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Änderung § 32 InVeKoSV vom 13.07.2017

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§ 32 InVeKoSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.07.2017 geltenden Fassung
§ 32 InVeKoSV n.F. (neue Fassung)
in der am 13.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.07.2017 BGBl. I S. 2297
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 32 Mitteilungspflichten der Länder und der Bundesstellen


(1) Die Länder teilen dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die zur Erfüllung der der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Organen der Europäischen Union nach den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Rechtsakten obliegenden Mitteilungspflichten erforderlichen Angaben mit.

(2) Werden in einem Land für Flächen, die in einem anderen Land liegen, Zahlungen beantragt, teilt das Land, in dem der Antrag gestellt worden ist, dem anderen Land die zu Kontrollzwecken erforderlichen Angaben mit.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(3) Die Landesstellen teilen der Bundesanstalt bis zum 15. Juli des Jahres, in dem die Antragstellung nach § 7 erfolgt,

(Text neue Fassung)

(3) 1 Die Landesstellen teilen der Bundesanstalt bis zum 15. Juli des Jahres, in dem die Antragstellung nach § 7 erfolgt,

1. die Gesamtzahl der Hanfanbauflächen, für die eine Zahlung beantragt wurde,

2. alle Angaben, die zur Identifizierung der mit Hanf angebauten Flächen sowie des Betriebsinhabers erforderlich sind,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. für jede der in Nummer 2 genannten Flächen die darauf ausgesäten Hanfsorten sowie



3. für jede der in Nummer 2 genannten Flächen die Hanfsorten, die auf der Fläche ausgesät wurden oder noch ausgesät werden sollen sowie

4. für jede der in Nummer 2 genannten Flächen die Vorlage der amtlichen Etiketten für das ausgesäte Hanfsaatgut

vorherige Änderung

mit.



mit. 2 Im Falle der Aussaat von Hanf nach dem 30. Juni des Antragsjahres ist die Mitteilung nach Satz 1 Nummer 4 bis spätestens zum 15. September desselben Jahres zu machen.

(4) Soweit die Landesstellen bei Kontrollen Abweichungen von den Angaben nach Absatz 3 Nummer 1 bis 3 feststellen, teilen sie diese der Bundesanstalt mit.

(5) Die Bundesanstalt teilt dem Bundessortenamt jährlich die Ergebnisse der Untersuchungen des Tetrahydrocannabinolgehalts mit.

(6) 1 Die Landesstellen übermitteln der Bundesanstalt zur Durchführung und Kontrolle der Zahlungen an die anerkannten Erzeugerorganisationen im Hopfensektor die im Sammelantrag nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und § 13 erhobenen Angaben ihrer jeweiligen mit Namen und Betriebsnummer nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 5 identifizierten Hopfenerzeuger. 2 Die Bundesanstalt und die Landesstellen unterrichten sich gegenseitig über das Verfahren und die Ergebnisse der im Bereich des Anbaus von Hopfen durchgeführten Kontrollen.

(7) Die Landesstellen übermitteln der Bundesanstalt zur Wahrnehmung der in § 1 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d genannten Aufgabe hinsichtlich der Mitteilung von Angaben im Tabaksektor die im Sammelantrag nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 erhobenen Angaben.