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Änderung § 6a EEV vom 01.01.2023

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§ 6a EEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 6a EEV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6a Weitere Transparenzpflicht


(Text neue Fassung)

§ 6a (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Übertragungsnetzbetreiber müssen dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft ab dem Jahr 2022 jährlich spätestens bis zum 30. September die Summe der im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr gezahlten Anschlussförderung für Güllekleinanlagen nach Abschnitt 3a mitteilen.



 
(heute geltende Fassung) 

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