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Änderung Anlage MessEGebV vom 08.05.2019

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in der vor dem 08.05.2019 geltenden Fassung
Anlage MessEGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 321
 
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Anlage (zu § 3) Gebührenverzeichnis 1)


(Text neue Fassung)

Anlage (zu § 3)


(Textabschnitt unverändert)

Inhaltsverzeichnis


Schlüsselzahlen-
gruppe | Sachgebiet

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I. Eichungen (einschließlich EG-Ersteichungen), Befundprüfungen

1 | Messgeräte zur Bestimmung der Länge oder Kombination von Längen
zur
Längen- oder Flächenbestimmung



| I. Eichungen (einschließlich EG-Ersteichungen), Befundprüfungen

1 | Messgeräte zur Bestimmung der Länge oder Kombination von Längen zur Längen- oder
Flächenbestimmung


2 | Messgeräte zur Bestimmung der Masse

3 | Messgeräte zur Bestimmung der Temperatur

4 | Messgeräte zur Bestimmung des Drucks

5 | Messgeräte zur Bestimmung des Volumens

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6 | Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen bei der Lieferung von
Elektrizität


7 | Messgeräte zur Bestimmung der Wärmemenge (Wärme und Kälte in
Kreislaufsystemen)


8 | Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder
Massenkonzentration oder
Volumenkonzentration von Flüssigkeiten

9 | Einzelne Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil
oder Massenkonzentration
oder Volumenkonzentration von anderen
Medien
als Flüssigkeiten

10 | Messgeräte zur Bestimmung von sonstigen Messgrößen bei der
Lieferung
von strömenden Flüssigkeiten oder strömenden Gasen

11 | Messgeräte zur Bestimmung des Schalldruckpegels und daraus
abgeleiteter Messgrößen




6 | Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen bei der Lieferung von Elektrizität

7 | Messgeräte zur Bestimmung der Wärmemenge (Wärme und Kälte in Kreislaufsystemen)

8 | Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration
oder
Volumenkonzentration von Flüssigkeiten

9 | Einzelne Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder Massen-
konzentration oder
Volumenkonzentration von anderen Medien als Flüssigkeiten

10 | Messgeräte zur Bestimmung von sonstigen Messgrößen bei der Lieferung von
strömenden
Flüssigkeiten oder strömenden Gasen

11 | Messgeräte zur Bestimmung des Schalldruckpegels und daraus abgeleiteter Mess-
größen


12 | Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen im öffentlichen Verkehr

13 | Messgeräte zur Bestimmung der Dosis ionisierender Strahlung

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II. Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen

14 | Genehmigungen aufgrund von Vorschriften des Mess- und
Eichgesetzes
und der Mess- und Eichverordnung, Erlaubnis und
Erweiterung der Erlaubnis zur Instandsetzung


15 | Überwachung von Messgeräten, sonstigen Messgeräten und
Messwerten
sowie Erlass von daraus gegebenenfalls resultierenden
Maßnahmen
der zuständigen Landesbehörden nach dem Mess- und
Eichgesetz
und der Mess- und Eichverordnung

16 | Marktüberwachung in Bezug auf Fertigpackungen, andere
Verkaufseinheiten
und Maßbehältnisse

17 | Anerkennung von Prüfstellen, öffentliche Bestellung der Leitung von
Prüfstellen




| II. Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen

14 | Entscheidungen über die Verwendung von Messgeräten sowie über die Befugnis-
erteilung an Instandsetzer
aufgrund von Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und
der
Mess- und Eichverordnung

15 | Überwachung von Messgeräten, sonstigen Messgeräten und Messwerten sowie Erlass
von
daraus gegebenenfalls resultierenden Maßnahmen der zuständigen Landesbehör-
den
nach dem Mess- und Eichgesetz und der Mess- und Eichverordnung

16 | Marktüberwachung in Bezug auf Fertigpackungen, andere Verkaufseinheiten und
Maßbehältnisse


17 | Anerkennung von Prüfstellen, öffentliche Bestellung der Leitung von Prüfstellen

18 | Bescheinigungen

19 | Stundensätze

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1) Die Ordnung der Schlüsselzahlen ergibt sich aus § 1 Absatz 1 der Mess- und Eichverordnung, konkretisiert durch § 34 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage 7 der Mess- und Eichverordnung.



Schlüsselzahl | Sachgebiet | Höhe der
Gebühr
in Euro

I. Eichungen (einschließlich EG-Ersteichungen) und Befundprüfungen

| Schlüsselzahlengruppe 1: Messgeräte zur Bestimmung der Länge
oder Kombination von Längen zur Längen-
oder Flächenbestimmung
(ausgenommen im Einzelhandel)
|





Schlüsselzahl | Sachgebiet | Gebühr in Euro

I. Eichungen (einschließlich EG-Ersteichung) und Befundprüfungen

| Schlüsselzahlengruppe 1: Messgeräte zur Bestimmung der Länge
oder Kombination von Längen zur Längen- oder Flächenbe-
stimmung
|

| 1. Eichung |

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1.1.1.1 | Messmaschinen für Draht, Kabel oder Ähnliches | 149,90

1.1.1.2 | Stoff- und Stofflegemessmaschinen | 211,50

1.1.1.3 | Messmaschinen für Bodenbeläge | 189,20

1.1.1.4 | Messmaschinen für Wegstrecken | 68,30

| Halbautomatische Längenmessgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils
(Choirometer)
|

H 1.3-1 | Hinweis:
Gebühren
für vollautomatische Messgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils, die
den
Muskelfleischanteil als einen Massenanteil auf Grund verschiedener Messgrößen er-
mitteln (Choirometer)
werden nach den Schlüsselzahlen 9.5 ... erhoben. |

1.3.1.1 | Halbautomatische Choirometer | 165,50

1.3.1.2 | vom zweiten Stück ab oder Prüfung in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle | 110,30

1.3.1.3 | jede weitere Prüfung einer Messsonde, eines Druckers oder Terminals am halb-
automatischen Choirometer | 27,60

| Sonstige Ermäßigungen |

E 1-1 | Bei Messmaschinen gemäß den Schlüsselzahlen 1.1.1.1 bis 1.1.1.3 wird bei Vor-
lage von mindestens drei Messanlagen gleicher Art
und Größe eine Ermäßigung
von 25 Prozent
gewährt. |

| 2. Befundprüfung
Für
eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 1.1.1 ...
oder
1.3 ... aufgeführten Messgerät oder einer aufgeführten Zusatzeinrichtung
ist
eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte oder
Zusatzeinrichtungen
unter den Schlüsselzahlen 1.1.1 ... oder 1.3 ... jeweils auf-
geführte
Festgebühr ist dabei die Untergrenze, das Zweifache der unter den
Schlüsselzahlen 1.1.1
... oder 1.3 ... jeweils aufgeführten Festgebühr ist die
Obergrenze
der zu erhebenden Rahmengebühr. |



1.1.1.1 | Messmaschinen für Draht, Kabel oder Ähnliches | 258,00

1.1.1.2 | Stoff- und Stofflegemessmaschinen | 372,20

1.1.1.3 | Messmaschinen für Bodenbeläge | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...


1.1.1.4 | Messmaschinen für Wegstrecken | 97,60

| Halbautomatische Längenmessgeräte zur Bestimmung des Muskelfleisch-
anteils (Choirometer)
|

| Hinweis: |

H 1.3-1 | Die Gebühren für vollautomatische Messgeräte zur Bestimmung des Muskel-
fleischanteils,
die den Muskelfleischanteil als einen Massenanteil aufgrund ver-
schiedener
Messgrößen ermitteln (Choirometer), werden gemäß den Schlüssel-
zahlen
9.5 ... erhoben. |

1.3.1.1 | Halbautomatische Choirometer | 291,30

1.3.1.2 | Prüfung in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle | 194,10

1.3.1.3 | jede weitere Prüfung einer Messsonde, eines Druckers oder Terminals am halb-
automatischen Choirometer | 48,80

| Ermäßigungen |

E 1-1 | Bei Prüfung in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle wird auf die Gebühr
gemäß den Schlüsselzahlen 1.1.1.1, 1.1.1.2
und 1.1.1.4 eine Ermäßigung von 20
Prozent
gewährt. |

| 2. Befundprüfung |

| Für
eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 1.1.1.1,
1.1.1.2, 1.1.1.4 und
1.3 ... aufgeführten Messgerät oder einer aufgeführten Zu-
satzeinrichtung ist
eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der
Messgeräte
oder Zusatzeinrichtungen unter den Schlüsselzahlen 1.1.1.1,
1.1.1.2, 1.1.1.4 und
1.3 ... jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergren-
ze. Das
Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 1.1.1.1, 1.1.1.2, 1.1.1.4 und
1.3
... jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden
Rahmengebühr.
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 1.1.1.3 auf-
geführten Messgerät oder einer aufgeführten Zusatzeinrichtung ist eine Zeit-
gebühr gemäß § 4 zu erheben.
|

| Schlüsselzahlengruppe 2: Messgeräte zur Bestimmung der Masse |

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H 2-1 | Hinweis:
Die Gebühren für die Eichung oder Befundprüfung von Messanlagen für die kontinuierliche
und dynamische Messung von Mengen von Flüssigkeiten außer Wasser, die Mengen in Mas-
seeinheiten anzeigen, werden nach der Schlüsselzahlengruppe 5 erhoben. |



 
| Schlüsselzahlenuntergruppe 2.1: Gewichtstücke |

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| 1. Eichung
der
Genauigkeitsklasse M3 (Handelsgewichte) |

2.1.2.1 | bis 50 g | 5,50

2.1.2.2 | von 100 g bis 1 kg | 9,10

2.1.2.3 | von 2 kg bis 10 kg | 12,40

2.1.2.4 | von 20 kg bis 50 kg | 19,80

2.1.2.5 | Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer (einschließlich Rück-
gabegebühr)
| 20,60

| Präzisions- oder Karatgewichte, zylindrische oder Blockgewichte der mittle-
ren
Fehlergrenzenklasse, Gewichtstücke der Genauigkeitsklasse M1 |

2.1.3.1 | bis 1 kg | 14,80

2.1.3.2 | von 2 kg bis 10 kg | 19,40

2.1.3.3 | von 20 kg bis 50 kg | 24,00

2.1.3.4 | Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer (einschließlich Rück-
gabegebühr)
| 27,70



| 1. Eichung |

| Gewichtstücke der
Genauigkeitsklasse (Handelsgewichte) |

2.1.2.1 | bis 50 g | 9,60

2.1.2.2 | von 100 g bis 1 kg | 16,10

2.1.2.3 | von 2 kg bis 10 kg | 21,90

2.1.2.4 | von 20 kg bis 50 kg | 35,00

2.1.2.5 | Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer (einschließlich
Rückgabegebühr)
| 36,30

| Präzisions- oder Karatgewichte, zylindrische oder Blockgewichte der mitt-
leren
Fehlergrenzenklasse, Gewichtstücke der Genauigkeitsklasse M1 |

2.1.3.1 | bis 1 kg | 26,10

2.1.3.2 | von 2 kg bis 10 kg | 33,00

2.1.3.3 | von 20 kg bis 50 kg | 42,30

2.1.3.4 | Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer (einschließlich
Rückgabegebühr)
| 48,90

| Gewichtstücke der Genauigkeitsklassen F2 und F1 (Feingewichte) |

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2.1.4.1 | bis 50 g | 28,00

2.1.4.2 | von 100 g bis 1 kg | 30,90

2.1.4.3 | von 2 kg bis 10 kg | 34,70

2.1.4.4 | von 20 kg bis 50 kg | 42,40

2.1.4.5 | Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer | 62,40



2.1.4.1 | bis 50 g | 43,60

2.1.4.2 | von 100 g bis 1 kg | 49,50

2.1.4.3 | von 2 kg bis 10 kg | 56,10

2.1.4.4 | von 20 kg bis 50 kg | 74,70

2.1.4.5 | Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer (einschließlich
Rückgabegebühr)
| 110,00

| Gewichtstücke der Genauigkeitsklasse E2 |

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2.1.5.1 | bis 50 g | 47,30

2.1.5.2 | von 100 g bis 1 kg | 60,40

2.1.5.3 | von 2 kg bis 50 kg | 81,50

| 2. Befundprüfung
Für
eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 2.1.2 ...,
2.1.3 ..., 2.1.4
... oder 2.1.5 ... aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr
zu
erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen
2.1.2 ..., 2.1.3 ..., 2.1.4
... oder 2.1.5 ... jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei
die Untergrenze, das
Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 2.1.2 ...,
2.1.3 ..., 2.1.4
... oder 2.1.5 ... jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Ober-
grenze
der zu erhebenden Rahmengebühr. |



2.1.5.1 | bis 50 g | 79,30

2.1.5.2 | von 100 g bis 1 kg | 90,80

2.1.5.3 | von 2 kg bis 50 kg | 111,20

| 2. Befundprüfung |

| Für
eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 2.1.2 ...
bis
2.1.5 ... aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für
die
Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 2.1.2 ... bis 2.1.5 ...
jeweils
aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der
unter
den Schlüsselzahlen 2.1.2 ... bis 2.1.5 ... jeweils aufgeführten Festgebühr
ist
die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. |

| Schlüsselzahlenuntergruppe 2.2: Nichtselbsttätige Waagen |

| 1. Eichung |

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| Die Belastungsangaben beziehen sich immer auf die Höchstlast (Max). |

| Hinweise: |

H 2.2-1 | Gebühren für die Eichung oder Befundprüfung von Radlastmessern werden nach den
Schlüsselzahlen
12.1.1 ... erhoben. |

H 2.2-2 | Die Gebühren nach den Schlüsselzahlen 2.2 ... für nichtselbsttätige Waagen bis 2,9 t gelten
für Eichungen im Rahmen einer Rundfahrt.
|



| Die Belastungsangaben beziehen sich immer auf die Höchstlast (Max.). |

| Hinweis: |

H 2.2-1 | Die Gebühren für die Eichung oder Befundprüfung von Radlastwaagen werden
gemäß
den Schlüsselzahlen 12.1.1 ... erhoben. |

| Allgemeine Waagen und Zusatzeinrichtungen |

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H 2.2-3 | Hinweis:
Bei
der Eichung oder Befundprüfung von Waagen mit mehreren Lastträgern, die wahlweise
einzeln
mit der Auswägeeinrichtung verbunden werden können, oder bei Eichung oder
Befundprüfung
von umschaltbaren Verbundwaagen mit mehreren Lastträgern werden die
Gebühren
für jeden Lastträger oder jede Einzelwaage wie bei den Waagen nach den Schlüs-
selzahlen
2.2.2 ... oder 2.2.3 ... erhoben. |



| Hinweis: |

H 2.2-2 | Bei
der Eichung oder Befundprüfung von Waagen mit mehreren Lastträgern, die
wahlweise einzeln
mit der Auswägeeinrichtung verbunden werden können, oder
bei
Eichung oder Befundprüfung von umschaltbaren Verbundwaagen mit mehre-
ren
Lastträgern werden die Gebühren für jeden Lastträger oder jede Einzelwaage
wie
bei den Waagen gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.1 ..., 2.2.2 ... und 2.2.3 ...
erhoben.
|

| Waagen der Genauigkeitsklasse I (Feinwaagen) |

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2.2.2.1 | bis 5 kg | 153,50

2.2.2.2
| über 5 kg | 175,50



2.2.1.1 | bis 5 kg | 253,80

2.2.1.2
| über 5 kg | 384,80

| Waagen der Genauigkeitsklasse II (Präzisionswaagen) |

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| mit Anzeigeeinrichtung |

2.2.2.3 |
bis 5 kg | 103,00

2.2.2.4
| über 5 kg bis 50 kg | 135,20

2.2.2.5
| über 50 kg bis 350 kg (im Rahmen einer Rundfahrt) | 167,70

| ohne Anzeigeeinrichtung |

2.2.2.6 | bis 5 kg | 51,20




2.2.2.1 | bis 5 kg | 177,50

2.2.2.2
| über 5 kg bis 50 kg | 204,80

2.2.2.3
| über 50 kg bis 350 kg | 257,30

| Waagen der Genauigkeitsklassen III und IIII (Handels- und Grobwaagen) |

vorherige Änderung nächste Änderung

| mit Anzeigeeinrichtung |

H 2.2-4 | Hinweis:
Bei
Seilzug- und Kranwaagen wird das 1,3fache der entsprechenden Grundgebühr nach den
Schlüsselzahlen
2.2.3 ... berechnet. |

