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Synopse aller Änderungen der AGebV am 27.06.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 27. Juni 2020 durch Artikel 46 der 11. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AGebV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

AGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
AGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 46 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Kalkulatorische Kosten


(1) Als kalkulatorische Kosten sind ausschließlich die folgenden Kosten ansatzfähig:

1. kalkulatorische Versorgungszuschläge,

2. kalkulatorische Abschreibungen,

3. kalkulatorische Zinsen,

4. kalkulatorische Mieten,

5. kalkulatorische Wagnisse.

(2) 1 Die Versorgungskosten für Beamtinnen und Beamte sind ausschließlich als kalkulatorischer Versorgungszuschlag anzusetzen. 2 Der Zuschlag ist auf die Durchschnittsbezüge der Beamtinnen und Beamten anzusetzen, und zwar in folgender Höhe:

1. 27,9 Prozent für den einfachen und den mittleren Dienst,

2. 29,3 Prozent für den gehobenen Dienst,

3. 36,9 Prozent für den höheren Dienst.

3 Abweichend von Satz 2 ist der Zuschlag auf die Durchschnittsbezüge der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in Höhe von 32,6 Prozent anzusetzen.

(3) Der Berechnung der kalkulatorischen Abschreibungen sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten oder die Wiederbeschaffungszeitwerte zugrunde zu legen.

(Text alte Fassung)

(4) 1 Der kalkulatorische Zinssatz für die Verzinsung des gebundenen Kapitals wird vom Bundesministerium der Finanzen festgesetzt. 2 Er wird vom Bundesministerium des Innern im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

(Text neue Fassung)

(4) 1 Der kalkulatorische Zinssatz für die Verzinsung des gebundenen Kapitals wird vom Bundesministerium der Finanzen festgesetzt. 2 Er wird vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

(5) 1 Bei Ansatz einer kalkulatorischen Miete dürfen bezüglich desselben Sachverhalts keine kalkulatorischen Abschreibungen, keine kalkulatorischen Zinsen und keine kalkulatorischen Wagnisse berücksichtigt werden. 2 Auch darf die kalkulatorische Miete keinen Unternehmergewinn enthalten.

(6) Nicht als kalkulatorisches Wagnis ansatzfähig ist der Ausfall von Gebührenforderungen.