(1)
1Eine Stellungnahme nach §
97d Absatz 1
BVerfGG ist in der Regel erst nach Aufforderung durch das berichterstattende Mitglied der Beschwerdekammer vorzulegen.
2Es kann die Akten des Ausgangsverfahrens beiziehen, soweit die Akteneinsicht nicht nach §
34 ausgeschlossen ist.
(2) Über die Akteneinsicht der Beteiligten entscheidet der oder die Vorsitzende der Beschwerdekammer im Einvernehmen mit dem berichterstattenden Mitglied.