§
2 des
Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel
1 des Gesetzes vom
28. November 2014 (BGBl. I S. 1802) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 werden die Wörter „die Grundzüge der Versorgung Unfallverletzter im Straßenverkehr beherrscht oder" gestrichen.
- 2.
- In Absatz 13 Satz 1 werden die Wörter „der Versorgung Unfallverletzter im Straßenverkehr oder" gestrichen.
Gesetz zur Einführung einer Infrastrukturabgabe für die Benutzung von Bundesfernstraßen
G. v. 08.06.2015 BGBl. I S. 904