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Änderung § 5 RfBV vom 01.08.2017

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§ 5 RfBV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2017 geltenden Fassung
§ 5 RfBV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 3037

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Übergangsvorschrift


(Text alte Fassung)

Die Vorschriften dieser Verordnung sind erstmals für das nach dem 31. Dezember 2013 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.

(Text neue Fassung)

Für das Geschäftsjahr, das vor dem 1. Januar 2016 begonnen hat, ist die RfB-Verordnung in der bis zum 31. Juli 2017 geltenden Fassung anzuwenden.