2.2.3.1 | bis 5 kg | 53,40

2.2.3.2 | über 5 kg bis 50 kg | 66,30

2.2.3.3 | über 50 kg bis 350 kg | 106,40

2.2.3.4 | über 350 kg bis 1.500 kg | 198,60

2.2.3.5 | über 1.500 kg bis 2.900 kg | 228,30

2.2.3.6 | über 2.900 kg bis 12.000 kg | 512,80

2.2.3.7 | über 12.000 kg bis 31.000 kg | 646,80

2.2.3.8 | über 31.000 kg bis 81.000 kg | 852,60

2.2.3.9 | über 81.000 kg bis 200.000 kg | 1.274,70

| ohne Anzeigeeinrichtung und Dezimalwaagen |

2.2.3.10 | bis 5 kg | 53,40

2.2.3.11 | über 5 kg bis 50 kg | 62,20

2.2.3.12 | über 50 kg bis 350 kg | 74,90




| Hinweis: |

H 2.2-3 | Bei Seilzug- und Kranwaagen wird das 1,3 fache der entsprechenden Grund-
gebühr gemäß
den Schlüsselzahlen 2.2.3 ... berechnet. |

2.2.3.1 | bis 5 kg | 142,40

2.2.3.2 | über 5 kg bis 50 kg | 153,10

2.2.3.3 | über 50 kg bis 350 kg | 191,20

2.2.3.4 | über 350 kg bis 1.500 kg | 384,00

2.2.3.5 | über 1.500 kg bis 2.900 kg | 441,30

2.2.3.6 | über 2.900 kg bis 12.000 kg | 613,80

2.2.3.7 | über 12.000 kg bis 42.000 kg | 992,60

2.2.3.8 | über 42.000 kg bis 81.000 kg | 1.313,90

2.2.3.9 | über 81.000 kg bis 200.000 kg | 1.056,60

| Waagen der Genauigkeitsklasse III mit mehr als 5.000 Skalenteilen |

vorherige Änderung nächste Änderung

2.2.3.13 | Zusätzlich zu der Gebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.3 ... wird der Arbeitsauf-
wand
für die Prüfung der Normale berechnet. | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2 ...


| Zusatzeinrichtungen |

2.2.3.14
| elektronische Datenspeicher, im Anzeigegerät integriert | 20,10

2.2.3.15
| sonstige elektronische Datenspeicher | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2 ...


2.2.3.16
| Prüfung eines Kassensystems, je Waage | 27,70

H 2.2-5 | Hinweis:
Bei getrennter Prüfung der Wägezelle und Anzeigeeinrichtung von Preisrechen- oder Preis-
auszeichnungsgeräten wird für die Prüfung der Wägezelle eine Gebühr je nach Genauigkeits-
klasse der Waage nach den Schlüsselzahlen 2.2.2.1
bis 2.2.3.9 und für die Anzeigeeinrich-
tung nach der Schlüsselzahl 2.2.3.16 erhoben.
|



2.2.3.13 | Zusätzlich zu der Gebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.3 ... wird der Arbeits-
aufwand
für die Prüfung der Normale berechnet. | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...

| Prüfung einer Waage der Genauigkeitsklasse III mit angeschlossenem oder
integriertem Kassensystem (Waagen-Kassensystem)
|

2.2.4.1
| bis 5 kg | 160,40

2.2.4.2
| über 5 kg bis 50 kg | 171,20

2.2.4.3
| über 50 kg bis 350 kg | 240,80

| Vorprüfungen bei Laufgewichts- oder Schaltgewichtswaagen |

vorherige Änderung nächste Änderung

2.2.9.1 | Aufspannen und Vorbereiten zur Vorprüfung einer Auswägeeinrichtung durch die
zuständige Stelle | 99,20

2.2.9.2 | Vorprüfung von Auswägeeinrichtungen von Schalt- oder Laufgewichtswaagen | 118,00

2.2.9.3 | zusätzlich je Schaltstufe oder Gewichtskerbe | 1,10



2.2.9.1 | Aufspannen und Vorbereiten zur Vorprüfung einer Auswägeeinrichtung durch die
zuständige Stelle | 145,90

2.2.9.2 | Vorprüfung von Auswägeeinrichtungen von Schalt- oder Laufgewichtswaagen | 173,50

2.2.9.3 | zusätzlich je Schaltstufe oder Gewichtskerbe | 1,80

| Sonstige Vorprüfungen für Eichungen |

vorherige Änderung nächste Änderung

2.2.9.4 | Kompatibilitätsprüfungen von Modulen im Rahmen der Beschaffenheitsprüfung | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2 ...


2.2.9.5 | jede Stillstandsicherung in Waagen | 13,90

| Zusatzgebühren |

|
für Mehrbereichs- und Mehrteilungswaagen |

2.2.10.1 | bis 5 kg | 10,70

2.2.10.2 | über 5 kg bis 50 kg | 10,70

2.2.10.3 | über 50 kg bis 350 kg | 14,90

2.2.10.4 | über 350 kg bis 1.500 kg | 24,00

2.2.10.5 | über 1.500 kg bis 2.900 kg | 38,80

2.2.10.6 | über 2.900 kg bis 12.000 kg | 61,80

2.2.10.7 | über 12.000 kg bis 31.000 kg | 78,30

2.2.10.8 | über 31.000 kg bis 81.000 kg | 113,60

2.2.10.9 | über 81.000 kg bis 200.000 kg | 129,10

| für
Waagen mit mehreren Auswägeeinrichtungen, die mit einem Lastträger
verbunden
sind |

H 2.2-6 | Hinweis:
Gebühren
für Lastträger und die Auswägeeinrichtung mit der größten Höchstlast werden
nach
den Schlüsselzahlen 2.2.2 ... oder 2.2.3 ... erhoben. |



2.2.9.4 | Kompatibilitätsprüfungen von Modulen im Rahmen der Prüfung der formalen
Anforderungen
| nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...

| Zusatzgebühr für Waagen mit mehreren Auswägeeinrichtungen, die mit
einem
Lastträger verbunden sind |

| Hinweis: |

H 2.2-4 | Gebühren für Lastträger und die Auswägeeinrichtung mit der größten Höchstlast
werden gemäß
den Schlüsselzahlen 2.2.1 ..., 2.2.2 ... oder 2.2.3 ... erhoben. |

| Jede weitere Auswägeeinrichtung |

vorherige Änderung nächste Änderung

2.2.11.1 | über 50 kg bis 350 kg | 20,60

2.2.11.2 | über 350 kg bis 1.500 kg | 29,80

2.2.11.3 | über 1.500 kg bis 2.900 kg | 44,00

2.2.11.4 | über 2.900 kg bis 12.000 kg | 70,90

2.2.11.5 | über 12.000 kg bis 31.000 kg | 143,20

2.2.11.6 | über 31.000 kg bis 81.000 kg | 236,80

2.2.11.7 | über 81.000 kg bis 200.000 kg | 355,90



2.2.11.1 | über 50 kg bis 350 kg | 30,40

2.2.11.2 | über 350 kg bis 1.500 kg | 43,90

2.2.11.3 | über 1.500 kg bis 2.900 kg | 64,80

2.2.11.4 | über 2.900 kg bis 12.000 kg | 104,30

2.2.11.5 | über 12.000 kg bis 42.000 kg | 210,50

2.2.11.6 | über 42.000 kg bis 81.000 kg | 348,10

2.2.11.7 | über 81.000 kg bis 200.000 kg | 523,00

| für Verbundwaagen, die aus mehreren Lastaufnehmern bestehen oder im
Netzverbund betrieben werden |

vorherige Änderung nächste Änderung

2.2.12.1 | Prüfung von Verbundwaagen mit einem zeitlichen Aufwand von mehr als einer
halben Stunde | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.2 ...



2.2.12.1 | Prüfung von Verbundwaagen mit einem zeitlichen Aufwand von mehr als einer
halben Stunde | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...

2.2.13.1 | Prüfung der Schrägstellung bei fahrzeugmontierten bzw. fahrzeugintegrierten
Waagen (nach DIN EN 45501 T1.2.11) | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1
...

| Ermäßigungen |

vorherige Änderung nächste Änderung

E 2.2-1 | Auf die Grundgebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.2.1 bis 2.2.3.12 wird bei Prüfung von
Waagen
in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle eine Gebührenermäßigung in Höhe
von 40
Prozent gewährt. |

E 2.2-2 | Auf die Grundgebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.2.1 bis 2.2.3.12 wird bei Gestellung von
fachkundiger Arbeitshilfe
und Normallast in geeigneter Form oder einem Belastungsgerät
eine Gebührenermäßigung in
Höhe von 30 Prozent gewährt. |

E 2.2-3 | Auf die Grundgebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.2.1 bis 2.2.3.12 wird bei vorgeprüfter
Auswägeeinrichtung
eine Gebührenermäßigung in Höhe von 30 Prozent gewährt. |

| 2. Befundprüfung
Für
eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen
2.2.2 ..., 2.2.3.1 bis 2.2.3.12, 2.2.3.14, 2.2.3.16, 2.2.10 ... oder 2.2.11 ... aufgeführ-
ten
Messgerät, sonstigen Messgerät oder einer aufgeführten Zusatzeinrich-
tung
ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte,
sonstigen
Messgeräte oder Zusatzeinrichtungen unter den Schlüsselzahlen
2.2.2
..., 2.2.3.1 bis 2.2.3.12, 2.2.3.14, 2.2.3.16, 2.2.10 ... oder 2.2.11 ... jeweils
aufgeführte
Festgebühr ist dabei die Untergrenze, das Zweifache der unter
den
Schlüsselzahlen 2.2.2 ..., 2.2.3.1 bis 2.2.3.12, 2.2.3.14, 2.2.3.16, 2.2.10 ...
oder
2.2.11 ... jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu er-
hebenden
Rahmengebühr. |

| Für
eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 2.2.3.13,
2.2.3.15
oder 2.2.12.1 aufgeführten Messgerät oder einer aufgeführten Zu-
satzeinrichtung
ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. |



H 2.2-5 | Die Ermäßigungen E 2.2-1, E 2.2-2 und E 2.2-4 schließen sich gegenseitig aus,
es wird die höchste zutreffende Ermäßigung gewährt. |

E
2.2-1 | Bei Prüfung von Waagen in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle wird auf
die Gebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.1.1 bis 2.2.3.5 oder 2.2.4 ...
eine
Ermäßigung von 50
Prozent gewährt. |

E 2.2-2 | Bei Prüfung mit Gestellung von fachkundiger Arbeitshilfe und Prüfmitteln in ge-
eigneter Form durch den Antragsteller wird auf
die Gebühr
a)
gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.1.1 bis 2.2.3.5 oder 2.2.4 ... eine Ermäßigung
in Höhe
von 35 Prozent gewährt und
b) gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.3.6 bis 2.2.3.9 eine Ermäßigung
in Höhe von
30
Prozent gewährt. |

E 2.2-3 | Bei vorgeprüfter Auswägeeinrichtung wird auf die Gebühr gemäß den Schlüssel-
zahlen 2.2.1.1
bis 2.2.3.9 eine Ermäßigung von 30 Prozent gewährt. |

E 2.2-4 | Bei Prüfung im Rahmen einer Rundfahrt wird auf die Gebühr gemäß den
Schlüsselzahlen 2.2.1.1 bis 2.2.3.5 oder 2.2.4 ... eine Ermäßigung von 20 Pro-
zent gewährt. |

| 2. Befundprüfung |

| Für
eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 2.2.1 ...,
2.2.2 ..., 2.2.3.1 bis 2.2.3.9, 2.2.4 ... oder 2.2.11 ... aufgeführten Messgerät,
sonstigen
Messgerät oder einer aufgeführten Zusatzeinrichtung ist eine Rahmen-
gebühr
zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte, sonstigen Messgeräte
oder
Zusatzeinrichtungen unter den Schlüsselzahlen 2.2.1 ..., 2.2.2 ..., 2.2.3.1 bis
2.2.3.9, 2.2.4
... oder 2.2.11 ... jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Unter-
grenze. Das
Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 2.2.1 ..., 2.2.2 ..., 2.2.3.1
bis 2.2.3.9, 2.2.4
... oder 2.2.11 ... jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Ober-
grenze
der zu erhebenden Rahmengebühr.
Für
eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 2.2.3.13,
2.2.12.1
oder 2.2.13.1 aufgeführten Messgerät, einer aufgeführten Zusatz-
einrichtung oder der Schrägstellung
ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. |

| Schlüsselzahlenuntergruppe 2.3: Selbsttätige Waagen |

| 1. Eichung |

vorherige Änderung nächste Änderung

| Die angegebenen Belastungswerte beziehen sich auf die Höchstlast (Max) der
Auswägeeinrichtung. |



| Die angegebenen Belastungswerte beziehen sich auf die Höchstlast (Max.) der
Auswägeeinrichtung. |

| Hinweise: |

vorherige Änderung nächste Änderung

H 2.3-1 | Die nachstehenden Gebühren schließen die Prüfung von Druckern und integrierten Mess-
wertspeichern
ein. |

H 2.3-2 | Bei Waagen der Schlüsselzahlenuntergruppe 2.3 mit mehreren Lastträgern, die wahlweise
einzeln
mit der Auswägeeinrichtung verbunden werden können, wird jeder Lastträger oder
jede
Einzelwaage einzeln verrechnet. |



H 2.3-1 | Die Gebühren der Schlüsselzahlenuntergruppe 2.3 schließen die Prüfung von
Druckern
und integrierten Messwertspeichern ein. |

H 2.3-2 | Bei Waagen der Schlüsselzahlenuntergruppe 2.3 mit mehreren Lastträgern, die
wahlweise einzeln
mit der Auswägeeinrichtung verbunden werden können, wird
jeder
Lastträger oder jede Einzelwaage einzeln verrechnet. |

| Selbsttätige Waagen zum Abwägen (SWA) |

vorherige Änderung nächste Änderung

H 2.3-3 | Hinweis:
Die
Gebühr schließt bei SWA die Prüfung einer Überschuss- oder Restewaage sowie ge-
gebenenfalls
die Prüfung des Nachstromausgleichs ein. |

2.3.1.1 | bis 10 kg | 198,50

2.3.1.2 | über 10 kg bis 50 kg | 308,30

2.3.1.3 | über 50 kg bis 250 kg | 456,60

2.3.1.4 | über 250 kg bis 500 kg | 561,30

2.3.1.5 | über 500 kg bis 3.000 kg | 632,50

2.3.1.6 | über 3.000 kg | Gebühr nach
den Schlüssel-
zahlen 2.2.3.6
bis 2.2.3.9
zuzüglich
375,00




| Hinweis: |

H 2.3-3 | Die
Gebühr gemäß der Schlüsselzahlen 2.3.1 ... schließt die Prüfung einer
Überschuss-
oder Restewaage sowie gegebenenfalls die Prüfung des
Nachstromausgleichs
ein. |

