Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.05.2017 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 1 - Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten des Bundespatentgerichts in Angelegenheiten der Besoldung, des Umzugskosten- und Trennungsgeldrechts (BPatGWidVertrAnO)

A. v. 05.03.2015 BGBl. I S. 316 (Nr. 11); aufgehoben durch § 4 A. v. 31.05.2017 BGBl. I S. 1470
Geltung ab 24.03.2015; FNA: 2030-14-202 Beamte
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§ 1 Entscheidung über Widersprüche


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (Bundesamt) wird die Befugnis übertragen, in Angelegenheiten der Besoldung, des Umzugskosten- und Trennungsgeldrechts über Widersprüche von Beschäftigten des Bundespatentgerichts zu entscheiden, soweit das Bundesamt die Maßnahme getroffen oder abgelehnt hat. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz behält sich vor, im Einzelfall selbst zu entscheiden.

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Zitierungen von § 1 BPatGWidVertrAnO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BPatGWidVertrAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BPatGWidVertrAnO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 BPatGWidVertrAnO Übergangsregelung
... §§ 1 und 2 sind nicht auf Widersprüche und Klagen anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieser ...


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