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§ 4 - RfB-Verordnung (RfBV)

V. v. 10.03.2015 BGBl. I S. 300 (Nr. 11); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 3037
Geltung ab 24.03.2015; FNA: 7631-1-45 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 4 Sonderregelungen



(1) Vertragliche Verpflichtungen aus Versicherungsverträgen, die einer Zuführung in den kollektiven Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung entgegenstehen, sind zu berücksichtigen.

(2) Soweit nach einer Bestandsübertragung gemäß § 13 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder einer Umwandlung nach § 14 des Versicherungsaufsichtsgesetzes die Bestände in separaten Teilbeständen geführt werden, sind die Regelungen des § 3 und des Absatzes 1 getrennt für die separaten Bestände anzuwenden.





 

Frühere Fassungen von § 4 RfBV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2017Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der RfB-Verordnung
vom 19.07.2017 BGBl. I S. 3037

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 RfBV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 RfBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RfBV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Versicherungsberichterstattungs-Verordnung (BerVersV)
V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 2858; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 2 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Anlage 2 BerVersV (zu § 24) Anwendung der Formblätter und Nachweisungen (vom 01.01.2018)
... alle überschussberechtigten Verträge zu umfassen, die im Rahmen der §§ 3 und 4 RfBV zu demselben kollektiven Teil der RfB beitragen können. Die Teilkollektivgruppen nach ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der RfB-Verordnung
V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 3037
Artikel 1 1. RfBVÄndV
... §§ 9 bis 14 der Kapitalausstattungs-Verordnung ergibt," ersetzt. 4. In § 4 Absatz 2 wird die Angabe „§ 14" durch die Angabe „§ 13" und die Angabe ...