2.3.1.1 | bis 10 kg | 320,80

2.3.1.2 | über 10 kg bis 50 kg | 472,00

2.3.1.3 | über 50 kg bis 250 kg | 567,10

2.3.1.4 | über 250 kg bis 500 kg | 721,90

2.3.1.5 | über 500 kg bis 3.000 kg | 1.112,60

2.3.1.6 | über 3.000 kg bis 12.000 kg | 1.615,70

2.3.1.7 | über 12.000 kg bis 42.000 kg | 1.797,50

2.3.1.8 | über 42.000 kg bis 81.000 kg | 2.195,60

2.3.1.9 | über 81.000 kg bis 200.000 kg | 2.513,40


| Dynamisch zu prüfende selbsttätige Kontrollwaagen (SKW) |

vorherige Änderung nächste Änderung

2.3.1.7 | bis 1 kg | 328,70

2.3.1.8
| über 1 kg bis 10 kg | 369,50

2.3.1.9
| über 10 kg | 390,50



2.3.2.1 | bis 1 kg | 346,70

2.3.2.2
| über 1 kg bis 10 kg | 368,20

2.3.2.3
| über 10 kg | 473,00

| Selbsttätige Mehrspurkontrollwaagen |

2.3.2.4 | Prüfung der ersten Spur bei Waagen bis 1 kg | 346,70

2.3.2.5 | Prüfung der ersten Spur bei Waagen über 1 kg bis 10 kg | 368,20

2.3.2.6 | Prüfung der ersten Spur bei Waagen über 10 kg | 473,00

2.3.2.7 | jede weitere Prüfung einer Spur unabhängig von der Höchstlast (Max.) der
Waage | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...


| Dynamisch zu prüfende selbsttätige Waagen für Einzelwägungen (SWE) mit
Ausnahme fahrzeugmontierter Waagen |

vorherige Änderung nächste Änderung

2.3.2.1 | bis 10 kg | 198,50

2.3.2.2
| über 10 kg bis 50 kg | 308,30

2.3.2.3
| über 50 kg bis 250 kg | 456,60

2.3.2.4
| über 250 kg bis 500 kg | 561,30

2.3.2.5
| über 500 kg bis 3.000 kg | 632,50

2.3.2.6
| über 3.000 kg | Gebühr nach
den Schlüssel-
zahlen 2.2.3.6
bis 2.2.3.9
zuzüglich
375,00


| Selbsttätige Gleiswaage |

2.3.3.1
| selbsttätige Gleiswaagen mit einer Höchstlast von 3.000 kg oder mehr | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.2 ...



2.3.3.1 | bis 10 kg | 281,80

2.3.3.2
| über 10 kg bis 50 kg | 449,70

2.3.3.3
| über 50 kg bis 250 kg | 612,00

2.3.3.4
| über 250 kg bis 500 kg | 739,10

2.3.3.5
| über 500 kg bis 3.000 kg | 957,40

2.3.3.6
| über 3.000 kg bis 12.000 kg | 1.164,90

2.3.3.7 | über 12.000 kg bis 42.000 kg | 1.543,70

2.3.3.8 | über 42.000 kg bis 81.000 kg | 1.865,00

2.3.3.9 | über 81.000 kg bis 200.000 kg | 1.865,00

| Selbsttätige Gleiswaagen |

2.3.4.1
| selbsttätige Gleiswaagen mit einer Höchstlast von 3.000 kg oder mehr | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...

| Dynamisch zu prüfende selbsttätige Waagen zum Totalisieren (SWT) |

vorherige Änderung nächste Änderung

2.3.5.1 | bis 10 kg | 198,50

2.3.5.2 | über 10 kg bis 50 kg | 308,30

2.3.5.3 | über 50 kg bis 250 kg | 456,60

2.3.5.4 | über 250 kg bis 500 kg | 561,30

2.3.5.5 | über 500 kg bis 3.000 kg | 632,50

2.3.5.6 | über 3.000 kg | Gebühr nach
den Schlüssel-
zahlen 2.2.3.6
bis 2.2.3.9
zuzüglich
375,00




2.3.5.1 | bis 10 kg | 347,80

2.3.5.2 | über 10 kg bis 50 kg | 479,90

2.3.5.3 | über 50 kg bis 250 kg | 597,70

2.3.5.4 | über 250 kg bis 500 kg | 865,80

2.3.5.5 | über 500 kg bis 3.000 kg | 894,70

2.3.5.6 | über 3.000 kg bis 12.000 kg | 1.298,80

2.3.5.7 | über 12.000 kg bis 42.000 kg | 1.901,80

2.3.5.8 | über 42.000 kg bis 81.000 kg | 2.446,80

2.3.5.9 | über 81.000 kg bis 200.000 kg | 2.020,50


| Selbsttätige Waagen zum kontinuierlichen Totalisieren |

vorherige Änderung nächste Änderung

2.3.6.1 | Förderbandwaagen | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.2 ...



2.3.6.1 | Förderbandwaagen | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...

| Selbsttätige fahrzeugmontierte Waagen |

vorherige Änderung nächste Änderung

2.3.7.1 | bis 500 kg | 546,60

2.3.7.2 | über 500 kg bis 3.000 kg | 552,20

2.3.7.3 | über 3.000 kg bis 10.000 kg | 635,10

2.3.7.4 | über 10.000 kg | 712,30

| Eiersortiermaschinen |

| Mechanische Eiersortiermaschinen
|

2.3.8.1
| Grundgebühr inklusive einer Einlaufbahn | 138,80

2.3.8.2 | jede weitere Einlaufbahn | 46,30

| Elektronische Eiersortiermaschinen |

2.3.8.3 | Grundgebühr inklusive einer Einlaufbahn | 386,10

2.3.8.4 | jede weitere Einlaufbahn | 55,20

| Weitere Messgeräte |

2.3.9.1 | Nur statisch zu prüfende selbsttätige Waagen | Die Höhe
der Gebühren
richtet sich
nach den unter

den Schlüssel-
zahlen 2.2 ...
aufgeführten
Gebührensätzen

| Zusatzgebühren |

2.3.10.1 | Zusatzgebühr für umlaufende Waagenbahnen bei elektronischen Eiersortier-
maschinen | 96,40

2.3.11.1 | Zusatzgebühr für Mehrbereichs- und Mehrteilungswaagen | 55,20




2.3.7.1 | bis 500 kg | 767,50

2.3.7.2 | über 500 kg bis 3.000 kg | 946,40

2.3.7.3 | über 3.000 kg bis 10.000 kg | 946,40

2.3.7.4 | über 10.000 kg | 1.108,80

| Sonstige Vorprüfungen für Eichungen |

2.3.12.1
| Kompatibilitätsprüfung von Modulen im Rahmen der Prüfung der formalen Anfor-
derungen
| nach Aufwand
entsprechend

den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...

| Ermäßigungen |

vorherige Änderung nächste Änderung

E 2.3-1 | Bei den Schlüsselzahlen 2.3.1.1 bis 2.3.1.6, 2.3.2 ..., 2.3.5 ... und 2.3.7 ... wird eine Ermäßi-
gung in Höhe von 25 Prozent
bei Waagen bis 50 kg Höchstlast und von 40 Prozent bei
Waagen über
50 kg Höchstlast auf die Grundgebühr gewährt, wenn vom Antragsteller fach-
kundige Arbeitshilfe und Prüfmittel in geeigneter Form zur Verfügung gestellt werden. |

E 2.3-2 | Bei der Schlüsselzahl 2.3.8.3 wird
eine Ermäßigung in Höhe von 25 Prozent auf die Grund-
gebühr gewährt, wenn vom Antragsteller fachkundige Arbeitshilfe zur Verfügung gestellt wird.
|

| 2. Befundprüfung
Für
eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen
2.3.1
..., 2.3.2 ..., 2.3.5 ..., 2.3.7 ..., 2.3.8 ..., 2.3.9.1, 2.3.10.1 oder der Schlüssel-
zahl 2.3.11.1
aufgeführten Messgerät (einschließlich zusätzlich durchzufüh-
render
Prüfungen) ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung
der
Messgeräte (einschließlich zusätzlich durchzuführender Prüfungen) unter
den
Schlüsselzahlen 2.3.1 ..., 2.3.2 ..., 2.3.5 ..., 2.3.7 ..., 2.3.8 ..., 2.3.9.1, 2.3.10.1
oder der Schlüsselzahl 2.3.11.1
jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die
Untergrenze, das
Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 2.3.1 ..., 2.3.2 ...,
2.3.5
..., 2.3.7 ..., 2.3.8 ..., 2.3.9.1, 2.3.10.1 oder der Schlüsselzahl 2.3.11.1 jeweils
aufgeführten Festgebühr
ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 2.3.3.1
oder
2.3.6.1 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu er-
heben.
|

| Schlüsselzahlengruppe 3: Messgeräte zur Bestimmung der Temperatur
(mit Ausnahme der medizinischen Thermometer,
Kühlthermometer, Thermoelemente, Beckmann-,
Siede-, Umkippthermometer und der Temperatur-
messeinrichtungen
für Lagerbehälter und Rohr-
leitungen)
|



E 2.3-1 | Bei Prüfung mit Gestellung von fachkundiger Arbeitshilfe und Prüfmitteln in
geeigneter Form durch
den Antragsteller wird auf die Gebühr gemäß den
Schlüsselzahlen 2.3.1 ..., 2.3.2.1
bis 2.3.2.6, 2.3.3 ..., 2.3.5 ... und 2.3.7 ... bei
Waagen
bis 50 kg Höchstlast eine Ermäßigung von 25 Prozent und bei Waagen
über
50 kg Höchstlast eine Ermäßigung von 40 Prozent gewährt. |

| 2. Befundprüfung |

| Für
eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 2.3.1 ...,
2.3.2.1 bis 2.3.2.6, 2.3.3
..., 2.3.5 ..., 2.3.7 ... oder 2.3.9.1 aufgeführten Messgerät
(einschließlich
zusätzlich durchzuführender Prüfungen) ist eine Rahmengebühr
zu
erheben. Die für die Eichung der Messgeräte (einschließlich zusätzlich
durchzuführender
Prüfungen) unter den Schlüsselzahlen 2.3.1 ..., 2.3.2.1
bis 2.3.2.6, 2.3.3
..., 2.3.5 ..., 2.3.7 ... und 2.3.9.1 jeweils aufgeführte Festgebühr
ist
dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 2.3.1 ...,
2.3.2.1 bis 2.3.2.6, 2.3.3
..., 2.3.5 ..., 2.3.7 ... und 2.3.9.1 jeweils aufgeführten
Festgebühr
ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 2.3.2.7,
2.3.4.1 oder
2.3.6.1 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu
erheben.
|

| Schlüsselzahlenuntergruppe 2.6: Messanlagen für unter Druck
stehende oder verflüssigte Gase oder andere strömende Flüssig-
keiten außer Wasser, die Mengen in Masseeinheiten anzeigen
|

| 1. Eichung |

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H 2.6-1 | Bei weiteren Messanlagen für die kontinuierliche und dynamische Messung von
Mengen von Flüssigkeiten außer Wasser, die Mengen in Masseeinheiten
anzeigen, ausgenommen Schlüsselzahlen 2.6 ..., richtet sich die Gebührenhöhe
nach den unter den Schlüsselzahlen 5.4.1 ... bis 5.4.5 ... aufgeführten Gebühren-
sätzen.
Dann ist bei den Gebührentatbeständen 5.4.1 ... bis 5.4.5 ... die verwendete
Bezeichnung 'Volumen' als 'Masse' und die Volumeneinheit 'l' als 'kg' zu lesen. |

2.6.1.1 | Kraftstoffzapfanlagen für Wasserstoff | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...

2.6.1.2 | Auf Tankwagen montierte oder sonstige mobile Messanlagen für Wasserstoff | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...

2.6.1.3 | Stationäre Wasserstoffmessanlagen zur Befüllung von zum Beispiel Tankwagen | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...

2.6.2.1 | Kraftstoffzapfanlagen für komprimiertes Erdgas (CNG) | 655,20

2.6.3.1 | Kraftstoffzapfanlagen für verflüssigtes Erdgas (LNG) | 655,20

| Ermäßigungen |

E 2.6.2-1 | Bei Prüfung mit Gestellung von fachkundiger Arbeitshilfe und Prüfmitteln in
geeigneter Form durch den Antragsteller wird auf die Gebühr gemäß den
Schlüsselzahlen 2.6.2.1 oder 2.6.3.1 (Kraftstoffzapfanlagen) eine Ermäßigung
von 30 Prozent gewährt. |

| 2. Befundprüfung |

| Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 2.6.2.1
oder 2.6.3.1 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für
die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 2.6.2.1 oder 2.6.3.1
jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der
unter den Schlüsselzahlen 2.6.2.1 oder 2.6.3.1 jeweils aufgeführten Festgebühr
ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 2.6.1. ...
aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. |

| Schlüsselzahlengruppe 3: Messgeräte zur Bestimmung der Tem-
peratur
(mit Ausnahme der medizinischen Thermometer, Kühlthermometer,
Thermoelemente, Beckmann-, Siede-, Umkippthermometer und der
Temperaturmesseinrichtungen für Lagerbehälter und Rohrlei-
tungen) |

| 1. Eichung |

| Thermometer, Temperaturfühler (Temperaturbereich 0 °C bis 100 °C) |

vorherige Änderung nächste Änderung

3.0.1.1 | Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten | 45,50

3.0.1.2 | jeder weitere Prüfpunkt | 11,40

3.0.1.3 | Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten ab dem sechsten Messgerät mit gleichen
Prüfpunkten | 36,40

3.0.1.4 | jeder weitere Prüfpunkt ab dem sechsten Messgerät mit gleichen Prüfpunkten | 9,10




3.0.1.1 | Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten | 80,10

3.0.1.2 | jeder weitere Prüfpunkt | 19,00

| Thermometer, Temperaturfühler (Temperaturbereich - 60 °C bis 200 °C) |

vorherige Änderung nächste Änderung

3.0.2.1 | Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten | 49,70

3.0.2.2 | jeder weitere Prüfpunkt | 12,40

3.0.2.3 | Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten ab dem sechsten Messgerät mit gleichen
Prüfpunkten | 39,70

3.0.2.4 | jeder weitere Prüfpunkt ab dem sechsten Messgerät mit gleichen Prüfpunkten | 9,90




3.0.2.1 | Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten | 87,50

3.0.2.2 | jeder weitere Prüfpunkt | 19,00

| Thermometer, Temperaturfühler (Temperaturbereich - 60 °C bis 400 °C) |

vorherige Änderung nächste Änderung

3.0.3.1 | Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten | 53,80

3.0.3.2 | jeder weitere Prüfpunkt | 13,50

3.0.3.3 | Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten ab dem sechsten Messgerät mit gleichen
Prüfpunkten | 43,10

3.0.3.4 | jeder weitere Prüfpunkt ab dem sechsten Messgerät mit gleichen Prüfpunkten | 10,80




3.0.3.1 | Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten | 94,60

3.0.3.2 | jeder weitere Prüfpunkt | 19,00

| Thermometer in Aräometern |

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3.0.4.1 | erstes Thermometer | 17,00

3.0.4.2 |
jedes weitere Thermometer | 8,50

3.0.4.3 | bei Vorlage von mindestens 20 Stück, ab dem 20. Messgerät bei gleichen
Prüfpunkten | 6,40




3.0.4.1 | jedes Thermometer | 30,00

| Zusatzgebühren |

vorherige Änderung nächste Änderung

3.0.5.1 | für nicht fest angeschlossene Anzeigegeräte (mit gelieferten Fühlern) bei elek-
trischen
Thermometern | 12,40



3.0.5.1 | für nicht fest angeschlossene Anzeigegeräte (mit gelieferten Fühlern) bei
elektrischen
Thermometern | 59,60

| für teilweise eintauchend justierte Thermometer |

vorherige Änderung nächste Änderung

3.0.6.1 | Eintauchtiefe bis 30 cm | 13,80

3.0.6.2 | Eintauchtiefe mehr als 30 cm und Winkelthermometer | 32,30

3.0.6.3 | experimentelle Kapillareninhaltsermittlung | 28,90

3.0.6.4 | Extremthermometer | 12,40



3.0.6.1 | Eintauchtiefe bis 30 cm | 20,30

3.0.6.2 | Eintauchtiefe mehr als 30 cm oder Winkelthermometer | 47,50

3.0.6.3 | experimentelle Kapillareninhaltsermittlung | 42,60

3.0.6.4 | Extremthermometer | 18,30

| bei Glasthermometern |

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3.0.6.5 | Anbringen einer Strichmarke | 1,20

| 2. Befundprüfung
Für
eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 3.0.1 ...
bis 3.0.6 ... aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die
für die
Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 3.0.1 ... bis 3.0.6 ...
jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze, das Zweifache der
unter den Schlüsselzahlen 3.0.1 ... bis 3.0.6 ... jeweils aufgeführten Festgebühr
ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. |



3.0.6.5 | Anbringen einer Strichmarke | 2,00

| 2. Befundprüfung |

| Für
eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 3.0.1 ...
bis 3.0.6 ... aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für
die
Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 3.0.1 ... bis 3.0.6 ...
jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der
unter den Schlüsselzahlen 3.0.1 ... bis 3.0.6 ... jeweils aufgeführten Festgebühr
ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. |

| Schlüsselzahlengruppe 4: Messgeräte zur Bestimmung des Drucks |

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| 1. Eichung
Überdruckmessgeräte
(Federmanometer) von 0 bis 25 bar für die Bezugs-
temperatur 20 °C (fünf Prüfpunkte) als Anzeige- oder Schreibgerät, je
Messwerk |

|
Klasse 1,6 bis 4,0 |

4.1.1.1
| bis zu zehn Stück, je Gerät | 63,70

4.1.1.2 | ab dem elften Stück, je Gerät | 60,00

|
Klasse 1,0 |

4.1.2.1
| bis zu zehn Stück, je Gerät | 70,40

4.1.2.2 | ab dem elften Stück, je Gerät | 56,90

|
Klasse 0,1 bis 0,6 (10 Prüfpunkte) |

4.1.3.1 | je Gerät | 96,00




| 1. Eichung |

| Überdruckmessgeräte
(Federmanometer) von 0 bis 25 bar für die Bezugs-
temperatur 20 °C (fünf Prüfpunkte) als Anzeige- oder Schreibgerät, je
Messwerk |

4.1.1.1 |
Klasse 1,6 bis 4,0 | 112,20

4.1.2.1
| Klasse 1,0 | 104,50

4.1.3.1
| Klasse 0,1 bis 0,6 (10 Prüfpunkte) | 169,10

| Reifendruckmessgeräte |

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4.2.1.1 | Prüfung im Rahmen einer Rundfahrt | 36,30

4.2.1.2 | Prüfung in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle | 19,80

4.2.1.3 | Reifendruckautomaten im Rahmen einer Rundfahrt | 68,50

| 2. Befundprüfung
Für
eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 4.1 ...
oder 4.2 ... aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die
für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 4.1 ... oder 4.2 ...
jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze, das Zweifache der
unter den Schlüsselzahlen 4.1 ... oder 4.2 ... jeweils aufgeführten Festgebühr
ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. |

| Schlüsselzahlengruppe 5: Messgeräte zur Bestimmung des Volumens |

| 1. Eichung
Behälter ohne Einteilung
|

H 5-1 | Hinweis für
Behälter ohne Einteilung:
Die Gebühren für Behälter ohne
Einteilung sind für in den Räumlichkeiten der zuständigen
Stelle vorgenommene individuell zurechenbare öffentliche Leistungen berechnet.
|



4.2.1.1 | Reifendruckmessgeräte | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.2 ...


4.2.1.2 | Reifendruckmessgeräte in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...


4.2.1.3 | Reifendruckautomaten | 150,60

| Ermäßigungen |

E 4.2-1 | Bei Prüfung
im Rahmen einer Rundfahrt wird auf die Gebühr gemäß der
Schlüsselzahlen 4.2.1.3 eine Ermäßigung von 20 Prozent gewährt.
|

| 2. Befundprüfung |

| Für
eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 4.1 ...
oder 4.2.1.3 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die
für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 4.1 ... oder 4.2.1.3
jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der
unter den Schlüsselzahlen 4.1 ... oder 4.2.1.3 jeweils aufgeführten Festgebühr
ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. |

| Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 4.2.1.1
oder 4.2.1.2 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. |

|
Schlüsselzahlengruppe 5: Messgeräte zur Bestimmung des Volu-
mens
|

| 1. Eichung |

|
Behälter ohne Einteilung |

| mit einem Volumen |

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5.0.1.1 | bis 50l (ab Vorlage von 10 Messgeräten) | 24,30

5.0.1.2 | über 50l bis 200l (ab Vorlage von 10 Messgeräten) | 33,10

5.0.1.3 | über 200l bis 1.000l | 151,10

5.0.1.4 | ab 1.000l, je angefangene 1.000l (zusätzlich zu 5.0.1.3) | 41,90

| Zusatzgebühr zu allen unter den Schlüsselzahlen 5.0.1 ... genannten Gebüh-
rentatbeständen
|

5.0.2.1 | Ermittlung der Maßraumvergrößerung bei Überdruck | 66,60



5.0.1.1 | bis 50l (ab Vorlage von 10 Messgeräten) | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...


5.0.1.2 | über 50l bis 200l (ab Vorlage von 10 Messgeräten) | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...


5.0.1.3 | über 200l bis 1.000l | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...


5.0.1.4 | ab 1.000l, je angefangene 1.000l (zusätzlich zu 5.0.1.3) | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...


| Zusatzgebühr zu allen unter den Schlüsselzahlen 5.0.1 ... genannten
Gebührentatbeständen
|

5.0.2.1 | Ermittlung der Maßraumvergrößerung bei Überdruck | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...


| Ortsfeste Behälter mit Einteilung |

| Nasse Vermessung bei einem Gesamtvolumen |

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5.0.4.1 | bis 2 m³ | 1.544,20

5.0.4.2 | über 2 m³ bis 10 m³ | 1.875,10

5.0.4.3 | ab 10 m³, je angefangene 10 m³ (zusätzlich zu 5.0.4.2) | 209,60

5.0.4.4 | 100 m³ | 3.750,20

5.0.4.5 | ab 100 m³, je angefangene 100 m³ (zusätzlich zu 5.0.4.4) | 1.875,10

5.0.4.6 | ab 500 m³, je angefangene 100 m³ (zusätzlich zu 5.0.4.4 und 5.0.4.5) | 500,00



5.0.4.1 | bis 2 m³ | 2.337,60

5.0.4.2 | über 2 m³ bis 10 m³ | 2.607,30

5.0.4.3 | ab 10 m³, je angefangene 10 m³ (zusätzlich zu 5.0.4.2) | 286,80

5.0.4.4 | 100 m³ | 3.527,90

5.0.4.5 | ab 100 m³, je angefangene 100 m³ (zusätzlich zu 5.0.4.4) | 941,90

5.0.4.6 | ab 500 m³, je angefangene 100 m³ (zusätzlich zu 5.0.4.4 oder 5.0.4.5) | 879,50

| Trockene Vermessung von Lagerbehältern in der Form stehender Zylinder ohne
Vermessung des Sumpfes bei einem Gesamtvolumen |

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5.0.5.1 | bis 500 m³ | 3.529,60

5.0.5.2 | über 500 m³ bis 5.000 m³ | 4.191,40

5.0.5.3 | über 5.000 m³ bis 50.000 m³ | 4.853,20

5.0.5.4 | über 50.000 m³ | 5.735,60



5.0.5.1 | bis 500 m³ | 4.495,30

5.0.5.2 | über 500 m³ bis 5.000 m³ | 5.615,80

5.0.5.3 | über 5.000 m³ bis 50.000 m³ | 6.527,10

5.0.5.4 | über 50.000 m³ | 7.183,50

| Nasse Vermessung von Schwimmdach oder Schwimmdecke bei einem Gesamt-
volumen |

vorherige Änderung nächste Änderung

5.0.6.1 | bis 500 m³ | 2.757,50

5.0.6.2 | über 500 m³ bis 5.000 m³ | 3.309,00

5.0.6.3 | über 5.000 m³ bis 50.000 m³ | 4.412,00

5.0.6.4 | über 50.000 m³ | 5.294,40



5.0.6.1 | bis 500 m³ | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...


5.0.6.2 | über 500 m³ bis 5.000 m³ | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...


5.0.6.3 | über 5.000 m³ bis 50.000 m³ | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...


5.0.6.4 | über 50.000 m³ | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...


| Vermessung des Sumpfes bei einem Tank-Gesamtvolumen |

vorherige Änderung nächste Änderung

5.0.7.1 | bis 500 m³ | 992,70

5.0.7.2 | über 500 m³ bis 5.000 m³ | 1.764,80

5.0.7.3 | über 5.000 m³ bis 50.000 m³ | 2.867,80

5.0.7.4 | über 50.000 m³ | 3.970,80

| 2. Befundprüfung
Für
eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen
5.0.1 ..., 5.0.2.1 oder 5.0.4
... bis 5.0.7 ... aufgeführten Messgerät ist eine
Rahmengebühr
zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den
Schlüsselzahlen 5.0.1 ..., 5.0.2.1 oder 5.0.4
... bis 5.0.7 ... jeweils aufgeführte
Festgebühr
ist dabei die Untergrenze, das Zweifache der unter den Schlüssel-
zahlen 5.0.1 ..., 5.0.2.1 oder 5.0.4
... bis 5.0.7 ... jeweils aufgeführten Festgebühr
ist
die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. |

| Schlüsselzahlenuntergruppe 5.3: Messgeräte für Flüssigkeiten in ruhen-
dem
Zustand |



5.0.7.1 | bis 500 m³ | 1.307,70

5.0.7.2 | über 500 m³ bis 5.000 m³ | 2.643,90

5.0.7.3 | über 5.000 m³ bis 50.000 m³ | 4.588,70

5.0.7.4 | über 50.000 m³ | 4.725,10

| 2. Befundprüfung |

| Für
eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 5.0.4. ...
bis 5.0.5.
... oder 5.0.7. ... aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu
erheben.
Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen
5.0.4.
... bis 5.0.5. ... oder 5.0.7. ... jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die
Untergrenze. Das
Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 5.0.4. ... bis 5.0.5. ...
oder 5.0.7. ...
jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhe-
benden
Rahmengebühr.
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 5.0.1. ...,
5.0.2.1 oder 5.0.6. ... aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu
erheben.
|

| Schlüsselzahlenuntergruppe 5.3: Messgeräte für Flüssigkeiten in
ruhendem
Zustand |

| 1. Eichung |

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5.3.1.1 | Messwerkzeuge | 59,90

E 5.3-1
| Ermäßigung
Bei Vorlage von mindestens drei Messwerkzeugen wird eine Ermäßigung von 25 Prozent auf
die Festgebühr gemäß der Schlüsselzahl 5.3.1.1 gewährt.
|

5.3.2.1
| Füllstandsmessgerät | 214,00

| 2. Befundprüfung
Für
eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 5.3.1.1
oder 5.3.2.1 aufgeführten
Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die
für
die Eichung unter der Schlüsselzahl 5.3.1.1 oder 5.3.2.1 jeweils aufgeführte
Festgebühr
ist dabei die Untergrenze, das Zweifache der unter der Schlüssel-
zahl 5.3.1.1 oder 5.3.2.1
jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze
der
zu erhebenden Rahmengebühr. |

| Schlüsselzahlenuntergruppe 5.4: Messgeräte für strömende Flüssigkeiten
außer
Wasser |



5.3.1.1 | Messwerkzeuge | 89,50

5.3.2.1
| Füllstandsmessgerät | 356,80

| Volumenmessgeräte mit Transport-Messbehälter und elektronischer Füll-
standsmessung (Peilstabtankwagen)
|

5.3.3.1
| Formale Prüfung (Grundgebühr) | 463,00

5.3.3.2 | Prüfung pro Kammer | 255,50

| 2. Befundprüfung |

| Für
eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 5.3. ...
aufgeführten
Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung
unter den Schlüsselzahlen 5.3. ...
jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die
Untergrenze. Das
Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 5.3. ... jeweils auf-
geführten
Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. |

| Schlüsselzahlenuntergruppe 5.4: Messgeräte für strömende Flüs-
sigkeiten außer
Wasser |

| 1. Eichung |

| Hinweise: |

vorherige Änderung nächste Änderung

H 5.4-1 | Die Gebühren zur Prüfung von Schmierölmessanlagen und Kraftstoffzapfanlagen gelten für
Eichungen im Rahmen einer Rundfahrt. |

H 5.4-2 |
In die Gebühren eingeschlossen sind
- bei Kraftstoffzapfanlagen die Prüfung einer Fernübertragungsanlage, der Druckwerke und
Tankautomaten,

- bei der Prüfung von Messanlagen auf Tankwagen und sonstigen Messanlagen die Prüfung
eines vorgeprüften Temperaturmengenumwerters,
des Gasmessverhüters oder -abschei-
ders,
des Druckers sowie die Ermittlung der Volumenausdehnung des Trommelschlauches. |

H 5.4-3 | Bei Gemischanlagen ist der größte Volumendurchfluss zugrunde zu legen. |

| Kraftstoffzapfanlage je Messanlage (Zapfpunkt) bei Rundfahrt (ohne gravi-
metrisch zu prüfende Messanlagen)
|

5.4.1.1 | über 20 l/min bis 100 l/min | 121,00

5.4.1.2 | über 20 l/min bis 100 l/min (mit Mengenumwertung) | 167,10

5.4.1.3 | über 100 l/min bis 500 l/min | 158,40

5.4.1.4 | über 100 l/min bis 500 l/min (mit Mengenumwertung) | 207,70

5.4.1.5 | für unter Druck verflüssigte Gase bis 100 l/min | 441,20

5.4.1.6 | für unter Druck verflüssigte Gase bis 100 l/min (mit Mengenumwertung) | 491,20

| Milchmessanlagen
|

5.4.2.1 | bis
100 l/min | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2 ...


