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Änderung § 8 EEV vom 29.07.2022

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§ 8 EEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2022 geltenden Fassung
§ 8 EEV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Regionalnachweisregister


(Text alte Fassung)

(1) 1 Das Umweltbundesamt errichtet und betreibt das Regionalnachweisregister nach § 79a Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 14. 2 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie macht das Datum der Inbetriebnahme im Bundesanzeiger bekannt.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Das Umweltbundesamt errichtet und betreibt das Regionalnachweisregister nach § 79a Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 14. 2 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz macht das Datum der Inbetriebnahme im Bundesanzeiger bekannt.

(2) § 7 Absatz 2 bis 4 ist auf das Regionalnachweisregister entsprechend anzuwenden.



(heute geltende Fassung)