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Änderung Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Passverordnung sowie zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 01.11.2014

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Artikel 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2014 geltenden Fassung
Artikel 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2014 geltenden Fassung
durch B. v. 02.07.2015 BGBl. I S. 1110
 

(Textabschnitt unverändert)

Artikel 2 Änderung der Aufenthaltsverordnung


Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Mai 2014 (BGBl. I S. 451) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 80 wie folgt gefasst:

'Übergangsvorschrift für die Verwendung von Vordrucken'.

2. Nach § 79 wird folgender § 80 eingefügt:

'§ 80 Übergangsvorschriften für die Verwendung von Vordrucken

(Text alte Fassung)

Vordrucke für Reiseausweise für Ausländer, Reiseausweise für Flüchtlinge und Reiseausweise für Staatenlose nach den Anlagen D4c, D7a und D8a in der bis zum 31. Oktober 2014 geltenden Fassung können bis zum 31. Oktober 2015 weiterverwendet werden. In der Anlage D werden die Innenseiten 4 und 5 der Anlagen D4c, D7a und D8a durch die folgenden Seiten 4 und 5 ersetzt.'

(Text neue Fassung)

Vordrucke für Reiseausweise für Ausländer, Reiseausweise für Flüchtlinge und Reiseausweise für Staatenlose nach den Anlagen D4c, D7a und D8a in der bis zum 31. Oktober 2014 geltenden Fassung können bis zum 31. Oktober 2015 weiterverwendet werden.'

3.
In den Anlagen D4c, D7a und D8a werden die Innenseiten 4 und 5 jeweils durch die im Anhang zu Artikel 2 Nummer 3 dieser Verordnung enthaltenen Innenseiten 4 und 5 entsprechend der dort vorgesehenen Reihenfolge ersetzt.

 

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