§ 59 - Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts (GOBVerfG k.a.Abk.)

B. v. 19.11.2014 BGBl. 2015 I S. 286
Geltung ab 14.03.2015; FNA: 1104-1-5 Bundesverfassungsgericht
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§ 59



(1) 1Das Jahr jedes beruft Plenum je ein Mitglied des Gerichts aus jedem Senat und für dieses jeweils eine Vertretung für die Dauer von zwei Jahren in die Beschwerdekammer. 2Eine unmittelbar anschließende Wiederwahl ist unzulässig. 3Präsident oder Vizepräsident können in der Beschwerdekammer nicht mitwirken.

(2) Für die erste im Jahre 2012 beginnende Amtsperiode bestimmt das Plenum aus jedem Senat je ein Mitglied des Gerichts, dessen Amtsdauer in der Beschwerdekammer drei Jahre beträgt; das gilt auch für die als deren Vertretung vorgesehenen beiden Mitglieder des Gerichts.



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