(1)
1Im Rahmen ihrer Befugnisse entscheiden die Kammern - in der Regel auf Grund eines schriftlichen Votums - in den Verfahren, die einem ihrer Mitglieder als berichterstattendes Mitglied zugeteilt sind.
2Gehört ein Mitglied mehreren Kammern an, regelt der Senat in dem Beschluss nach §
15a Absatz 2
BVerfGG, wie sich die Zuständigkeit für die diesem zugeteilten Verfahren auf die Kammern verteilt.
(2) Kommt ein einstimmiger Beschluss der Kammer nicht zustande, entscheidet auch in den Fällen des §
93d Absatz 2
BVerfGG der Senat.
(3) Lehnt die Kammer die Annahme einer Verfassungsbeschwerde ab, werden die in dieser Sache gestellten Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos.