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§ 17 - Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts (GOBVerfG k.a.Abk.)

B. v. 19.11.2014 BGBl. 2015 I S. 286
Geltung ab 14.03.2015; FNA: 1104-1-5 Bundesverfassungsgericht
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§ 17



(1) Amtliche Informationen des Gerichts werden von der Pressestelle veröffentlicht.

(2) Amtliche Informationen an die Medien aus dem Bereich eines Senates bedürfen der Zustimmung des oder der Vorsitzenden.

(3) Die Medienarbeit des Gerichts wird durch die Pressestelle koordiniert.

 
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