5.4.2.2
| über 100 l/min bis 500 l/min | 358,40

5.4.2.3
| über 500 l/min bis 1.000 l/min | 376,50

5.4.2.4
| über 1.000 l/min | 431,30



H 5.4-1 | In die Gebühren eingeschlossen sind
- bei den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.6
die
Prüfung einer Fernübertragungsanlage, der Druckwerke und Tankauto-
maten,

- bei den Schlüsselzahlen 5.4.5.1 bis 5.4.5.7
die
Prüfung der Temperaturmengenumwertung, des Gasmessverhüters oder
-abscheiders, verschiedener Abgabesysteme, der Entrestung,
des Druckers/
Speichereinrichtung
sowie die Ermittlung der Volumenausdehnung des Trom-
melschlauches.
|

H 5.4-2 | Bei Gemischanlagen ist der größte Volumendurchfluss zugrunde zu legen. |

H 5.4-3 | Die Gebühren für Messanlagen, die Mengen nach Masse anzeigen sowie Kraft-
stoffzapfanlagen für Erdgas oder Wasserstoff werden gemäß den Schlüsselzah-
len 2.6 ... erhoben. |

| Kraftstoffzapfanlage je Messanlage (Zapfpunkt) |

5.4.1.1 | über 20 l/min bis 100 l/min | 201,50

5.4.1.2 | über 20 l/min bis 100 l/min (mit Mengenumwertung) | 256,40

5.4.1.3 | über 100 l/min bis 500 l/min | 296,30

5.4.1.4 | über 100 l/min bis 500 l/min (mit Mengenumwertung) | 357,70

5.4.1.5 | für unter Druck verflüssigte Gase bis 100 l/min | 570,20

5.4.1.6 | für unter Druck verflüssigte Gase bis 100 l/min (mit Mengenumwertung) | 731,00

5.4.1.7
| für unter Druck verflüssigte Gase über 100 l/min | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...

5.4.1.8
| für unter Druck verflüssigte Gase über 100 l/min (mit Mengenumwertung) | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...


| Messanlagen für Milch und Milchabgabeautomaten
|

5.4.2.1 |
bis 100 l/min | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...


5.4.2.2
| über 100 l/min | 566,00

| Schmierölmessanlagen |

vorherige Änderung nächste Änderung

5.4.3.1 | Schmierölmessanlagen < 20 l/min | 102,20

| Messanlagen auf Tankwagen für Kraftstoffe und Brennstoffe (ohne unter
Druck verflüssigte
Gase oder gravimetrisch zu prüfende Messanlagen) |

5.4.5.1 | bis 500 l/min | 490,00

5.4.5.2 | über 500 l/min | 560,10

| Weitere Messanlagen (insbesondere Messanlagen an Flugfeldtankwagen,
Messanlagen für verflüssigtes Kohlendioxid, Messanlagen für kryogene
Flüssigkeiten (z. B. flüssiger Stickstoff) und Messanlagen für verflüssigte
Gase (außer Kraftstoffzapfanlagen))
|

5.4.5.3 | bis 100 l/min | 304,30

5.4.5.4 | über 100 l/min bis 500 l/min | 464,30

5.4.5.5 | über 500 l/min bis 1.000 l/min | 780,20

5.4.5.6 | über 1.000 l/min bis 5.000 l/min | 986,70

5.4.5.7 | über 5.000 l/min | 1.653,90

5.4.6.1
| Messanlagen für die kontinuierliche und dynamische Messung von Mengen
von Flüssigkeiten außer Wasser, die Mengen in Masseeinheiten anzeigen
| Die Höhe
der Gebühren
richtet sich
nach
den unter
den Schlüssel-
zahlen 5.0 ...
und 5.4.1 ...
bis 5.4.5 ...
aufgeführten
Gebührensätzen


H 5.4-4 | Hinweis:
Die bei den Gebührentatbeständen 5.0 ... und 5.4.1 ...
bis 5.4.5 ... verwendete Bezeichnung
'Volumen' ist bei Gebührentatbestand 5.4.6.1 als 'Masse' und
die Volumeneinheit 'l' ist als
'kg' zu lesen.
|



5.4.3.1 | Schmierölmessanlagen < 20 l/min | 150,30

| Messanlagen auf Tankwagen für Kraftstoffe und Brennstoffe (ohne ver-
flüssigte
Gase oder gravimetrisch zu prüfende Messanlagen) |

5.4.5.1 | Prüfung | 815,30

| Weitere Messanlagen: insbesondere Messanlagen an Flugfeldtankwagen,
Messanlagen für verflüssigtes Kohlendioxid, Messanlagen für kryogene
Flüssigkeiten (z. B. flüssiger Stickstoff), Messanlagen für verflüssigte Gase
(außer Kraftstoffzapfanlagen), Messanlagen für wässrige Harnstofflösun-
gen (ohne Zapfanlagen) oder gravimetrisch zu prüfende Messanlagen
|

5.4.5.3 | bis 100 l/min | 535,40

5.4.5.4 | über 100 l/min bis 500 l/min | 816,90

5.4.5.5 | über 500 l/min bis 1.000 l/min | 882,60

5.4.5.6 | über 1.000 l/min bis 5.000 l/min | 1.016,20

5.4.5.7 | über 5.000 l/min | 2.656,80

| Zusatzgebühr
|

5.4.5.8
| für jede Prüfung weiterer produktbezogener Justagefaktoren bei den Schlüssel-
zahlen 5.4.5. ... | nach Aufwand
entsprechend

den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...

| Zapfanlagen für wässrige Harnstofflösungen (u. a. AdBlue-Zapfanlage) |

H 5.4-4 | Bei dem Gebührentatbestand 5.4.7.1 ist die Prüfung der Produktmangel-
sicherung (Trockenlaufprüfung) in die Gebühr eingeschlossen. |

5.4.7.1 | Zapfanlage für wässrige Harnstofflösungen | 288,00

|
Hinweis: |

H 5.4-5 | Die Ermäßigungen E 5.4-1
bis E 5.4-3 schließen sich gegenseitig aus, es wird die
höchste zutreffende Ermäßigung gewährt.
|

| Ermäßigungen |

vorherige Änderung nächste Änderung

E 5.4-1 | Für die Gestellung von Prüfmitteln und fachkundiger Arbeitshilfe wird eine Ermäßigung auf
die Festgebühr für
die Eichung oder Befundprüfung in folgender Höhe gewährt:
a) bei Messanlagen auf Tankwagen für Kraftstoffe und Brennstoffe gemäß den Schlüssel-
zahlen 5.4.5 ...
von 25 Prozent,
b) bei Kraftstoffzapfanlagen (außer Flüssiggas) und Milchmessanlagen von 30 Prozent und
c) bei Kraftstoffzapfanlagen für Flüssiggas und bei weiteren Messanlagen von 50 Prozent. |

E 5.4-2 | Bei Vorlage von mindestens drei Schmierölmessanlagen, Milchmessanlagen oder weiteren
Messanlagen
gleicher Art und Größe wird eine Ermäßigung von 15 Prozent auf die Festge-
bühr gewährt. Dies gilt nicht, wenn bereits
eine Ermäßigung gemäß der Schlüsselzahl E 5.4-1
gewährt wird.
|

| 2. Befundprüfung
Für
eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen
5.4.1 ..., 5.4.2 ... (mit Ausnahme der Schlüsselzahl 5.4.2.1),
5.4.3.1, 5.4.5 ... oder
der Schlüsselzahl 5.4.6.1
aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu
erheben.
Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen
5.4.1 ..., 5.4.2 ... (mit Ausnahme der Schlüsselzahl 5.4.2.1),
5.4.3.1, 5.4.5 ... oder
der Schlüsselzahl 5.4.6.1
jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die
Untergrenze, das Zweifache
der unter den Schlüsselzahlen 5.4.1 ..., 5.4.2 ...
(mit Ausnahme der Schlüsselzahl 5.4.2.1),
5.4.3.1, 5.4.5 ... oder der Schlüssel-
zahl 5.4.6.1
jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhe-
benden
Rahmengebühr.
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 5.4.2.1
aufgeführten
Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. |



Schlüsselzahl | Sachgebiet | Höhe der
Gebühr in Euro

| Schlüsselzahlenuntergruppe 5.5: Messgeräte für strömendes Wasser
(ausgenommen
Trommelzähler) |



E 5.4-1 | Bei Prüfung mit Gestellung von fachkundiger Arbeitshilfe und Prüfmitteln in ge-
eigneter Form durch den Antragsteller
wird auf die folgenden Gebühren folgende
Ermäßigung
gewährt:
a) gemäß der Schlüsselzahl 5.4.5.1 (Messanlagen auf Tankwagen für Kraftstoffe
und Brennstoffe) eine Ermäßigung
von 20 Prozent,
b) gemäß den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.4 (Kraftstoffzapfanlagen (außer
für verflüssigte Gase))
und gemäß der Schlüsselzahl 5.4.2.2 (Messanlagen für
Milch) eine Ermäßigung
von 30 Prozent
c) gemäß den Schlüsselzahlen 5.4.1.5 und 5.4.1.6 (Kraftstoffanlagen für verflüs-
sigte Gase) oder 5.4.5.3 bis 5.4.5.7 (weitere Messanlagen) eine Ermäßigung
von
50 Prozent. |

E 5.4-2 | Bei Vorlage von mindestens drei Messgeräten gleicher Art und Größe wird auf
die Gebühr gemäß den Schlüsselzahlen 5.4.3.1 (Schmierölmessanlagen),
5.4.2.2 bis 5.4.2.4 (Messanlagen für Milch und Milchabgabeautomaten) oder
5.4.5.3 bis 5.4.5.7 (weitere Messanlagen)
eine Ermäßigung von 25 Prozent
gewährt. |

E 5.4-3 | Bei Prüfung im Rahmen einer Rundfahrt wird
auf die Gebühr gemäß den
Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.4 (Kraftstoffzapfanlagen (außer für verflüssigte
Gase)) und 5.4.3.1 (Schmierölmessanlagen)
eine Ermäßigung von 20 Prozent
gewährt.
|

| 2. Befundprüfung |

| Für
eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 5.4.1.1
bis 5.4.1.6, 5.4.2.2,
5.4.3.1, 5.4.5.1 bis 5.4.5.7 und 5.4.7.1 aufgeführten Mess-
gerät
ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte
unter
den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.6, 5.4.2.2, 5.4.3.1, 5.4.5.1 bis 5.4.5.7
und 5.4.7.1
jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das
Zweifache
der unter den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.6, 5.4.2.2, 5.4.3.1,
5.4.5.1 bis 5.4.5.7 und 5.4.7.1
jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Ober-
grenze
der zu erhebenden Rahmengebühr.
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 5.4.1.7,
5.4.1.8,
5.4.2.1 oder 5.4.5.8 aufgeführten Messgerät oder Justagefaktor ist eine
Zeitgebühr
gemäß § 4 zu erheben. |

| Schlüsselzahlenuntergruppe 5.5: Messgeräte für strömendes Was-
ser (ausgenommen
Trommelzähler) |

| 1. Eichung |

vorherige Änderung nächste Änderung

H 5.5-1 | Hinweis:
Die
Gebühren für die Eichung von Zählern für Warm- und Heißwasser werden nach den
Schlüsselzahlen
7.2 ... erhoben. |



| Hinweis: |

H 5.5-1 | Die
Gebühren für Zähler für Warm- und Heißwasser, die mit Warmwasser geprüft
werden,
werden gemäß den Schlüsselzahlen 7.2 ... erhoben. |

H 5.5-2 | Die Gebühren für Warmwasserzähler, die ausschließlich mit Kaltwasser geprüft
werden dürfen, werden gemäß den Schlüsselzahlen 5.5
... erhoben. |

| Verdrängungs- oder Strömungszähler für Kaltwasser |

vorherige Änderung nächste Änderung

| mit einem Dauerdurchfluss (Q3) | mit einem Nenndurchfluss Qn |

5.5.1.1 | bis (Q3) = 10 | bis 6 m³/h | 17,90

5.5.1.2 | über (Q3) = 10 bis (Q3) = 16 | über 6 m³/h bis 10 m³/h | 24,90

5.5.1.3 | über (Q3) = 16 bis (Q3) = 63 | über 10 m³/h bis 50 m³/h | 56,70

5.5.1.4 | über (Q3) = 63 bis (Q3) = 160 | über 50 m³/h bis 100 m³/h | 129,20

| Bei Vorlage von mindestens 10 Stück, je Stück |

| mit einem Dauerdurchfluss (Q3) | mit einem Nenndurchfluss Qn |

5.5.1.5 | bis (Q3) = 10 | bis 6 m³/h | 11,10

5.5.1.6 | über (Q3) = 10 bis (Q3) = 16 | über 6 m³/h bis 10 m³/h | 15,00

| Bei Vorlage von mindestens 100 Stück, je Stück |

| mit einem Dauerdurchfluss (Q3) | mit einem Nenndurchfluss Qn |

5.5.1.7 | bis (Q3) = 10 | bis 6 m³/h | 8,40

5.5.1.8 | über (Q3) = 10 bis (Q3) = 16 | über 6 m³/h bis 10 m³/h | 11,80

5.5.1.9 | Verbundwasserzähler (inklusive Umschalteinrichtung) | Gebührensatz
für die jeweiligen
Zähler nach
den
Schlüsselzahlen
5.5 ... zuzüglich
81,40




| mit einem Dauerdurchfluss (Q3) | mit einem Nenndurchfluss Qn |

5.5.1.1 | bis (Q3) = 10 | bis 6 m³/h | 30,50

5.5.1.2 | über (Q3) = 10 bis (Q3) = 16 | über 6 m³/h bis 10 m³/h | 38,80

5.5.1.3 | über (Q3) = 16 bis (Q3) = 63 | über 10 m³/h bis 50 m³/h | 93,20

5.5.1.4 | über (Q3) = 63 bis (Q3) = 160 | über 50 m³/h bis 100 m³/h | 188,50

| Bei Vorlage von mindestens zehn
Stück,
je Stück | |

| mit einem Dauerdurchfluss (Q3) | mit einem Nenndurchfluss Qn |

5.5.1.5 | bis (Q3) = 10 | bis 6 m³/h | 18,20

5.5.1.6 | über (Q3) = 10 bis (Q3) = 16 | über 6 m³/h bis 10 m³/h | 25,10

| Bei Vorlage von mindestens 100 Stück,
je
Stück |

| mit einem Dauerdurchfluss (Q3) | mit einem Nenndurchfluss Qn |

5.5.1.7 | bis (Q3) = 10 | bis 6 m³/h | 14,40

5.5.1.8 | über (Q3) = 10 bis (Q3) = 16 | über 6 m³/h bis 10 m³/h | 20,10

5.5.1.9 | Verbundwasserzähler (inklusive Umschalteinrichtung) | Gebührensatz
für die jewei-
ligen Zähler
nach
den
Schlüsselzahlen
5.5 ... zuzüglich
113,30


| 2. Befundprüfung |

| Verdrängungs- oder Strömungszähler für Kaltwasser |

vorherige Änderung nächste Änderung

| mit einem Dauerdurchfluss (Q3) | mit einem Nenndurchfluss Qn |

5.5.6.1 | bis (Q3) = 16 | bis 10 m³/h, pro Stück | 81,40
(Festgebühr)


5.5.6.2 | über (Q3) = 16 bis (Q3) = 160 | über 10 m³/h bis 100 m³/h | 258,40
(Festgebühr)


5.5.6.3 | über (Q3) = 160 | über 100 m³/h | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2 ...




