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Änderung § 2 RfBV vom 01.08.2017

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§ 2 RfBV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2017 geltenden Fassung
§ 2 RfBV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 3037

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. Rückstellung für Beitragsrückerstattung: die Rückstellung für Beitragsrückerstattung gemäß § 56a Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes;

(Text neue Fassung)

1. Rückstellung für Beitragsrückerstattung: die Rückstellung für Beitragsrückerstattung gemäß § 139 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes;

2. Ungebundene Rückstellung für Beitragsrückerstattung: den ungebundenen Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung im Sinne des § 28 Absatz 8 Nummer 2 Buchstabe h der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378) in der jeweils geltenden Fassung;

3. Altbestand:

vorherige Änderung nächste Änderung

a) bei Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme der Pensionskassen Versicherungsverträge, die in § 11c des Versicherungsaufsichtsgesetzes und in Artikel 16 § 2 Satz 2 des Dritten Gesetzes zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Juli 1994 (BGBl. I S. 1630) genannt sind;

b) bei Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme der Pensionskassen
Versicherungsverträge, bei denen die Prämien und Leistungen bei unverändertem Verfahren der Risikoeinschätzung mit den Prämien und Leistungen der in Buchstabe a genannten Versicherungsverträge übereinstimmen, soweit sie nach dem 31. Dezember 1994 und vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossen wurden und die Lebensversicherungsunternehmen sie bis zum 12. April 2008 mit dem Altbestand gemeinsam abgerechnet haben (Zwischenbestand);

c)
bei Pensionskassen alle Lebensversicherungsverträge, denen ein genehmigter Geschäftsplan zu Grunde liegt;



a) bei Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme der Pensionskassen:

aa)
Versicherungsverträge, die in § 336 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und in Artikel 16 § 2 Satz 2 des Dritten Gesetzes zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Juli 1994 (BGBl. I S. 1630, 3134) genannt sind, und

bb)
Versicherungsverträge, bei denen die Prämien und Leistungen bei unverändertem Verfahren der Risikoeinschätzung mit den Prämien und Leistungen der in Doppelbuchstabe aa genannten Versicherungsverträge übereinstimmen, soweit sie nach dem 31. Dezember 1994 und vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossen worden sind und die Lebensversicherungsunternehmen sie bis zum 12. April 2008 mit den Versicherungsverträgen nach Doppelbuchstabe aa gemeinsam abgerechnet haben;

b)
bei Pensionskassen: alle Lebensversicherungsverträge, denen ein genehmigter Geschäftsplan zugrunde liegt;

4. Neubestand:

vorherige Änderung nächste Änderung

a) bei Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme der Pensionskassen die Lebensversicherungsverträge, die nicht unter Nummer 3 Buchstabe a oder b fallen;

b) bei Pensionskassen die Lebensversicherungsverträge, die nicht unter Nummer 3 Buchstabe c fallen;



a) bei Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme der Pensionskassen: die nicht unter Nummer 3 Buchstabe a fallenden Lebensversicherungsverträge;

b) bei Pensionskassen: die nicht unter Nummer 3 Buchstabe b fallenden Lebensversicherungsverträge;

5. Teilbestand:

vorherige Änderung

a) bei Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme der Pensionskassen eine der Bestandsgruppen des Neubestands, die in Anlage 1 Abschnitt D der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung vom 29. März 2006 (BGBl. I S. 622) in der jeweils geltenden Fassung genannt sind, oder einen der Abrechnungsverbände des Altbestands, die im genehmigten Geschäftsplan im Sinne des § 11c des Versicherungsaufsichtsgesetzes festgelegt sind;

b) bei Pensionskassen eine Bestandsgruppe des Neubestands, die in Anlehnung an Anlage 1 Abschnitt D der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung gebildet worden ist, oder eine Risikoklasse des Neubestands, die nach § 6 Absatz 1 der Aktuarverordnung vom 6. November 1996 (BGBl. I S. 1681) in der jeweils geltenden Fassung gebildet worden ist, oder einen im genehmigten Geschäftsplan festgelegten Abrechnungsverband des Altbestands;



a) bei Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme der Pensionskassen eine der Bestandsgruppen des Neubestands, die in Anlage 1 Abschnitt D der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung vom 19. Juli 2017 (BGBl. I S. 2858) in der jeweils geltenden Fassung genannt sind, oder einen der Abrechnungsverbände des Altbestands, die im genehmigten Geschäftsplan im Sinne des § 336 des Versicherungsaufsichtsgesetzes festgelegt sind;

b) bei Pensionskassen eine Bestandsgruppe des Neubestands, die in Anlehnung an Anlage 1 Abschnitt D der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung gebildet worden ist, oder eine Risikoklasse des Neubestands, die nach § 4 Absatz 1 der Aktuarverordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 776) in der jeweils geltenden Fassung gebildet worden ist, oder einen im genehmigten Geschäftsplan festgelegten Abrechnungsverband des Altbestands;

6. Ungebundene Rückstellung für Beitragsrückerstattung eines Teilbestands: den diesem Teilbestand zugeordneten Teilbetrag der ungebundenen Rückstellung für Beitragsrückerstattung.