Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der InVeKoSV am 28.10.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 28. Oktober 2016 durch Artikel 2 der DirektZahlDurchfVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der InVeKoSV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

InVeKoSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.10.2016 geltenden Fassung
InVeKoSV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.10.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2387
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Form und Frist


(1) 1 Die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 genannten Direktzahlungen werden auf Antrag gewährt. 2 Der Antrag ist als Sammelantrag nach Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 zu stellen und der Landesstelle nach Maßgabe des Artikels 12 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 bis zum 15. Mai des Jahres, für das die Zahlungen beantragt werden, zu übermitteln.

(2) Der Betriebsinhaber hat im Sammelantrag unbeschadet der nach den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 genannten Rechtsakten geforderten Angaben die in den nachfolgenden Vorschriften festgelegten Angaben zu machen.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(3) 1 Landwirtschaftliche Parzellen sowie alle berücksichtigungsfähigen Flächen im Sinne des Artikels 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind durch den Antragsteller grafisch in das von der Landesstelle zur Verfügung gestellte geografische Beihilfeantragsformular im Sinne des Artikels 17 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 einzuzeichnen oder es sind die im geografischen Beihilfeantragsformular vorgeschlagenen Flächen nach Prüfung durch den Antragsteller zu bestätigen. 2 Gleiches gilt für Landschaftselemente im Sinne des § 19 Absatz 1 Nummer 1 sowie für im Umweltinteresse genutzte Flächen im Sinne des § 27 Absatz 2, des § 28 oder des § 29 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung. 3 Auf Terrassen und Einzelbäume ist Satz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass lediglich deren Länge oder Standort einzuzeichnen ist.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Landwirtschaftliche Parzellen sowie alle berücksichtigungsfähigen Flächen im Sinne des Artikels 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind durch den Antragsteller grafisch in das von der Landesstelle zur Verfügung gestellte geografische Beihilfeantragsformular im Sinne des Artikels 17 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 einzuzeichnen oder es sind die im geografischen Beihilfeantragsformular vorgeschlagenen Flächen nach Prüfung durch den Antragsteller zu bestätigen. 2 Gleiches gilt für Landschaftselemente im Sinne des § 19 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 4 sowie für im Umweltinteresse genutzte Flächen im Sinne des § 27 Absatz 2, des § 28 oder des § 29 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung. 3 Auf Terrassen und Einzelbäume ist Satz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass lediglich deren Länge oder Standort einzuzeichnen oder zu bestätigen ist.

(4) Artikel 11 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vorabprüfungen sich auf Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a bis c der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 beziehen.

(5) Die Landesstellen können weitere Angaben fordern, soweit dies zur Überprüfung der Antragsangaben erforderlich ist.



§ 9 Aktiver Betriebsinhaber


(1) 1 Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, im Sammelantrag anzugeben, ob er in Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder § 5 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung genannte Unternehmungen oder Anlagen betreibt oder dort genannte Leistungen erbringt. 2 Die Art der Unternehmung, Anlage oder Leistung ist dabei anzugeben. 3 Andernfalls hat der Betriebsinhaber im Antrag zu erklären, dass Tatsachen im Sinne des Satzes 1 nicht vorliegen. 4 Ist der Betriebsinhaber im Sinne des Absatzes 9 mit einem Unternehmen verbunden, müssen sich die nach den Sätzen 1 und 2 verlangten Angaben oder die nach Satz 3 verlangte Erklärung auch auf jedes verbundene Unternehmen beziehen. 5 Hat der Betriebsinhaber angegeben, dass er oder ein im Sinne des Absatzes 9 verbundenes Unternehmen in Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder § 5 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung genannte Unternehmungen oder Anlagen betreibt oder dort genannte Leistungen erbringt, ist der Betriebsinhaber außerdem verpflichtet, zusätzlich zu den ihn betreffenden Angaben Namen oder Firma und Anschrift und sofern vorhanden die Betriebsnummer im Sinne des § 17 des verbundenen Unternehmens anzugeben.

