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Änderung § 7 AGebV vom 27.06.2020

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§ 7 AGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 7 AGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 46 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Kalkulatorische Kosten


(1) Als kalkulatorische Kosten sind ausschließlich die folgenden Kosten ansatzfähig:

1. kalkulatorische Versorgungszuschläge,

2. kalkulatorische Abschreibungen,

3. kalkulatorische Zinsen,

4. kalkulatorische Mieten,

5. kalkulatorische Wagnisse.

(2) 1 Die Versorgungskosten für Beamtinnen und Beamte sind ausschließlich als kalkulatorischer Versorgungszuschlag anzusetzen. 2 Der Zuschlag ist auf die Durchschnittsbezüge der Beamtinnen und Beamten anzusetzen, und zwar in folgender Höhe:

1. 27,9 Prozent für den einfachen und den mittleren Dienst,

2. 29,3 Prozent für den gehobenen Dienst,

3. 36,9 Prozent für den höheren Dienst.

3 Abweichend von Satz 2 ist der Zuschlag auf die Durchschnittsbezüge der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in Höhe von 32,6 Prozent anzusetzen.

(3) Der Berechnung der kalkulatorischen Abschreibungen sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten oder die Wiederbeschaffungszeitwerte zugrunde zu legen.

(Text alte Fassung)

(4) 1 Der kalkulatorische Zinssatz für die Verzinsung des gebundenen Kapitals wird vom Bundesministerium der Finanzen festgesetzt. 2 Er wird vom Bundesministerium des Innern im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

(Text neue Fassung)

(4) 1 Der kalkulatorische Zinssatz für die Verzinsung des gebundenen Kapitals wird vom Bundesministerium der Finanzen festgesetzt. 2 Er wird vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

(5) 1 Bei Ansatz einer kalkulatorischen Miete dürfen bezüglich desselben Sachverhalts keine kalkulatorischen Abschreibungen, keine kalkulatorischen Zinsen und keine kalkulatorischen Wagnisse berücksichtigt werden. 2 Auch darf die kalkulatorische Miete keinen Unternehmergewinn enthalten.

(6) Nicht als kalkulatorisches Wagnis ansatzfähig ist der Ausfall von Gebührenforderungen.



(heute geltende Fassung)