Das
Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel
2 des Gesetzes vom
25. November 2014 (BGBl. I S. 1772) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 7 und 7a wie folgt gefasst:
„§ 7 Besoldung bei Familienpflegezeit, Verordnungsermächtigung
§ 7a Zuschlag bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand".
- 2.
- § 7a wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 53" die Wörter „Absatz 1 bis 3" eingefügt.
- bb)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Der Zuschlag wird nicht neben einem Zuschlag nach § 6 Absatz 2 in Verbindung mit der Altersteilzeitzuschlagsverordnung und nicht neben einem Zuschlag nach § 6 Absatz 3 gewährt."
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 53" die Wörter „Absatz 1 bis 3" eingefügt.
- bb)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."
- 3.
- Anlage I wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.08.2013
-
- a)
- Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 13" wird wie folgt geändert:
- aa)
- Der Angabe „O b e r a m t s r a t " wird die Angabe „11" angefügt.
- bb)
- Folgende Fußnote 11 wird angefügt:
„11 Für Beamte der Rechtspflegerlaufbahn können für Funktionen der Rechtspfleger bei Gerichten und Staatsanwaltschaften, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 Prozent der für Rechtspfleger ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden."
Ende abweichendes Inkrafttreten
-
- b)
- Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 3" wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2014
-
-
- aa)
- Die Angabe
„Direktor beim Bundesarchiv
- -
- als Leiter der Stiftung Archiv der Parteien und Massenorganisationen der DDR -"
wird gestrichen.
Ende abweichendes Inkrafttreten
-
-
- bb)
- Die Angabe
„Direktor der Bundesanstalt für IT-Dienstleistungen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung"
wird ersetzt durch die Angabe
„Direktor der Bundesanstalt für IT-Dienstleistungen".
abweichendes Inkrafttreten am 01.08.2013
- 4.
- Anlage IX erhält die aus dem Anhang 1 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
Ende abweichendes Inkrafttreten