vorherige Änderung nächste Änderung

(1a) 1 Betreibt der Betriebsinhaber oder ein im Sinne des Absatzes 9 verbundenes Unternehmen in Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder § 5 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung genannte Unternehmungen oder Anlagen oder erbringt er oder ein im Sinne des Absatzes 9 verbundenes Unternehmen dort genannte Leistungen, kann der Betriebsinhaber durch Nachweise nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 belegen, dass er als aktiver Betriebsinhaber gilt. 2 Besteht ein im Sinne des Absatzes 9 verbundenes Unternehmen, muss der Betriebsinhaber die Nachweise nach den Absätzen 2, 3, 4 Nummer 2 und Absatz 5 auch für die verbundenen Unternehmen vorlegen. 3 Legt der Betriebsinhaber einen Nachweis im Sinne des Absatzes 5 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc oder Nummer 2 Buchstabe b vor, sind weitere Nachweise nach Absatz 5 für verbundene Unternehmen nicht erforderlich. 4 Sollen im Falle des Absatzes 4 Nummer 1 und 2 auch die beihilfefähigen landwirtschaftlichen Flächen eines verbundenen Unternehmens berücksichtigt werden, sind diese zusätzlich anzugeben.



(1a) 1 Betreibt der Betriebsinhaber oder ein im Sinne des Absatzes 9 verbundenes Unternehmen in Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder § 5 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung genannte Unternehmungen oder Anlagen oder erbringt er oder ein im Sinne des Absatzes 9 verbundenes Unternehmen dort genannte Leistungen, kann der Betriebsinhaber durch Nachweise nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 belegen, dass er als aktiver Betriebsinhaber gilt. 2 Besteht ein im Sinne des Absatzes 9 verbundenes Unternehmen, muss der Betriebsinhaber die Nachweise nach den Absätzen 2, 3, 4 Nummer 2 und Absatz 5 auch für die verbundenen Unternehmen vorlegen, jedoch im Fall des Absatzes 5 nur für das Unternehmen, das mit ihm im Sinne des Absatzes 9 Nummer 2 verbunden ist. 3 Legt der Betriebsinhaber einen Nachweis im Sinne des Absatzes 5 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc oder Nummer 2 Buchstabe b vor, sind weitere Nachweise nach Absatz 5 für verbundene Unternehmen nicht erforderlich. 4 Sollen im Falle des Absatzes 4 Nummer 1 und 2 auch die beihilfefähigen landwirtschaftlichen Flächen eines verbundenen Unternehmens berücksichtigt werden, sind diese zusätzlich anzugeben.

(2) 1 Zum Nachweis, dass die Voraussetzungen des Artikels 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vorliegen, hat der Betriebsinhaber für das jüngste Steuerjahr, für das ihm

1. ein Bescheid über die Einkommen- oder die Körperschaftsteuer vorliegt oder,

2. soweit er eine Personenvereinigung ist, die weder der Einkommen- noch der Körperschaftsteuer unterliegt, ein Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung vorliegt,

im Sammelantrag den Bruttobetrag seiner Einkünfte, gegliedert nach Maßgabe des Artikels 11 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung nach Einkünften aus landwirtschaftlichen Tätigkeiten und sonstigen Einkünften, anzugeben und nach Maßgabe des Satzes 2 zu belegen. 2 Der Betriebsinhaber hat die Gesamteinkünfte zu belegen durch Beifügen

1. einer Kopie des jeweiligen in Satz 1 Nummer 1 oder 2 genannten Bescheids,

2. einer Kopie der dem in Nummer 1 genannten Bescheid zugrunde liegenden Erklärung, wenn eine solche abgegeben wurde,

3. geeigneter Unterlagen zum Nachweis des Bruttobetrags der Einkünfte vor Abzug von Kosten und Steuern, die für den in Nummer 1 genannten Bescheid zugrunde gelegt wurden, insbesondere Gewinn- und Verlustrechnungen und andere geeignete Buchführungsunterlagen und Dokumente, und

4. einer Erklärung über den Bruttobetrag der Einkünfte vor Abzug von Kosten und Steuern für Einkunftsarten, die für den in Nummer 1 genannten Bescheid nicht zugrunde gelegt werden müssen.

