Änderung § 8 EEV vom 01.01.2017

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 17 EEGAusbGuEnFG am 1. Januar 2017 und Änderungshistorie der EEV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 8 EEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 8 EEV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Pflichten der Netzbetreiber bei der Erhebung der EEG-Umlage


(Text neue Fassung)

§ 8 Regionalnachweisregister


vorherige Änderung

(1) Die Netzbetreiber müssen bei der Erhebung der EEG-Umlage nach § 7 die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns anwenden.

(2)
1 Netzbetreiber, die nicht Übertragungsnetzbetreiber sind, müssen jeweils die Summe der nach § 7 Absatz 2 und 3 erhaltenen Zahlungen an die Übertragungsnetzbetreiber weiterleiten. 2 Auf die weiterzuleitenden Zahlungen nach Satz 1 sind monatliche Abschläge in angemessenem Umfang zu entrichten.

(3) 1 Als erhaltene Zahlungen im Sinne von Absatz 2 gelten auch Forderungen, die durch Aufrechnung
nach § 7 Absatz 5 erloschen sind. 2 Als vom Netzbetreiber geleistete finanzielle Förderung im Sinne des § 57 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gelten auch Forderungen eines Anlagenbetreibers auf finanzielle Förderung, die durch Aufrechnung nach § 7 Absatz 5 erloschen sind.



(1) 1 Das Umweltbundesamt errichtet und betreibt das Regionalnachweisregister nach § 79a Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 14. 2 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz macht das Datum der Inbetriebnahme im Bundesanzeiger bekannt.

(2)
§ 7 Absatz 2 bis 4 ist auf das Regionalnachweisregister entsprechend anzuwenden.




Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed