§ 2 - Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beamtinnen und Beamten des Bundesamts für Justiz in Angelegenheiten der Besoldung, des Dienstunfall-, Reisekosten-, Umzugskosten- und Trennungsgeldrechts (BfJWidVertrAnO)

A. v. 05.03.2015 BGBl. I S. 318 (Nr. 11)
Geltung ab 24.03.2015; FNA: 2030-14-204 Beamte

§ 2 Vertretung bei Klagen


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesverwaltungsamts wird die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen von Beamtinnen und Beamten des Bundesamts für Justiz der Besoldungsgruppen bis einschließlich A 11 in Angelegenheiten der Besoldung, des Dienstunfall-, Reisekosten-, Umzugskosten- und Trennungsgeldrechts übertragen, soweit das Bundesverwaltungsamt nach dieser Anordnung für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig war. Die Bundesministerin oder der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz kann im Einzelfall die Vertretung abweichend von dieser Anordnung regeln oder selbst übernehmen.

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Zitierungen von § 2 BfJWidVertrAnO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BfJWidVertrAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BfJWidVertrAnO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 BfJWidVertrAnO Übergangsregelung
... §§ 1 und 2 sind nicht auf Widersprüche und Klagen anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieser Anordnung ...


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