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Anlage 3 - Altes Land Pflanzenschutzverordnung (AltLandPflSchV)

V. v. 11.03.2015 BAnz AT 16.03.2015 V2; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 20.06.2016 BGBl. I S. 1373
Geltung ab 17.03.2015; FNA: 7823-7-7 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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Anlage 3 (zu § 5 Absatz 1, § 6) Berechnung des Risikofaktors und Einteilung in Expositionsklassen für Gewässer im Alten Land


Anlage 3 wird in 2 Vorschriften zitiert

Teil A

Als Referenzwert wird der bundesweit geltende Abdrifteckwert für ein Pflanzenschutzmittel mit einer Anwendungsbestimmung, die bei Verwendung von 90 % abdriftmindernder Technik einen Abstand zu Gewässern von 20 m vorschreibt, gewählt (Bekanntmachung über die Abdrifteckwerte, die bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln herangezogen werden vom 8. Mai 2000, BAnz. S. 9878). Der Referenzwert berechnet sich aus dem Tabellenwert für die einmalige Anwendung eines Pflanzenschutzmittels im Obstbau in späten Entwicklungsstadien bei einer Entfernung von 20 m multipliziert mit dem Faktor 0,1 (90 % Minderung) und hat auf zwei Nachkommastellen gerundet den Betrag 0,11.

Der aktuell für das Gewässer anzuwendende Abdrifteckwert ergibt sich nach folgender Formel:

y = 60,36 * (x-1,75)-1,2243 für x < 15

y = 212,13 * (x-1,75)-1,7583 für x ≥ 15

mit y: anzuwendender Abdrifteckwert

 
x: Entfernung zwischen Böschungsoberkante und Mitte der ersten Baumreihe in m

(bei Baumreihen rechtwinklig zum Gewässer zwischen Böschungsoberkante und Mitte erster Baum)

Der Risikofaktor ergibt sich als Quotient aus dem für das Gewässer aktuell anzuwendenden Abdrifteckwert und dem Referenzwert.

Folgende Risikofaktoren wurden für die Ermittlung der Expositionsklasse errechnet:

Abstand Böschungsoberkante - Mitte erste Baumreihe Risikofaktor
3,50 m (nur periodisch wasserführende Gewässer) 277
5,00 m 130
6,00 m 93
7,00 m 72
8,00 m 58
9,00 m 49
10,00 m 41
15,00 m 21
20,00 m 12
20,00 m mit 90 % abdriftmindernder Technik (Referenz) 1


Teil B

Die Gewässer werden in eine der vier folgenden Expositionsklassen eingeordnet:

ExpositionsklasseRisikofaktor
10 bis 1
2> 1 bis 30
3> 30 bis 65
4> 65


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Zitierungen von Anlage 3 AltLandPflSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 AltLandPflSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AltLandPflSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 AltLandPflSchV Einteilung der Gewässer in Expositionsklassen
... ein. Die Einteilung in eine der Expositionsklassen erfolgt dabei auf der Grundlage der in Anlage 3 Teil A beschriebenen Berechnungsmethode und der in Anlage 3 Teil B festgelegten Einteilung der ... dabei auf der Grundlage der in Anlage 3 Teil A beschriebenen Berechnungsmethode und der in Anlage 3 Teil B festgelegten Einteilung der Expositionsklassen. Die zuständige Behörde teilt die ...
§ 6 AltLandPflSchV Ergänzende Maßnahmen zur Risikominderung
... jedoch am 1. Oktober 2020 die Voraussetzungen dafür erfüllt, anhand der in der in Anlage 3 festgelegten Berechnungsmethode in eine Expositionsklasse eingeteilt zu werden, die um eine Klasse ... jedoch am 1. Oktober 2025 die Voraussetzungen dafür erfüllt, anhand der in Anlage 3 festgelegten Berechnungsmethode in die Expositionsklasse 1 oder 2 eingeteilt zu werden.  ...