(3) 1 Wenn

1. der Betriebsinhaber weder einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtig noch Gegenstand einer gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung ist oder

2. dem Betriebsinhaber für kein Jahr ein Bescheid über die Einkommen- oder die Körperschaftsteuer vorliegt oder

3. dem Betriebsinhaber für kein Jahr ein Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung vorliegt,

gilt zum Nachweis, dass die Voraussetzungen des Artikels 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vorliegen, Absatz 2 entsprechend für das jüngste Jahr, für das ein Jahresabschluss vorliegt. 2 Soweit gesetzlich vorgeschrieben, ist ein geprüfter oder ein geprüfter und festgestellter Jahresabschluss vorzulegen.

(4) Zum Nachweis, dass die Voraussetzungen des Artikels 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vorliegen,

1. genügt im Fall des § 7 Absatz 1 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung der Sammelantrag,

2. hat der Betriebsinhaber im Fall des § 7 Absatz 2 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung im Sammelantrag seine im Zeitraum von Januar bis April des Antragsjahres im Durchschnitt gehaltenen landwirtschaftlichen Nutztiere für jede der in Anlage 2 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung genannten Tierarten in der dort genannten Aufschlüsselung anzugeben.

(5) Den Nachweis, dass eine Haupttätigkeit oder ein Geschäftszweck im Sinne des Artikels 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit besteht, kann der Betriebsinhaber durch Vorlage

1. soweit er keine natürliche Person ist,

a) eines aktuellen Auszugs aus einem auf gesetzlicher Grundlage errichteten amtlichen Unternehmensregister oder einem anderen auf gesetzlicher Grundlage errichteten amtlichen Register, soweit dieses im Rahmen einer verpflichtenden Eintragung eine Angabe zum Zweck oder Gegenstand des Betriebsinhabers enthalten muss,

b) soweit eine in Buchstabe a genannte Eintragung nicht vorgeschrieben ist

aa) eines aktuellen Auszugs aus einem auf gesetzlicher Grundlage errichteten amtlichen Unternehmensregister oder einem anderen auf gesetzlicher Grundlage errichteten amtlichen Register, soweit dieses eine Angabe zum Zweck oder Gegenstand des Betriebsinhabers enthält,

bb) einer Kopie eines in schriftlicher Form erfolgten Gesellschaftsvertrags, einer Satzung oder einer diesen vergleichbaren Urkunde, die dem Betriebsinhaber zugrunde liegt und in der die Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit als eine Haupttätigkeit oder ein Geschäftszweck benannt ist, oder

cc) einer Kopie des Bescheids über die Feststellung der Versicherungspflicht zur Alterssicherung der Landwirte und einer Kopie des aktuellen Kontoauszugs über die Beitragszahlung für eines der Mitglieder des Betriebsinhabers in Bezug auf seine Tätigkeit im Betrieb des Betriebsinhabers sowie einen Beleg hierfür,

2. als natürliche Person

a) eines aktuellen Auszugs aus dem Handelsregister über die Eintragung als Kaufmann, in dem die Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit als Gegenstand des Unternehmens eingetragen ist, oder

b) einer Kopie des Bescheids über die Feststellung der Versicherungspflicht zur Alterssicherung der Landwirte und einer Kopie des aktuellen Kontoauszugs über die Beitragszahlung

führen, die mit dem Sammelantrag zu erfolgen hat.

(6) 1 Ein Nachweis nach den Absätzen 2 bis 5 ist nicht erforderlich, wenn der Betriebsinhaber für das Vorjahr lediglich Direktzahlungen erhalten hat, die den in § 6 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung festgesetzten Betrag nicht überschreiten. 2 Ist der Betriebsinhaber im Sinne des Absatzes 9 mit einem Unternehmen verbunden, ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Summe der Direktzahlungen, die der Betriebsinhaber und alle verbundenen Unternehmen für das Vorjahr erhalten haben, den in § 6 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung festgesetzten Betrag nicht überschreitet.

(7) 1 Wenn der Betriebsinhaber in seinem Antrag angibt, dass weder er noch ein verbundenes Unternehmen im Sinne des Absatzes 9 eine Unternehmung oder eine Anlage im Sinne des Artikels 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder des § 5 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung betreibt und dass weder er noch ein verbundenes Unternehmen im Sinne des Absatzes 9 eine der in Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder des § 5 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung genannten Leistungen erbringt, ist er verpflichtet, in seinem Sammelantrag anzugeben, über welche Unterlagen zur Überprüfung der Eigenschaft des aktiven Betriebsinhabers er verfügt. 2 Unterlagen im Sinne des Satzes 1 sind

1. soweit der Betriebsinhaber eine natürliche Person ist

a) die in Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe a oder b bezeichneten Unterlagen oder

b) eine Kopie des Einkommensteuerbescheids für das letzte vor der Antragstellung liegende Steuerjahr, für das ihm ein solcher Bescheid vorliegt,

2. soweit der Betriebsinhaber keine natürliche Person ist, eine der für ihn in Betracht kommenden in Absatz 5 Nummer 1 bezeichneten Unterlagen.

