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§ 10 - Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts (GOBVerfG k.a.Abk.)

B. v. 19.11.2014 BGBl. 2015 I S. 286
Geltung ab 14.03.2015; FNA: 1104-1-5 Bundesverfassungsgericht
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§ 10



1Dienstreisen von Richterinnen und Richtern sind dem Präsidenten anzuzeigen. 2Die Gegenzeichnung macht kenntlich, dass gegen die Behandlung der Reise als Dienstreise keine Einwendungen bestehen. 3Die Teilnahme an Fachtagungen im Inland gilt immer als Dienstreise.

 
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