Änderung § 7 InVeKoSV vom 29.05.2021

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§ 7 InVeKoSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.05.2021 geltenden Fassung
§ 7 InVeKoSV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.05.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.05.2021 BAnz AT 28.05.2021 V2
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Form und Frist


(1) 1 Die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 genannten Direktzahlungen werden auf Antrag gewährt. 2 Der Antrag ist als Sammelantrag nach Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 zu stellen und der Landesstelle nach Maßgabe des Artikels 12 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 bis zum 15. Mai des Jahres, für das die Zahlungen beantragt werden, zu übermitteln.

(2) Der Betriebsinhaber hat im Sammelantrag unbeschadet der nach den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 genannten Rechtsakten geforderten Angaben die in den nachfolgenden Vorschriften festgelegten Angaben zu machen.

(3) (aufgehoben)

(4) Artikel 11 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vorabprüfungen sich auf Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a bis c der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 beziehen.

(5) Die Landesstellen können weitere Angaben fordern, soweit dies zur Überprüfung der Antragsangaben erforderlich ist.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(6) Änderungen des Sammelantrags nach Artikel 15 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 sind der zuständigen Behörde schriftlich bis zum 31. Mai des Jahres, für das die Zahlungen beantragt werden, mitzuteilen.

(heute geltende Fassung) 



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