Artikel 5 - Gesetz zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBesGuwDRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 5 Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes für das Jahr 2017


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2017 BBesG Anlage I, BBesO A/B Besoldungsgruppe B 5

In Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden in der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 5" in der Angabe

„Erster Direktor bei der Unfallversicherung Bund und Bahn

-
als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung -"

das Wort „bei" sowie die Angabe „- als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung -" gestrichen.

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Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 BBesGuwDRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBesGuwDRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 10 BBesGuwDRÄndG Inkrafttreten
...  (6) Artikel 4 Nummer 2 tritt am 1. März 2015 in Kraft. (7) Artikel 5 tritt am 1. Juli 2017 in Kraft. (8) Artikel 8 tritt am 1. Mai 2015 in ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG)
G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706, 2018 I 532
Artikel 2 BwAttraktStG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I S. 250 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...


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