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Änderung § 4 EEV vom 01.01.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 4 EEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 4 EEV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Beweislast


(Text alte Fassung)

Ist die Notwendigkeit oder die Höhe der Aufwendungen nach § 3 streitig, trifft die Beweislast die Übertragungsnetzbetreiber.

(Text neue Fassung)

Ist die Notwendigkeit oder die Höhe der Aufwendungen nach § 3 oder § 3a streitig, trifft die Beweislast die Übertragungsnetzbetreiber.

 (keine frühere Fassung vorhanden)