3 Soweit der Betriebsinhaber über keine der vorgenannten für ihn in Betracht kommenden Unterlagen verfügt, hat er dies anzugeben und zu begründen.

(8) 1 Die Angaben nach Absatz 7 Satz 1 oder 3 sind nicht erforderlich, wenn

1. der Betriebsinhaber und mit ihm im Sinne des Absatzes 9 verbundene Unternehmen für das Vorjahr insgesamt lediglich Direktzahlungen erhalten haben, die den in § 6 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung festgesetzten Betrag nicht überschreiten, oder

2. die in § 7 Absatz 1 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung genannten Voraussetzungen vorliegen und diese im Rahmen des Sammelantrags nachgewiesen sind.

2 Die Landesstellen können die Vorlage der nach Absatz 7 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 vom Betriebsinhaber angegebenen Unterlagen sowie weitere Angaben und Unterlagen fordern, soweit dies zur Überprüfung der Eigenschaft des aktiven Betriebsinhabers erforderlich ist.

(9) Ein verbundenes Unternehmen ist ein anderes Unternehmen,

1. über das der Betriebsinhaber die alleinige Kontrolle hat,

2. das über den Betriebsinhaber die alleinige Kontrolle hat oder

3. über das ein Unternehmen die alleinige Kontrolle hat, das auch über den Betriebsinhaber die alleinige Kontrolle hat.



§ 19 Landschaftselemente


(1) Es gelten

1. Landschaftselemente im Sinne des § 8 Absatz 1 und 4 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung,

2. Landschaftselemente nach Maßgabe der Absätze 2 und 4,

3. Bäume nach Maßgabe des Absatzes 3,

vorherige Änderung nächste Änderung

 


4. sonstige, nicht von den Nummern 1 und 2 erfasste Landschaftselemente, die im Rahmen der Grundanforderung an die Betriebsführung Nummer 2 oder der Grundanforderung an die Betriebsführung Nummer 3 nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 geschützt sind,

über die der Betriebsinhaber verfügt, als Teil der Gesamtfläche derjenigen seiner landwirtschaftlichen Parzellen, zu der die Landschaftselemente im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang stehen.

(2) 1 Über die nach Absatz 1 Nummer 1 erfassten Feldraine hinaus, gelten Feldraine als Teil der beihilfefähigen Fläche im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014, soweit sie innerhalb von oder zwischen landwirtschaftlichen Parzellen liegen oder an diese angrenzen und eine Gesamtbreite von zwei Metern nicht überschreiten. 2 Feldraine im Sinne des Satzes 1 sind überwiegend mit gras- und krautartigen Pflanzen bewachsene, schmale, lang gestreckte Flächen, die nicht der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen.

(3) Die Bestandsdichte im Sinne des Artikels 9 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 beträgt höchstens 100 Bäume je Hektar.

(4) Über Absatz 2 hinaus können die Landesregierungen nach Maßgabe des Artikels 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes weitere Landschaftselemente als Teil der genutzten Fläche anerkennen, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.

(5) 1 Grenzen beihilfefähige Landschaftselemente im Sinne des Absatzes 1, 2 oder 4, über die ein Betriebsinhaber verfügt, oder Teile davon sowohl an eine Dauergrünlandfläche oder Dauerkulturfläche als auch an eine Ackerfläche desselben Betriebsinhabers an, so hat dieser bei der erstmaligen Angabe im Sammelantrag diese Landschaftselemente oder Teile der Landschaftselemente dauerhaft der Dauergrünlandfläche, der Dauerkulturfläche oder der Ackerfläche zuzuordnen. 2 Eine Änderung der Zuordnung nach Satz 1 ist durch diesen Betriebsinhaber in den Folgejahren nicht möglich, wenn die tatsächlichen Gegebenheiten der erstmaligen Zuordnung unverändert bestehen. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Landschaftselemente, die zwischen Dauerkulturflächen und Dauergrünland liegen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 21 Antrag auf Zuweisung der Zahlungsansprüche


(1) Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen für die Basisprämie ist

1. bis zum 15. Mai 2015 oder,

2. soweit ein Antrag in einem späteren Jahr gestellt werden kann, bis zum 15. Mai des jeweiligen Jahres

nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften schriftlich bei der Landesstelle zu beantragen.

