§ 3 - Mess- und Eichgebührenverordnung (MessEGebV)

§ 3 Gebührenerhebung


§ 3 hat 2 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Gebühren werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen und dem dieser Verordnung als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis erhoben. 2Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Gebührensätze für die Eichung sind auch für die EG-Ersteichung anzuwenden.

(2) 1Sofern keine Ausnahme nach den §§ 2, 4 oder 5 der Mess- und Eichverordnung vorliegt, sind Zeitgebühren nach § 4 zu erheben für die nicht in der Anlage aufgeführte Eichung und Befundprüfung an

1.
Messgeräten nach § 3 Nummer 13 des Mess- und Eichgesetzes in Verbindung mit § 1 der Mess- und Eichverordnung,

2.
sonstigen Messgeräten nach § 3 Nummer 14 des Mess- und Eichgesetzes in Verbindung mit § 3 der Mess- und Eichverordnung,

3.
Zusatzeinrichtungen nach § 3 Nummer 24 und § 5 Nummer 1 des Mess- und Eichgesetzes in Verbindung mit § 1 der Mess- und Eichverordnung oder

4.
Teilgeräten nach § 3 Nummer 20 und § 5 Nummer 2 des Mess- und Eichgesetzes in Verbindung mit § 1 der Mess- und Eichverordnung.

2Muss aufgrund gesetzlicher Vorgabe auf eine in der Mess- und Eichgebührenverordnung festgelegte Gebühr Mehrwertsteuer erhoben werden, so ist diese zusätzlich zur festgelegten Gebühr auszuweisen.

(3) Können Bauteile oder Komponenten von Messgeräten, die nicht Teilgeräte sind, nicht im Rahmen einer Eichung geprüft werden, sondern erfordern eine Vorprüfung, sind für diese Prüfung Zeitgebühren nach § 4 zu erheben.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung V. v. 8. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 321 m.W.v. 1. Januar 2026

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Frühere Fassungen von § 3 MessEGebV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2026Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung
vom 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 321
aktuell vorher 08.05.2019Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung und der Mess- und Eichverordnung
vom 30.04.2019 BGBl. I S. 579
aktuellvor 08.05.2019Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 3 MessEGebV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 MessEGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MessEGebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 MessEGebV Gebühren in besonderen Fällen (vom 08.05.2019)
... individuell zurechenbare öffentliche Leistungen zusätzlich zur Gebühr nach § 3 eine Zeitgebühr zu erheben, die ein Viertel der in diesen Zeiträumen angefallenen ...
Anlage MessEGebV (zu § 3) (vom 01.01.2026)
 
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Zitat in folgenden Normen

Erste Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung und der Mess- und Eichverordnung
V. v. 30.04.2019 BGBl. I S. 579
Anhang I 1. MessEGebVuaÄndV zu Artikel 1 Nummer 6
... (zu § 3 ) Gebührenverzeichnis vom 8. Mai 2019 bis 31. Dezember 20201  ...
Anhang II 1. MessEGebVuaÄndV zu Artikel 2
... (zu § 3 ) Gebührenverzeichnis ab 1. Januar 20211 Inhaltsverzeichnis ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung und der Mess- und Eichverordnung
V. v. 30.04.2019 BGBl. I S. 579
Artikel 1 1. MessEGebVuaÄndV Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung
... oder die Eichung unverschuldet zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt,". 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung
V. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 321
Artikel 1 2. MessEGebVuaÄndV Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung
... 2021 (BGBl. I S. 649) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Sofern keine Ausnahme nach den ... 4. Die Anlage wird durch die folgende Anlage ersetzt: „Anlage (zu § 3 ) Inhaltsverzeichnis Schlüsselzahlen-  ...


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