§ 2 Vertretung bei Klagen
Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamts wird die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen von Beschäftigten des Bundesverwaltungsgerichts der Besoldungsgruppen bis einschließlich A 13g in Angelegenheiten der Besoldung, des Umzugskosten- und Trennungsgeldrechts übertragen, soweit das Bundesamt nach dieser Anordnung für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig war. Die Bundesministerin oder der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz kann im Einzelfall die Vertretung abweichend von dieser Anordnung regeln oder selbst übernehmen.
interne Verweise
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