(2) 1 Der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen ist gemeinsam mit dem Sammelantrag zu stellen. 2 Die Beihilfefähigkeit der Fläche ist auch bei der Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve mittels Geltendmachung der Fläche als beihilfefähige Fläche für die Basisprämie im Sammelantrag in dem betreffenden Jahr nachzuweisen.

(3) In dem Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen hat der Betriebsinhaber unter Beifügen geeigneter Nachweise anzugeben, auf welche Grundlage er seinen Anspruch stützt.

(4) Für den Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 an einen Junglandwirt gilt zusätzlich § 15 entsprechend.

(5) In dem Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 an einen Betriebsinhaber, der eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnimmt, hat dieser zusätzlich zu erklären, dass die jeweils einschlägigen Voraussetzungen des Artikels 30 Absatz 11 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vorliegen.

(6) 1 Sollen Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in anderen Fällen als denen des § 22 bei der Zuweisung von Zahlungsansprüchen berücksichtigt werden, ist dies unter Beifügen geeigneter Nachweise in dem Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen anzugeben. 2 Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen ist bis zum 15. Mai des Jahres, in dem wegen des Fortfalls der höheren Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände erstmals die Gewährung der Basisprämie in Betracht kommt, zu beantragen.

(7) Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen in einem Fall des § 16 Absatz 5 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung kommt des Weiteren nur für Flächen in Betracht, die der Betriebsinhaber der Landesstelle bis zum 15. Mai 2015 unter Bezug auf die genannte Vorschrift unter Angabe der Belegenheit und Größe gemeinsam mit dem Sammelantrag schriftlich mitteilt.

(8) § 7 Absatz 5 und § 9 gelten entsprechend.

vorherige Änderung nächste Änderung

(9) 1 Für die Überprüfung, ob ein Betriebsinhaber, der das Anrecht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen nach Artikel 24 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 überträgt, nach Maßgabe des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für das Jahr 2015 zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt ist, wird der Sammelantrag dieses Betriebsinhabers für das Jahr 2015 zugrunde gelegt. 2 Soweit er für das Jahr 2015 keinen Sammelantrag stellt, hat er bis zum 15. Mai 2015 Angaben zu Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sowie die Angaben nach § 9 Absatz 1 Satz 1 der Landesstelle schriftlich mitzuteilen und, wenn der Fall des § 9 Absatz 1 Satz 2 vorliegt, nach Maßgabe des § 9 Absatz 2 bis 6 den Nachweis zu erbringen, dass er im Jahr 2015 als aktiver Betriebsinhaber gilt. 3 In der Mitteilung sind der oder die Betriebsinhaber zu nennen, auf den oder die das Anrecht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen übertragen wurde. 4 Ist die Übergabe des verkauften oder verpachteten Betriebs oder Teils davon im Jahr 2015 erfolgt, ist, soweit in der Meldung Angaben über die beihilfefähige landwirtschaftliche Fläche erforderlich sind, die beihilfefähige landwirtschaftliche Fläche des Betriebsinhabers im Jahr 2015 vor der Übergabe und im Fall des § 9 Absatz 4 Nummer 2 der Zeitraum der vier Kalendermonate vor der Übergabe zugrunde zu legen. 5 Flächenbezogene Angaben sind dabei entsprechend § 10 Absatz 1 zu machen.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 23 Übertragung von Zahlungsansprüchen


(1) 1 Die Übertragung von Zahlungsansprüchen haben der Übertragende sowie der Übernehmer der Landesstelle innerhalb eines Monats nach der Übertragung nach Maßgabe des Absatzes 4 zu melden. 2 Wird die Übertragung eines Zahlungsanspruchs erst nach dem in § 7 Absatz 1 in Verbindung mit den Artikeln 12 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 vorgesehenen Schlusstermin für die Einreichung des Sammelantrags eines Kalenderjahres gemeldet, so berücksichtigt die Landesstelle diesen Zahlungsanspruch bei der Entscheidung über den Antrag in Bezug auf die Stützungsregelungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 für dieses Jahr nicht.

