

(4) Bei der Festsetzung einer Zeitgebühr ist für jede angefangene Viertelstunde ein Viertel des jeweiligen Stundensatzes anzusetzen.