§ 13a InVeKoSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.03.2016 geltenden Fassung | § 13a InVeKoSV n.F. (neue Fassung) in der am 17.03.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 08.03.2016 BGBl. I S. 452 |
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(Text alte Fassung) § 13a (neu) | (Text neue Fassung)§ 13a Angaben bei Niederwald mit Kurzumtrieb |
Soweit der Betriebsinhaber Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb im Sinne des § 3 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung im Sammelantrag angibt, hat er zusätzlich anzugeben: 1. das Jahr der Anlage des Niederwalds mit Kurzumtrieb und 2. das Jahr der letzten Ernte des Niederwalds mit Kurzumtrieb. |