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§ 2 - Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Absatz 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes im Jahr 2015 (GewStUEzV 2015 k.a.Abk.)

V. v. 09.03.2015 BGBl. I S. 298 (Nr. 11)
Geltung ab 01.01.2015 bis 31.12.2015; FNA: 605-1-10-26 Gemeindefinanzen
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§ 2



Das aus der Erhöhung des Vervielfältigers nach § 1 resultierende Mehraufkommen an Gewerbesteuerumlage steht den Ländern zu und ist bis zum 1. Februar 2016 von den Gemeinden an das Finanzamt abzuführen. Bis zum 1. Mai, 1. August und 1. November 2015 sind Abschlagszahlungen für das vorhergehende Kalendervierteljahr nach dem Ist-Aufkommen dieses Vierteljahres zu leisten. § 6 Absatz 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes gilt für die Abschlagszahlungen entsprechend.