Schlüsselzahl | Sachgebiet | Höhe der
Gebühr in Euro

| Schlüsselzahlenuntergruppe 5.6: Volumenmessgeräte für strömende
Gase
|

| Eichung von Volumengaszählern
(außer
Gaszähler mit integrierter Temperaturumwertung, Wirkdruckgaszähler und
Zähler,
die mit Hochdruckgas geprüft werden) |

| mit
einem maximalen Durchfluss (Verbundgaszähler für jeden Zähler) |

5.6.1.1 | bis 10 m³/h | 22,50

5.6.1.2 | über 10 m³/h bis 40 m³/h | 60,80

5.6.1.3 | über 40 m³/h bis 100 m³/h | 108,60

5.6.1.4 | über 100 m³/h bis 650 m³/h | 225,60

5.6.1.5 | über 650 m³/h bis 2.500 m³/h | 382,00

| bei Vorlage von mindestens 30 Stück, je Stück, |

5.6.1.6 | bis 10 m³/h | 15,50

5.6.1.7 | über 10 m³/h bis 40 m³/h | 26,00



| mit einem Dauerdurchfluss (Q3) | mit einem Nenndurchfluss Qn |

5.5.6.1 | bis (Q3) = 16 | bis 10 m³/h, pro Stück | 143,30

5.5.6.2 | über (Q3) = 16 bis (Q3) = 160 | über 10 m³/h bis 100 m³/h | 416,60

5.5.6.3 | über (Q3) = 160 | über 100 m³/h | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...

| Schlüsselzahlenuntergruppe 5.6: Volumenmessgeräte für strömen-
de Gase
|

| 1. Eichung von Volumengaszählern |

| (außer
Gaszähler mit integrierter Temperaturumwertung, Wirkdruckgaszähler,
elektronische Gaszähler
und Zähler, die mit Hochdruckgas geprüft werden)
mit
einem maximalen Durchfluss (Verbundgaszähler für jeden Zähler) |

5.6.1.1 | bis 10 m³/h | 32,80

5.6.1.2 | über 10 m³/h bis 40 m³/h | 88,00

5.6.1.3 | über 40 m³/h bis 100 m³/h | 191,10

5.6.1.4 | über 100 m³/h bis 650 m³/h | 360,60

5.6.1.5 | über 650 m³/h bis 2.500 m³/h | 566,40

| bei Vorlage von mindestens 30 Stück, je Stück |

5.6.1.6 | bis 10 m³/h | 25,30

5.6.1.7 | über 10 m³/h bis 40 m³/h | 37,70

| bei Vorlage von mindestens 300 Stück, je Stück |

vorherige Änderung nächste Änderung

5.6.1.8 | bis 10 m³/h | 14,50

| Befundprüfung bei Volumengaszählern
(außer
Gaszähler mit integrierter Temperaturumwertung, Wirkdruckgaszähler und
Zähler,
die mit Hochdruckgas geprüft werden) |

| mit
einem maximalen Durchfluss |

5.6.1.9 | bis 10 m³/h, pro Stück (Festgebühr) | 101,30

5.6.1.10 | über 10 m³/h, pro Stück | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2
...

| Wirkdruck-Gaszähler (Eichung, Befundprüfung) |



5.6.1.8 | bis 10 m³/h | 23,20

| 2. Befundprüfung |

| (außer
Gaszähler mit integrierter Temperaturumwertung, Wirkdruckgaszähler,
elektronischen Gaszähler
und Zähler, die mit Hochdruckgas geprüft werden)
mit
einem maximalen Durchfluss |

5.6.1.9 | bis 10 m³/h, pro Stück (Festgebühr) | 167,70

5.6.1.10 | über 10 m³/h, pro Stück | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...

| Eichung und Befundprüfung von elektronischen Gaszählern |

5.6.2.1 | bis 40 m³/h | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1
...

5.6.2.2 | über 40 m³/h bis 100 m³/h | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...

5.6.2.3 | über 100 m³/h bis 650 m³/h | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...

5.6.2.4 | über 650 m³/h bis 2.500 m³/h | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...

| Eichung und Befundprüfung von Wirkdruck-Gaszählern |

5.6.8.1 | Prüfung am Gebrauchsort | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.2 ...

vorherige Änderung nächste Änderung

| 1. Eichung |

| Teilgeräte |

|
Temperatur- und Zustands-Mengenumwerter für Gase |



| 1. Eichung von Teilgeräten und Zusatzeinrichtungen wie Temperatur- und
Zustands-Mengenumwerter
für Gase |

| Temperatur-Mengenumwerter |

vorherige Änderung nächste Änderung

5.6.9.1 | Prüfung auf dem Prüfstand | 135,10

5.6.9.2 | Prüfung am Gebrauchsort (inklusive Betriebspunktprüfung) | 380,00



5.6.9.1 | Prüfung auf dem Prüfstand | 208,70

5.6.9.2 | Prüfung am Gebrauchsort | 594,80

| Zustands-Mengenumwerter |

vorherige Änderung nächste Änderung

5.6.9.3 | Prüfung auf dem Prüfstand | 338,80

5.6.9.4 | Prüfung am Gebrauchsort (inklusive Betriebspunktprüfung) | 583,70



5.6.9.3 | Prüfung auf dem Prüfstand | 503,10

5.6.9.4 | Prüfung am Gebrauchsort | 902,00

5.6.9.5 | nur Betriebspunktprüfung am Gebrauchsort | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.2 ...

vorherige Änderung nächste Änderung

| Zusatzgebühren zu der Prüfung von Teilgeräten |

5.6.9.6 | ab der dritten Temperaturmessreihe, je Messreihe | 140,80

5.6.9.7 | für Höchstbelastungsmessgerät, im Zustands-Mengenumwerter integriert | 27,60

| 2. Befundprüfung bei Teilgeräten
Für
eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 5.6.9 ...
(mit Ausnahme der Schlüsselzahl 5.6.9.5)
aufgeführten Teilgerät ist eine Rah-
mengebühr
zu erheben. Die für die Eichung der Teilgeräte unter den Schlüs-
selzahlen 5.6.9 ... (mit Ausnahme der Schlüsselzahl 5.6.9.5)
jeweils aufgeführte
Festgebühr
ist dabei die Untergrenze, das Zweifache der unter den Schlüssel-
zahlen 5.6.9 ... (mit Ausnahme der Schlüsselzahl 5.6.9.5)
jeweils aufgeführten
Festgebühr
ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Für eine beendete Befundprüfung an einem Zustands-Mengenumwerter in
Bezug auf
die Betriebspunktprüfung am Gebrauchsort (Schlüsselzahl 5.6.9.5)
ist
eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. |



| Zusatzgebühren zu der Prüfung von Teilgeräten und Zusatzeinrichtungen |

5.6.9.6 | ab der dritten Temperaturmessreihe, je Messreihe | 195,30

5.6.9.7 | für Höchstbelastungsanzeigegerät, im Zustands-Mengenumwerter integriert | 48,80

| Elektronische Zusatzeinrichtungen |

5.6.9.8 | Prüfung | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...

|
2. Befundprüfung |

| Für
eine beendete Befundprüfung an unter den Schlüsselzahlen 5.6.9.1
bis 5.6.9.4, 5.6.9.6 oder 5.6.9.7
aufgeführten Teilgeräten oder Zusatzeinrichtun-
gen
ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Teilgeräte oder
Zusatzeinrichtungen
unter den Schlüsselzahlen 5.6.9.1 bis 5.6.9.4, 5.6.9.6 oder
5.6.9.7
jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache
der
unter den Schlüsselzahlen 5.6.9.1 bis 5.6.9.4, 5.6.9.6 oder 5.6.9.7 jeweils
aufgeführten Festgebühr
ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Für eine beendete Befundprüfung an einem Zustands-Mengenumwerter in Bezug
auf
die Betriebspunktprüfung am Gebrauchsort (Schlüsselzahl 5.6.9.5) ist eine
Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben.
Für eine beendete Befundprüfung an einer unter der Schlüsselzahl 5.6.9.8
aufgeführten Zusatzeinrichtung ist
eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. |

| Schlüsselzahlengruppe 6: Messgeräte zur Bestimmung von Mess-
größen bei der Lieferung von Elektrizität |

| Hinweise: |

vorherige Änderung nächste Änderung

H 6.0-1 | Die unter den Schlüsselzahlen 6.0.1.1 bis 6.0.4.1 aufgeführten Gebühren gelten für die
Prüfung
des Basiszählers (bestehend aus einem Messwerk und einem Tarifzählwerk). |

H 6.0-2 | Bei Kombizählern, direkt oder als Messwandlerzähler angeschlossen (z. B. Wirk- und Blind-
verbrauchszähler
in einem gemeinsamen Gehäuse), ist die Gebühr für jeden vollständigen
Basiszähler
zu berechnen. |



H 6.0-1 | Die unter den Schlüsselzahlen 6.0.1.1 bis 6.0.4.1 und 6.0.7.1 aufgeführten
Gebühren
gelten für die Prüfung des Basiszählers (bestehend aus einem
Messwerk
und einem Tarifzählwerk). |

H 6.0-2 | Bei Kombizählern, direkt oder als Messwandlerzähler angeschlossen (z. B. Wirk-
und Blindverbrauchszähler
in einem gemeinsamen Gehäuse), ist die Gebühr für
jeden
vollständigen Basiszähler zu berechnen. |

| Eichung und Befundprüfung von Elektrizitätszählern |

| Direkt angeschlossene Elektrizitätszähler für Wirk-, Blind- oder Scheinverbrauch
bis 1 kV Nennspannung |

| Eichung Einphasenwechselstromzähler |

vorherige Änderung nächste Änderung

6.0.1.1 | bei Vorlage von weniger als 20 Stück, je Stück | 19,60

6.0.1.2 | bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Stück | 12,20



6.0.1.1 | bei Vorlage von weniger als 20 Stück, je Stück | 31,80

6.0.1.2 | bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Stück | 21,50

| Befundprüfung Einphasenwechselstromzähler |

vorherige Änderung nächste Änderung

6.0.2.1 | Befundprüfung von Einphasenwechselstromzählern, pro Stück (Festgebühr) | 96,10



6.0.2.1 | Befundprüfung von Einphasenwechselstromzählern, pro Stück (Festgebühr) | 169,20

| Eichung Mehrphasenwechselstromzähler |

vorherige Änderung nächste Änderung

6.0.3.1 | bei Vorlage von weniger als 20 Stück, je Stück | 21,30

6.0.3.2 | bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Stück | 13,50



6.0.3.1 | bei Vorlage von weniger als 20 Stück, je Stück | 34,30

6.0.3.2 | bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Stück | 23,90

| Befundprüfung Mehrphasenwechselstromzähler |

vorherige Änderung nächste Änderung

6.0.4.1 | Befundprüfung von Mehrphasenwechselstromzählern, pro Stück (Festgebühr) | 102,60



6.0.4.1 | Befundprüfung von Mehrphasenwechselstromzählern, pro Stück (Festgebühr) | 180,60

| Eichung von Zusatzeinrichtungen zu Elektrizitätszählern |

| Mehrtarifeinrichtung und Maximum-Tarifeinrichtung |

vorherige Änderung nächste Änderung

| je zusätzliches Zählwerk eines jeden Messkanals oder des Leistungs-Tarifzähl-
werks
|

6.0.5.1 | bei messtechnischer Prüfung | 12,10

6.0.5.2 | bei Funktionskontrolle | 4,00

6.0.5.3 | Energieüberverbrauchsmesswerk | 12,10



| je zusätzliches Zählwerk eines jeden Messkanals oder des Leistungs-Tarif-
zählwerks
|

6.0.5.1 | bei messtechnischer Prüfung | 18,80

6.0.5.2 | bei Funktionskontrolle | 6,20

6.0.5.3 | Energieüberverbrauchsmesswerk | 18,80

| Zusätzliche Prüfungen an Elektrizitätszählern und Zusatzeinrichtungen im
Rahmen der Eichung |

vorherige Änderung nächste Änderung

6.0.6.1 | Zusätzliche messtechnische Prüfpunkte oder Prüfungen, z. B. zweite Energierich-
tung,
Impulseingang oder Impulsausgang, je Prüfung | 12,10

6.0.6.2 | Zusätzliche Funktionskontrollen sonstiger Ausstattungsmerkmale, z. B.: Rück-
laufsperre, Steuerausgang, Steuereingang, Resultatregister, Datenschnittstelle
(optisch, elektrisch), Datenabspeicherung, Rückstellung (Kumulierung), elektroni-
sche
Anzeige, je Ausstattungsmerkmal | 4,00

6.0.7.1 | Messwandlerzähler | 36,30

| Befundprüfung von Zusatzeinrichtungen von Elektrizitätszählern (einschließ-
lich
zusätzlicher Prüfungen) |

| Für eine beendete Befundprüfung an einer unter den Schlüsselzahlen 6.0.5 ...,
6.0.6
... oder der Schlüsselzahl 6.0.7.1 aufgeführten Zusatzeinrichtung (einschließ-
lich
gegebenenfalls zusätzlich durchzuführender Prüfungen) ist eine Rahmenge-
bühr
zu erheben. Die für die Eichung der Zusatzeinrichtungen (einschließlich ge-
gebenenfalls
zusätzlich durchzuführender Prüfungen) unter den Schlüsselzahlen
6.0.5 ..., 6.0.6
... oder der Schlüsselzahl 6.0.7.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist
dabei
die Untergrenze, das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 6.0.5 ...,
6.0.6
... oder der Schlüsselzahl 6.0.7.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die
Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. |



6.0.6.1 | Zusätzliche messtechnische Prüfpunkte oder Prüfungen, z. B. zweite Energie-
richtung,
Impulseingang oder Impulsausgang, je Prüfung | 17,20

6.0.6.2 | Zusätzliche Funktionskontrollen sonstiger Ausstattungsmerkmale, z. B. Rück-
laufsperre, Steuerausgang, Steuereingang, Resultatregister, Datenschnittstelle
(optisch, elektrisch), Datenabspeicherung, Rückstellung (Kumulierung), elektro-
nische
Anzeige, je Ausstattungsmerkmal | 6,70

| Befundprüfung von Zusatzeinrichtungen von Elektrizitätszählern (ein-
schließlich
zusätzlicher Prüfungen) |

| Für Befundprüfungen der unter den Schlüsselzahlen 6.0.5 ... oder 6.0.6 ... auf-
geführten Zusatzeinrichtungen (einschließlich
gegebenenfalls zusätzlich durch-
zuführender
Prüfungen) sind Rahmengebühren zu erheben. Die für die Eichung
der
Zusatzeinrichtungen (einschließlich gegebenenfalls zusätzlich durchzu-
führender
Prüfungen) unter den Schlüsselzahlen 6.0.5 ... oder 6.0.6 ... jeweils
aufgeführte
Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den
Schlüsselzahlen
6.0.5 ... oder 6.0.6 ... jeweils aufgeführten Festgebühr ist die
Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. |

6.0.6.3 | Befundprüfungen weiterer Zusatzeinrichtungen, zum Beispiel SMGW | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...

| Eichung von Messwandlerzählern |

6.0.7.1 | Messwandlerzähler | 63,90

| Befundprüfung bei Messwandlerzählern |

| Für eine beendete Befundprüfung an einem Messwandlerzähler gemäß der
Schlüsselzahl 6.0.7.1 (einschließlich gegebenenfalls zusätzlich durchzuführen-
der Prüfungen) ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der
Messwandlerzähler (einschließlich gegebenenfalls zusätzlich durchzuführender
Prüfungen) unter der Schlüsselzahl 6.0.7.1 aufgeführte Festgebühr ist dabei die
Untergrenze. Das Zweifache der unter der Schlüsselzahl 6.0.7.1 aufgeführten
Festgebühr ist die Obergrenze
der zu erhebenden Rahmengebühr. |

| Eichung und Befundprüfung von Messwandlern für Elektrizität |

vorherige Änderung nächste Änderung

6.5.1.1 | Stromwandler | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2 ...


6.5.1.2 | Spannungswandler | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2
...

| Schlüsselzahlengruppe 7: Messgeräte zur Bestimmung der Wärme-
menge (Wärme und Kälte in Kreislauf-
systemen)
|



6.5.1.1 | Stromwandler | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...