(2) Wer einen Zahlungsanspruch übernehmen will, ist, soweit er noch nicht über eine Betriebsnummer im Sinne des § 17 verfügt, verpflichtet, sich vor der Übertragung als Betriebsinhaber bei der Landesstelle registrieren zu lassen.

vorherige Änderung

(3) 1 Für die Überprüfung, ob der Übernehmer nach Maßgabe des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt ist, wird der Sammelantrag des Übernehmers für das Jahr der Übernahme zugrunde gelegt. 2 Soweit der Übernehmer für das betreffende Jahr keinen Sammelantrag gestellt hat oder stellt, hat er innerhalb eines Monats nach der Übertragung Angaben zu Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sowie die Angaben nach § 9 Absatz 1 Satz 1 schriftlich mitzuteilen und, wenn der Fall des § 9 Absatz 1 Satz 2 vorliegt, nach Maßgabe des § 9 Absatz 2 bis 6 den Nachweis zu erbringen, dass er als aktiver Betriebsinhaber gilt. 3 Soweit in der Meldung Angaben über die beihilfefähige landwirtschaftliche Fläche erforderlich sind, ist die beihilfefähige landwirtschaftliche Fläche zum Zeitpunkt der Übertragung der Zahlungsansprüche anzugeben und im Fall des § 9 Absatz 4 Nummer 2 der Zeitraum der vier Kalendermonate vor dem Zeitpunkt von deren Übertragung. 4 Flächenbezogene Angaben sind dabei entsprechend § 10 Absatz 1 zu machen.



(3) 1 Für die Überprüfung, ob der Übernehmer nach Maßgabe des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt ist, wird der Sammelantrag des Übernehmers für das Jahr der Übernahme zugrunde gelegt. 2 Soweit der Übernehmer für das betreffende Jahr keinen Sammelantrag gestellt hat oder stellt, hat er innerhalb eines Monats nach der Übertragung Angaben zu Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und die Angaben nach § 9 Absatz 1 Satz 1 und 2 schriftlich mitzuteilen oder die Erklärung nach § 9 Absatz 1 Satz 3 schriftlich abzugeben; § 9 Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(3a) 1 Im Falle einer Angabe
nach § 9 Absatz 1 Satz 1 hat der Übernehmer nach Maßgabe des § 9 Absatz 2 bis 6 zu belegen, dass er als aktiver Betriebsinhaber gilt. 2 § 9 Absatz 1a Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. 3 Hat der Übernehmer eine Erklärung nach § 9 Absatz 1 Satz 3 abgegeben, hat er zusätzlich Angaben nach § 9 Absatz 7 zu machen. 4 Soweit zum Nachweis der Eigenschaft eines aktiven Betriebsinhabers Angaben über die beihilfefähige landwirtschaftliche Fläche erforderlich sind, ist die beihilfefähige landwirtschaftliche Fläche zum Zeitpunkt der Übertragung der Zahlungsansprüche anzugeben und im Falle des § 9 Absatz 4 Nummer 2 der Zeitraum der vier Kalendermonate vor dem Zeitpunkt von deren Übertragung. 5 Flächenbezogene Angaben sind dabei entsprechend § 10 Absatz 1 zu machen.

(4) Die Meldung nach Absatz 1 muss folgende Angaben enthalten:

1. Anzahl und Identifizierungsmerkmale der übertragenen Zahlungsansprüche,

2. Name und Anschrift von Übertragendem und Übernehmer,

3. Betriebsnummer von Übertragendem und Übernehmer,

4. Zeitpunkt der Übertragung,

5. Art des der Übertragung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses sowie

6. bei befristeter Übertragung den Beginn und das Ende der Übertragung.

(5) Die auf Grund einer Meldung nach Absatz 1 erfolgte Registrierung der Übertragung der Zahlungsansprüche in einem Register im Sinne des Artikels 7 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist keine Entscheidung der Landesstelle über die Wirksamkeit der Übertragung nach der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.