Das
Bundesbesoldungsgesetz, das zuletzt durch Artikel
3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2015
- 1.
- Anlage I wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 2" wird nach der Angabe
„Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident
- -
- als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung
bei einer Mittel- oder Oberbehörde,
bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung, wenn deren Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist -"
die Angabe
- „-
- beim Bundesinstitut für Berufsbildung als Leiter der Zentralabteilung -"
gestrichen.
- b)
- In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 3" werden nach der Angabe
„Abteilungsdirektor
- -
- als der ständige Vertreter des Präsidenten einer Bundesfinanzdirektion -"
die Angaben
- „-
- als der ständige Vertreter des Direktors des Zentrums für Informationsverarbeitung und Informationstechnik -
- -
- als Leiter der Zentralabteilung des Bundesinstituts für Berufsbildung -"
eingefügt.
- c)
- In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 4" werden in der Angabe
„Erster Direktor bei der Unfallversicherung Bund und Bahn
- -
- als Vorsitzender der Geschäftsführung -"
das Wort „bei" sowie die Angabe „- als Vorsitzender der Geschäftsführung -" gestrichen.
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 01.03.2015
- 2.
- Anlage IX erhält die aus dem Anhang 3 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
Ende abweichendes Inkrafttreten