Änderung § 12k EEV vom 01.01.2023

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§ 12k EEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 12k EEV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12k Verringerung der EEG-Umlage bei Verstoß gegen Mitteilungspflichten


(Text neue Fassung)

§ 12k (aufgehoben)


vorherige Änderung

Der nach § 69b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes verringerte Anspruch auf Zahlung der EEG-Umlage erhöht sich auf 100 Prozent, soweit der Betreiber der Einrichtung zur Herstellung von Grünem Wasserstoff oder das Elektrizitätsversorgungsunternehmen für das jeweilige Kalenderjahr die Mitteilungspflichten nach § 74 oder § 74a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbindung mit § 12j nicht erfüllt hat.



 
(heute geltende Fassung) 



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