Tools:
Update via:
Synopse aller Änderungen der EEV am 02.01.2023
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 2. Januar 2023 durch Artikel 7 des StromPBGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der EEV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
EEV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.01.2023 geltenden Fassung | EEV n.F. (neue Fassung) in der am 02.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2512 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 15 Subdelegation an das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie | |
(Text alte Fassung) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 5 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes für Flächen in der ausschließlichen Wirtschaftszone festzulegen 1. das Ergebnis der Eignungsprüfung, dass die Fläche zur Ausschreibung nach Teil 3 Abschnitt 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes geeignet ist, einschließlich der Vorgaben für das spätere Vorhaben nach § 12 Absatz 5 Satz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, und | (Text neue Fassung) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 5 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes für zentral voruntersuchte Flächen in der ausschließlichen Wirtschaftszone festzulegen 1. das Ergebnis der Eignungsprüfung, dass die Fläche zur Ausschreibung nach Teil 3 Abschnitt 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes geeignet ist, einschließlich der Feststellung nach § 12 Absatz 5 Satz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes und der Vorgaben für das spätere Vorhaben nach § 12 Absatz 5 Satz 3 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, und |
2. die zu installierende Leistung auf dieser Fläche. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11489/v292913-2023-01-02.htm