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Änderung § 30 InVeKoSV vom 30.03.2018

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§ 30 InVeKoSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.03.2018 geltenden Fassung
§ 30 InVeKoSV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.03.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 23.03.2018 BAnz AT 29.03.2018 V1
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 30 Nachweis- und Meldepflichten des Betriebsinhabers


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Der Betriebsinhaber hat von ihm in Kopie vorgelegte Unterlagen im Original vorzuhalten. 2 Bei Anwendung des § 9 Absatz 2 hat er die den dort genannten Bescheiden, Erklärungen und Unterlagen zugrunde liegenden Unterlagen und Belege vorzuhalten. 3 Bei Anwendung des § 9 Absatz 4 Nummer 2 hat er für den Zeitraum von Januar bis April des Jahres geeignete Unterlagen über die gehaltenen Tiere der in der Anlage 2 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung genannten Tierarten vorzuhalten.

(Text neue Fassung)

(1) Der Betriebsinhaber hat von ihm in Kopie vorgelegte Unterlagen im Original vorzuhalten.

(2) Soll die Aufnahme der Nutzung einer Fläche im Sinne des § 5 Absatz 4 oder 5 Satz 2 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung innerhalb des in § 5 Absatz 5 Satz 1 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung festgelegten Zeitraums erfolgen, hat der Betriebsinhaber dies der Landesstelle spätestens drei Tage vorher schriftlich anzuzeigen.

(3) 1 Der Betriebsinhaber hat der Landesstelle für eine landwirtschaftliche Fläche, für die ein Antrag auf Basisprämie gestellt ist und die während des Kalenderjahres der Antragstellung nach der Antragstellung auch für eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit genutzt werden soll, die Aufnahme dieser Tätigkeit mindestens drei Tage vorher schriftlich zu melden unter Angabe

1. der Art der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit und

2. des Beginns und des Endes der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit.

2 Ausgenommen von der Pflicht zur Meldung nach Satz 1 ist die Nutzung

1. von landwirtschaftlichen Flächen für Wintersport,

2. von Dauergrünlandflächen für die Lagerung von Holz

außerhalb der Vegetationsperiode. 3 Ausgenommen von der Pflicht zur Meldung nach Satz 1 ist ferner die Nutzung von landwirtschaftlichen Flächen zur vorübergehenden Lagerung von Erzeugnissen aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebsinhabers oder Betriebsmitteln für die landwirtschaftliche Tätigkeit des Betriebsinhabers, wenn diese Erzeugnisse oder Betriebsmittel

1. auf mit Kulturpflanzen genutzten Ackerflächen - ausgenommen Ackerflächen, die für den Anbau von Gras, anderen Grünfutterpflanzen oder stickstoffbindenden Pflanzen mit Ausnahme der in § 32 Absatz 2 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung genannten Arten genutzt werden - außerhalb des Zeitraums zwischen Aussaat und Ernte gelagert werden,

2. auf allen anderen landwirtschaftlichen Flächen - einschließlich Ackerflächen, die für den Anbau von Gras, anderen Grünfutterpflanzen oder stickstoffbindenden Pflanzen mit Ausnahme der in § 32 Absatz 2 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung genannten Arten genutzt werden -

a) außerhalb der Vegetationsperiode oder

b) innerhalb der Vegetationsperiode nicht länger als 14 aufeinanderfolgende Tage oder insgesamt an nicht mehr als 21 Tagen im Kalenderjahr

gelagert werden.

vorherige Änderung

(4) 1 Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, für die Kulturpflanzenmischungen, die bei den im Sammelantrag für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden als im Umweltinteresse genutzte Fläche mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke ausgewiesene Flächen verwendet werden, die amtlichen Saatgutetiketten und die Rechnungen über dieses Saatgut aufzubewahren. 2 Im Fall des Fehlens amtlicher Saatgutetiketten, insbesondere bei der Aussaat selbst erzeugter Saatgutnachzuchten, hat der Betriebsinhaber für jede verwendete Kulturpflanzenmischung geeignete Nachweise, wie insbesondere Rückstellproben, vorzuhalten.



(4) 1 Weist der Betriebsinhaber im Sammelantrag für die Zahlung für dem Klima und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden Flächen im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe i, j oder m der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 aus, ist er verpflichtet, die amtlichen Saatgutetiketten der auf den jeweiligen Flächen ausgesäten Kulturpflanzenmischungen, Arten oder Pflanzenmischungen aufzubewahren. 2 Aufzubewahren sind auch die Rechnungen für das ausgesäte Saatgut. 3 Wenn amtliche Saatgutetiketten fehlen, insbesondere bei der Aussaat selbst erzeugter Saatgutnachzuchten, hat der Betriebsinhaber für jede verwendete Kulturpflanzenmischung, Art oder Pflanzenmischung geeignete Nachweise, wie insbesondere Rückstellproben, vorzuhalten.

(5) 1 Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, jede Veränderung, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit seinen Angaben oder Erklärungen im Antrag übereinstimmen, der Landesstelle nach Maßgabe des Satzes 2 zu melden. 2 Die Veränderungen sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn nicht nach anderen Rechtsvorschriften für die Anzeige eine andere Form oder eine andere Frist vorgeschrieben ist.

(6) 1 Jede mechanische Bodenbearbeitung, die auf umweltsensiblem Dauergrünland durchgeführt werden soll, ist der Landesstelle mindestens drei Tage vor Beginn der Durchführung anzuzeigen. 2 In der Anzeige ist die Art der vorgesehenen Maßnahme zu beschreiben. 3 Satz 1 gilt nicht für das Walzen, Schleppen und Striegeln des Bodens sowie für die Aussaat oder Düngung mit Schlitzverfahren oder jede vergleichbare Maßnahme der Bodenbearbeitung.



(heute geltende Fassung)