6.5.1.2 | Spannungswandler | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...

| Eichung und Befundprüfung von Messgeräten und Zusatzeinrichtungen im
Anwendungsbereich Elektromobilität |

6.6.1.1 | Messgeräte und Zusatzeinrichtungen im Anwendungsbereich Elektromobilität | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1
...

| Schlüsselzahlengruppe 7: Messgeräte zur Bestimmung der Wärme-
menge (Wärme und Kälte in Kreislaufsystemen) |

| 1. Eichung |

| Hinweise: |

vorherige Änderung nächste Änderung

H 7.2-1 | Gebühren für Wärme- oder Kältezähler oder Teilgeräte, die ausschließlich mit Kaltwasser
geprüft
werden, werden nach den Schlüsselzahlen 5.5 ... erhoben. |

H 7.2-2 | Gebühren für Wärme- oder Kältezähler oder Teilgeräte, die mit Kaltwasser und stichproben-
weise
mit Warmwasser geprüft werden, werden hinsichtlich der mit Kaltwasser durchgeführ-
ten
Prüfungen nach den Schlüsselzahlen 5.5 ... und hinsichtlich der mit Warmwasser durch-
geführten
Prüfungen nach den Schlüsselzahlen 7.2 ... erhoben. |

H 7.2-3 | Die Gebühr für Wärme- oder Kältezähler setzt sich aus den Gebühren für die einzelnen Kom-
ponenten
(Durchflusssensor, Rechenwerk, Temperaturfühlerpaar) zusammen. |

H 7.2-4 | Die Gebühr für kombinierte Kälte- und Wärmezähler setzt sich zusammen aus den Gebühren
für
die einzelnen Komponenten Durchflusssensor nach den Schlüsselzahlen 7.2.1.1
bis 7.2.1.8
oder nach den Schlüsselzahlen 5.5 ... sowie Rechenwerk nach den Schlüsselzah-
len
7.3 ... |



H 7.2-1 | Gebühren für Wärme- oder Kältezähler oder Teilgeräte, die ausschließlich mit
Kaltwasser geprüft
werden, werden gemäß den Schlüsselzahlen 5.5 ... erhoben. |

H 7.2-2 | Gebühren für Wärme- oder Kältezähler oder Teilgeräte, die mit Kaltwasser und
stichprobenweise
mit Warmwasser geprüft werden, werden hinsichtlich der mit
Kaltwasser durchgeführten
Prüfungen gemäß den Schlüsselzahlen 5.5 ... und
hinsichtlich
der mit Warmwasser durchgeführten Prüfungen gemäß den
Schlüsselzahlen
7.2 ... erhoben. |

H 7.2-3 | Die Gebühr für Wärme- oder Kältezähler setzt sich aus den Gebühren für die
einzelnen Komponenten
(Durchflusssensor, Rechenwerk, Temperaturfühlerpaar)
zusammen.
|

H 7.2-4 | Die Gebühr für kombinierte Kälte- und Wärmezähler setzt sich zusammen aus
den
Gebühren für die einzelnen Komponenten Durchflusssensor gemäß den
Schlüsselzahlen 7.2 ...
oder gemäß den Schlüsselzahlen 5.5 ... sowie Rechen-
werk gemäß
den Schlüsselzahlen 7.3 ... |

| Teilgeräte |

| Durchflusssensoren |

vorherige Änderung nächste Änderung

| bei Prüfung mit Warm- oder Heißwasser mit einem Nenndurchfluss von Qn bzw. qp |

7.2.1.1 | bis 3 m³/h | 53,00

7.2.1.2 | über 3 m³/h bis 10 m³/h | 85,00

7.2.1.3 | über 10 m³/h bis 50 m³/h | 172,00

| bei Vorlage von mindestens 10 Stück, je Stück |

7.2.1.4 | bis 3 m³/h | 39,00

7.2.1.5 | über 3 m³/h bis 10 m³/h | 59,00

7.2.1.6 | über 10 m³/h bis 50 m³/h | 125,00



| bei Prüfung mit Warm- oder Heißwasser mit einem Nenndurchfluss von Qn
bzw. qp
|

7.2.1.1 | bis 3 m³/h | 79,20

7.2.1.2 | über 3 m³/h bis 10 m³/h | 106,70

7.2.1.3 | über 10 m³/h bis 50 m³/h | 248,50

| bei Vorlage von mindestens zehn Stück, je Stück |

7.2.1.4 | bis 3 m³/h | 55,90

7.2.1.5 | über 3 m³/h bis 10 m³/h | 84,40

7.2.1.6 | über 10 m³/h bis 50 m³/h | 180,60

| bei Vorlage von mindestens 100 Stück, je Stück |

vorherige Änderung nächste Änderung

7.2.1.7 | bis 3 m³/h | 33,00

7.2.1.8 | über 3 m³/h bis 10 m³/h | 55,00

| Elektronische Rechenwerke bei Kälte- oder Wärmezählern (ohne Temperatur-
fühlerpaare)
|

7.3.1.1 | elektronische Rechenwerke bei Kälte- oder Wärmezählern | 56,00

7.3.1.2 | bei Vorlage von mindestens zehn Stück, je Stück | 27,00

7.3.1.3 | bei Vorlage von mindestens 100 Stück, je Stück | 13,50



7.2.1.7 | bis 3 m³/h | 47,40

7.2.1.8 | über 3 m³/h bis 10 m³/h | 78,70

| Elektronische Rechenwerke bei Kälte- oder Wärmezählern (ohne Tempera-
turfühlerpaare)
|

7.3.1.1 | elektronische Rechenwerke bei Kälte- oder Wärmezählern | 98,60

7.3.1.2 | bei Vorlage von mindestens zehn Stück, je Stück | 46,10

7.3.1.3 | bei Vorlage von mindestens 100 Stück, je Stück | 19,60

| Elektronische Rechenwerke von kombinierten Kälte- und Wärmezählern
(ohne Temperaturfühlerpaare) |

vorherige Änderung nächste Änderung

7.3.2.1 | Elektronische Rechenwerke von kombinierten Kälte- und Wärmezählern | 165,50

7.3.2.2 | bei Vorlage von mindestens zehn Stück, je Stück | 82,50



7.3.2.1 | elektronische Rechenwerke von kombinierten Kälte- und Wärmezählern | 239,80

7.3.2.2 | bei Vorlage von mindestens zehn Stück, je Stück | 118,70

| Temperaturfühlerpaar |

vorherige Änderung nächste Änderung

7.4.1.1 | Temperaturfühlerpaar | 50,50

7.4.1.2 | bei Vorlage von mindestens zehn Paaren, je Paar | 26,50

7.4.1.3 | bei Vorlage von mindestens 100 Paaren, je Paar | 13,50

| 2. Befundprüfung
Für
eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 7.2 ...,
7.3 ... oder 7.4 ... aufgeführten Teilgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben.
Die für
die Eichung der Teilgeräte unter den Schlüsselzahlen 7.2 ..., 7.3 ... oder
7.4
... jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze, das Zwei-
fache
der unter den Schlüsselzahlen 7.2 ..., 7.3 ... oder 7.4 ... jeweils aufgeführ-
ten Festgebühr
ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. |

| Schlüsselzahlengruppe 8: Messgeräte zur Bestimmung von Dichte
oder Massenanteil oder Massenkonzentra-
tion
oder Volumenkonzentration von Flüs-
sigkeiten
|



7.4.1.1 | Temperaturfühlerpaar | 72,70

7.4.1.2 | bei Vorlage von mindestens zehn Paaren, je Paar | 42,30

7.4.1.3 | bei Vorlage von mindestens 100 Paaren, je Paar | 23,90

| 2. Befundprüfung |

| Für
eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 7.2 ...,
7.3 ... oder 7.4 ... aufgeführten Teilgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die
für
die Eichung der Teilgeräte unter den Schlüsselzahlen 7.2 ..., 7.3 ... oder 7.4 ...
jeweils
aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der
unter
den Schlüsselzahlen 7.2 ..., 7.3 ... oder 7.4 ... jeweils aufgeführten Fest-
gebühr
ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. |

| Schlüsselzahlengruppe 8: Messgeräte zur Bestimmung von Dichte
oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzen-
tration
von Flüssigkeiten |

| 1. Eichung |

vorherige Änderung nächste Änderung

H 8-1 | Hinweis:
Die
Gebühr für die Prüfung von eingebauten Thermometern wird nach den betreffenden
Schlüsselzahlen
der Schlüsselzahlengruppe 3 (zusätzlich) erhoben. |



| Hinweis: |

H 8-1 | Die
Gebühr für die Prüfung von eingebauten Thermometern wird gemäß den
betreffenden Schlüsselzahlen
der Schlüsselzahlengruppe 3 (zusätzlich) erhoben. |

| Senkwaagen (Aräometer) zur Bestimmung der Dichte, des Alkoholgehalts
oder des Massegehalts an Saccharose |

vorherige Änderung nächste Änderung

| Bezugstemperatur 15 °C oder 20 °C, Skalenteilungswert = 0,5 kg/m³ oder
0,2 Prozent
|

| bei drei Prüfpunkten |

8.1.1.1 | erstes Stück | 23,40

8.1.1.2 | jedes weitere Stück | 16,30

8.1.1.3 | bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Gerät | 9,90

| bei fünf Prüfpunkten |

8.1.2.1 | erstes Stück | 32,60

8.1.2.2 | jedes weitere Stück | 22,00

8.1.2.3 | bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Gerät | 17,00

| Bezugstemperatur 15 °C oder 20 °C, Skalenteilungswert < 0,5 kg/m³ oder
0,2 Prozent |

| bei drei Prüfpunkten |

8.1.3.1 | erstes Stück | 38,30

8.1.3.2 | jedes weitere Stück | 25,50

8.1.3.3 | bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Gerät | 16,30

| bei fünf Prüfpunkten |

8.1.4.1 | erstes Stück | 46,80

8.1.4.2 | jedes weitere Stück | 31,20

8.1.4.3 | bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Gerät | 22,00

| Zusatzgebühren |

8.1.5.1 | andere Bezugstemperatur als 15 °C oder 20 °C, je Gerät | 8,50

8.1.5.2 | jeder zusätzliche Prüfpunkt | 7,80

8.1.5.3 | Umrechnung von Prüf- auf Gebrauchsflüssigkeit oder von der Ablesung im Flüs-
sigkeitsspiegel auf Ablesung am oberen Wulstrand, je Gerät und Umrechnungsart | 8,50

8.1.5.4 | ab 10 Aräometer, je Umrechnungsart | 82,20

|
Weitere Messgeräte |

8.1.6.1 | Pyknometer (ohne Skale) | 100,30

8.1.6.2 | Pyknometer (ohne Skale), ab dem elften Stück | 48,30

8.2.1.1 | Tauchkörper (Dichtekugel) | 109,90

8.4.1.1 | digitale Dichtemessgeräte für Flüssigkeiten | 338,30

8.5.1.1
| Fettgehaltsmessgeräte (Butyrometer) für Milch | 5,70

| 2. Befundprüfung
Für
eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 8.1.1 ...
bis 8.1.6 ..., 8.2.1.1, 8.4.1.1 oder
der Schlüsselzahl 8.5.1.1 aufgeführten Mess-
gerät
ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte
unter den Schlüsselzahlen 8.1.1 ... bis 8.1.6 ..., 8.2.1.1, 8.4.1.1 oder
der Schlüs-
selzahl 8.5.1.1
jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze, das
Zweifache
der unter den Schlüsselzahlen 8.1.1 ... bis 8.1.6 ..., 8.2.1.1, 8.4.1.1
oder
der Schlüsselzahl 8.5.1.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Ober-
grenze
der zu erhebenden Rahmengebühr. |



| Schlüsselzahlengruppe 9: Einzelne Messgeräte zur Bestimmung von
Dichte
oder Massenanteil oder Massen-
konzentration
oder Volumenkonzentration
von
anderen Medien als Flüssigkeiten |



8.1.1.1 | Prüfung | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...


| Weitere Messgeräte zur Bestimmung der Dichte |

8.1.6.1 | Pyknometer (ohne Skale) | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...


8.2.1.1 | Tauchkörper (Dichtekugel) | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...


8.4.1.1 | Flüssigkeits-Dichtemessgeräte nach dem Schwingerprinzip | 410,80

| Hinweis:
|

H 8-2 | Sofern die für die Eichung erforderlichen Referenzflüssigkeiten nicht durch den
Antragsteller zur Verfügung gestellt werden, sondern durch die zuständige Stelle,
sind die Kosten als Auslagen nach § 6 MessEGebV zusätzlich zu erheben. |

|
Fettgehaltsmessgeräte (Butyrometer) für Milch |

8.5.1.1 | Prüfung | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...

| 2. Befundprüfung |

| Für
eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 8.4.1.1 auf-
geführten Messgerät
ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der
Messgeräte unter
der Schlüsselzahl 8.4.1.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist
dabei
die Untergrenze. Das Zweifache der unter der Schlüsselzahl 8.4.1.1 jeweils
aufgeführten
Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 8.1.1.1,
8.1.6.1, 8.2.1.1 oder 8.5.1.1 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr
gemäß § 4 zu erheben.
|

| Schlüsselzahlengruppe 9: Einzelne Messgeräte zur Bestimmung
von Dichte
oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder
Volumenkonzentration von
anderen Medien als Flüssigkeiten |

| 1. Eichung |

| Getreideprober |

vorherige Änderung nächste Änderung

9.1.1.1 | Viertelliterprober | 244,20

9.1.1.2 | Literprober | 244,20

| Elektrische Geräte zur Bestimmung des Feuchtegehalts von Getreide und Öl-
früchten
|

9.2.1.1
| Prüfung im Rahmen einer Rundfahrt | 269,60

9.2.1.2 | vom zweiten Stück ab oder bei Prüfung in den Räumlichkeiten der zuständigen
Stelle | 109,60

H 9.2-1 | Hinweis:
Die
Gebühr schließt die Prüfung mit zwei Getreidearten sowie die Prüfung des Schroters und
der
Prüfsiebe ein. |

9.2.1.4
| jede weitere Getreideart und Messzelle | 33,20

9.3.1.1
| Atemalkohol-Messgerät | 110,30

9.4.1.1
| Fettgehaltsmessgeräte (Butyrometer) für Milcherzeugnisse | 5,70

| Vollautomatische Messgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils, die den
Muskelfleischanteil
als einen Massenanteil auf Grund verschiedener Messgrößen
ermitteln
(Choirometer) |

H 9.5-1 | Hinweis:
Gebühren
für halbautomatische Längenmessgeräte zur Bestimmung des Muskelfleisch-
anteils
(Choirometer) werden nach den Schlüsselzahlen 1.3 ... erhoben. |

9.5.1.1 | vollautomatische Choirometer inklusive Prüfung der Messsonden | 441,20

9.5.1.2 | vom zweiten Stück ab | 308,80

9.5.1.3 | jede weitere Prüfung eines Druckers am nichtinvasiven Choirometer | 27,60

| 2. Befundprüfung
Für
eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 9.1 ...,
9.2 ..., 9.3.1.1, 9.4.1.1 oder 9.5 ... aufgeführten Messgerät oder einer aufgeführ-
ten Zusatzeinrichtung
ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung
der Messgeräte
oder Zusatzeinrichtungen unter den Schlüsselzahlen 9.1 ...,
9.2
..., 9.3.1.1, 9.4.1.1 oder 9.5 ... jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die
Untergrenze, das
Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 9.1 ..., 9.2 ...,
9.3.1.1,
9.4.1.1 oder 9.5 ... jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze
der
zu erhebenden Rahmengebühr. |

| Schlüsselzahlengruppe 10: Messgeräte zur Bestimmung von sonsti-
gen
Messgrößen bei der Lieferung von
strömenden
Flüssigkeiten oder strömen-
den
Gasen |



| Hinweis: |

H 9.1-1 | Die Gebühren gemäß den Schlüsselzahlen 9.1 ... beziehen sich nur auf die
Bestimmung des Volumens des Chondrometers (ohne Präzisionswaage und
Gewichte). |

