§ 5 RfBV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2017 geltenden Fassung | § 5 RfBV n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 3037 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Übergangsvorschrift | |
(Text alte Fassung) Die Vorschriften dieser Verordnung sind erstmals für das nach dem 31. Dezember 2013 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. | (Text neue Fassung) Für das Geschäftsjahr, das vor dem 1. Januar 2016 begonnen hat, ist die RfB-Verordnung in der bis zum 31. Juli 2017 geltenden Fassung anzuwenden. |