9.1.1.1 |
Viertelliterprober | 224,70

9.1.1.2 | Literprober | 224,70

| Elektrische Geräte zur Bestimmung des Feuchtegehalts von Getreide und
Ölfrüchten
|

| Hinweis:
|

H 9.2-1 | Die Gebühr gemäß den Schlüsselzahlen 9.2 ... schließt die Prüfung des
Schroters
und der Prüfsiebe ein. |

9.2.1.1
| Prüfung des Messgerätes einschließlich bis zu 2 Fruchtarten, 2 Kalibrationen
oder 2 Messzellen
| 280,20

9.2.1.2
| Prüfung jeder weiteren Fruchtart, Kalibration oder Messzelle zum Messgerät,
auch bei Wiederholungsprüfungen | 49,70

|
Atemalkohol-Messgerät |

9.3.1.1
| Prüfung | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...

|
Fettgehaltsmessgeräte (Butyrometer) für Milcherzeugnisse |

9.4.1.1 | Prüfung | 8,40

| Vollautomatische Messgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils,
die
den Muskelfleischanteil als einen Massenanteil aufgrund verschiedener
Messgrößen ermitteln
(Choirometer) |

| Hinweis: |

H 9.5-1 | Die Gebühren für halbautomatische Längenmessgeräte zur Bestimmung des
Muskelfleischanteils
(Choirometer) werden gemäß den Schlüsselzahlen 1.3 ...
erhoben.
|

9.5.1.1 | vollautomatische Choirometer inklusive Prüfung der Messsonden | 776,10

9.5.1.2 | bei der Prüfung in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle | 543,30

9.5.1.3 | jede weitere Prüfung eines Druckers am nichtinvasiven Choirometer | 48,80

| 2. Befundprüfung |

| Für
eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 9.1 ...,
9.2 ..., 9.4.1.1 oder 9.5 ... aufgeführten Messgerät oder einer aufgeführten
Zusatzeinrichtung
ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der
Messgeräte
oder Zusatzeinrichtungen unter den Schlüsselzahlen 9.1 ..., 9.2 ...,
9.4.1.1
oder 9.5 ... jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze.
Das
Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 9.1 ..., 9.2 ..., 9.4.1.1 oder 9.5 ...
jeweils
aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmen-
gebühr.
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 9.3.1.1 auf-
geführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben.
|

| Schlüsselzahlengruppe 10: Messgeräte zur Bestimmung von sons-
tigen
Messgrößen bei der Lieferung von strömenden Flüssigkeiten
oder strömenden
Gasen |

| 1. Eichung |

vorherige Änderung nächste Änderung

10.1.1.1 | Brennwertmessgeräte | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2 ...


| Mengenumwerter für Gas
Brennwertmengenumwerter
|

10.2.1.1 | Prüfung am Gebrauchsort | 583,70

10.4.1.1
| Gasbeschaffenheitsmessgeräte | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2 ...


| 2. Befundprüfung
Für
eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 10.2.1.1
aufgeführten Messgerät
ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die
Eichung
des Messgerätes unter der Schlüsselzahl 10.2.1.1 aufgeführte Fest-
gebühr
ist dabei die Untergrenze, das Zweifache der unter der Schlüsselzahl
10.2.1.1
aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rah-
mengebühr. |

| Für
eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 10.1.1.1
oder
10.4.1.1 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu er-
heben.
|

| Schlüsselzahlengruppe 11: Messgeräte zur Bestimmung des Schall-
druckpegels und daraus abgeleiteter
Messgrößen
|



| Brennwertwertmessgerät |

10.1.1.1 | Prüfung |
nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...

| Mengenumwerter für Gas |

| Brennwertmengenumwerter |

10.2.1.1 | Prüfung am Gebrauchsort | 947,90

| Zusatzgebühren zu der Prüfung von Brennwertmengenumwertern
|

10.2.1.3 | ab der dritten Temperaturmessreihe, je Messreihe | 195,30

10.2.1.4 | für Höchstbelastungsanzeigegerät, im Brennwertmengenumwerter integriert | 48,80

| Elektronische Zusatzeinrichtungen für Gas |

10.3.1.1 | Prüfung | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...

|
Gasbeschaffenheitsmessgeräte |

10.4.1.1 | Prüfung |
nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...

| 2. Befundprüfung |

| Für
eine beendete Befundprüfung an unter den Schlüsselzahlen 10.2.1.1,
10.2.1.3 oder 10.2.1.4 aufgeführten Messgeräten oder Zusatzeinrichtungen
ist
eine
Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung des Messgerätes oder der
Zusatzeinrichtung unter den Schlüsselzahlen 10.2.1.1, 10.2.1.3 oder 10.2.1.4
aufgeführte Festgebühr
ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den
Schlüsselzahlen 10.2.1.1, 10.2.1.3 oder 10.2.1.4
aufgeführten Festgebühr ist die
Obergrenze
der zu erhebenden Rahmengebühr.
Für
eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 10.1.1.1,
10.3.1.1 oder
10.4.1.1 aufgeführten Messgerät oder Zusatzeinrichtung ist eine
Zeitgebühr
gemäß § 4 zu erheben. |

| Schlüsselzahlengruppe 11: Messgeräte zur Bestimmung des Schall-
druckpegels und daraus abgeleiteter Messgrößen |

| 1. Eichung |

vorherige Änderung nächste Änderung

11.1.1.1 | Gerätepauschale für jedes geprüfte Messgerät (Schallpegelmesser) | 75,60

| Prüfung von Schallpegelmessern mit elektrischen Signalen an jeweils einem Kanal |

11.1.2.1 | Grundeigenschaften nach DIN 6512 (Frequenzgang, Peak, Gleichrichtung, Zeit-
bewertungen
außer Impuls, Übersteuerung, Linearität)
2 Zu beziehen bei der Beuth-Verlag GmbH, Am DIN-Platz, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin.
| 403,20

11.1.3.1
| Grundeigenschaften nach IEC 616723 (Justierung, f-Bewertung, Rauschen, f- und
t-Bewertung
bei 1 kHz, Linearität, Tonimpulse, Übersteuerung)
3 Zu beziehen bei der Beuth-Verlag GmbH, Am DIN-Platz, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin.
| 378,00

11.1.4.1
| Zeitbewertung Impuls | 151,20

11.1.5.1
| C-bewerteter Spitzenschallpegel | 151,20

11.1.6.1
| Bildung des zeitlichen Mittelwertes (äquivalenter Schalldruckpegel und Schall-
expositionspegel) | 226,80

11.1.7.1
| Taktmaximalpegel | 100,80

11.1.8.1
| AI-bewerteter Mittelungspegel | 100,80

11.1.9.1
| Pegelhäufigkeitsverteilung (Percentilpegel) | 100,80



11.1.1.1 | Grundgebühr für jedes geprüfte Messgerät (Schallpegelmesser) | 133,20

11.1.2.1 | Grundeigenschaften nach DIN EN 651/IEC 60651 (Frequenzgang, Peak, Gleich-
richtung, Zeitbewertungen
außer Impuls, Übersteuerung, Linearität) | 709,40

11.1.2.2
| Grundeigenschaften nach DIN EN 61672 (Justierung, f-Bewertung, Rauschen,
f-
und t-Bewertung bei 1 kHz, Linearität, Tonimpulse, Übersteuerung) | 567,40

| Zusatzgebühren für weitere Prüfpunkte
|

11.1.3.1 |
Zeitbewertung Impuls | 253,90

11.1.3.2
| C-bewerteter Spitzenschallpegel | 122,20

11.1.3.3
| Bildung des zeitlichen Mittelwertes (äquivalenter Schalldruckpegel und Schall-
expositionspegel) | 399,00

11.1.3.4
| Taktmaximalpegel | 155,50

11.1.3.5
| AI-bewerteter Mittelungspegel | 177,30

11.1.3.6
| Pegelhäufigkeitsverteilung (Percentilpegel) | 177,30

| Zusätzliche Prüfungen bei Schallpegelmessern mit akustischen Signalen |

vorherige Änderung nächste Änderung

11.1.10 | akustische Prüfung eines Mikrofons | 90,70

11.1.11
| je zusätzliche akustische Messung für Zubehör (z. B. Windschirm, Adapter) | 50,40



11.1.4.1 | akustische Prüfung eines Mikrofons | 158,60

11.1.4.2
| je zusätzliche akustische Messung für Zubehör (z. B. Windschirm, Adapter) | 72,70

| Weiteres Messgerät |

vorherige Änderung nächste Änderung

11.2.1.1 | Schallkalibrator | 201,60

| 2. Befundprüfung
Für
eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 11.1 ...
oder der Schlüsselzahl 11.2.1.1 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmenge-
bühr
zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzah-
len
11.1 ... oder der Schlüsselzahl 11.2.1.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist
dabei
die Untergrenze, das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 11.1 ...
oder der Schlüsselzahl
11.2.1.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Ober-
grenze
der zu erhebenden Rahmengebühr. |



11.2.1.1 | Schallkalibrator | 267,10

| 2. Befundprüfung |

| Für
eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 11.1 ...
oder 11.2.1.1 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für
die
Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 11.1 ... oder 11.2.1.1
jeweils
aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der
unter
den Schlüsselzahlen 11.1 ... oder 11.2.1.1 jeweils aufgeführten Festgebühr
ist
die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. |

| Schlüsselzahlengruppe 12: Messgeräte zur Bestimmung von Mess-
größen im öffentlichen Verkehr |

| 1. Eichung |

| Radlastwaagen und Geschwindigkeitsmessgeräte für die amtliche Über-
wachung des öffentlichen Verkehrs |

vorherige Änderung nächste Änderung

12.1.1.1 | Radlastmesser für Einzelradlast | 107,00

12.1.1.2 | Radlastmesser für paarweise Radlast, je Paar | 233,80

12.1.2.1 | Laser-Geschwindigkeitsmessgerät | 275,80

12.1.3.1 | Einseitensensor-Geschwindigkeitsmessanlage | 386,10

12.1.4.1 | Lichtschranken-Geschwindigkeitsmessanlage | 518,40

12.1.5.1 | Radar-Geschwindigkeitsmessanlage | 430,20

12.1.5.2 | jede weitere Prüfung einer Fahrzeugeinbauvariante der Radar-Geschwindigkeits-
messanlage | 165,50

12.1.6.1 | Nachfahr-Geschwindigkeitsmessanlage | 430,20

12.1.7.1 | Rollenprüfstand für Zweiräder | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2
...



12.1.1.1 | Radlastwaagen für Einzelradlast | 188,30

12.1.1.2 | Radlastwaagen für paarweise Radlast, pro Stück | 205,80

12.1.1.3 | Radlastwaagen für Einzelradlast (als Mehrbereichs- und Mehrteilungswaagen) | 247,50

12.1.1.4 | Radlastwaagen für paarweise Radlast (als Mehrbereichs- und Mehrteilungs-
waagen), pro Stück | 271,20

12.1.2.1 | Laser-Geschwindigkeitsmessgerät | 235,10

12.1.2.2 | Handlasermessgeräte (Laserpistolen) | 115,80

12.1.3.1 | Einseitensensor-Geschwindigkeitsmessanlage | 679,20

12.1.4.1 | Lichtschranken-Geschwindigkeitsmessanlage | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...


12.1.5.1 | Radar-Geschwindigkeitsmessanlage | 551,80

12.1.5.2 | jede weitere Prüfung einer Fahrzeugeinbauvariante der Radar-Geschwindigkeits-
messanlage | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...


12.1.6.1 | Nachfahr-Geschwindigkeitsmessanlage | 698,50

12.1.7.1 | Rollenprüfstand für Zweiräder | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...

| Vorprüfungen bei Eichung und zusätzliche Prüfung bei Befundprüfung von
Geschwindigkeitsmessgeräten |

vorherige Änderung nächste Änderung

12.1.8.1 | Messeinschub für Sensoren in der Fahrbahn | 154,40

12.1.9.1 | Messstelle für Geschwindigkeitsüberwachung | 411,20

12.1.9.2 | Messstelle für Geschwindigkeitsüberwachung, ab dem zweiten Stück an dem-
selben Standort | 220,60

| Abgasmessgeräte zur Bestimmung des CO-Gehalts und für Kompressions-
zündungsmotoren (Dieselruß) |

H 12.2-1 | Hinweis:
Kombigeräte werden wie zwei Einzelgeräte berechnet. |

12.2.1.1 | im Rahmen einer Rundfahrt | 75,20

12.2.1.2 | im Rahmen einer Rundfahrt vom zweiten Stück ab oder in den Räumlichkeiten der
zuständigen Stelle | 52,00

| Abgasmessgeräte zur Bestimmung des CO-, CO2-, HC- und O2-Gehalts |

H 12.2-2 | Hinweis:
Kombigeräte werden wie zwei Einzelgeräte berechnet. |

12.2.2.1 | im Rahmen einer Rundfahrt | 85,90

12.2.2.2 | im Rahmen einer Rundfahrt vom zweiten Stück ab oder in den Räumlichkeiten der
zuständigen Stelle | 57,80

| Mechanische
Stoppuhren für die amtliche Überwachung des öffentlichen
Verkehrs
|

12.3.1.1 | Stoppuhren | 28,60



12.1.8.1 | Messeinschub für Sensoren in der Fahrbahn | 119,10

12.1.9.1 | Messstelle für Geschwindigkeitsüberwachung | 441,20

| Stoppuhren für die amtliche Überwachung des öffentlichen Verkehrs |

12.3.1.1 | Stoppuhren | 50,40

| Messgeräte zur Ermittlung des Beförderungsentgelts in Taxen |

vorherige Änderung nächste Änderung

12.4.1.1 | Taxameter einschließlich Wegstreckensignalgeber in Taxen | 76,80



12.4.1.1 | Taxameter einschließlich Wegstreckensignalgeber in Taxen | 135,20

12.4.2.1 | Überprüfung der Programmierung von Tarifen bei Taxametern nach der ersten
Tarifprüfung (Wiederholung einer Taxentarifprüfung) nach § 37 Absatz 1 der
Mess- und Eichverordnung i. V. m. den Regeln des REA (§ 46 des Mess- und
Eichgesetzes) | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...


| Weitere Messgeräte zur amtlichen Überwachung des öffentlichen Verkehrs |

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12.5.1.1 | Kfz-Abstandsmessgerät | 397,10

12.5.2.1 | Rotlichtüberwachungsanlage | 187,50

12.5.2.2 | Messstelle für Rotlichtüberwachung | 496,10

12.5.2.3
| Messstelle für Rotlichtüberwachung, ab dem zweiten Stück an demselben
Standort
| 386,10

12.5.3.1 | Wegstreckenzähler (nicht serienmäßig eingebaut) | 71,00

| 2. Befundprüfung
Für
eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 12.1 ...
(mit Ausnahme der Schlüsselzahl 12.1.7.1), 12.2 ...,
12.3.1.1, 12.4.1.1 oder
12.5 ...
aufgeführten Messgerät (inklusive Messeinschübe und Messstellen)
ist
eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte (in-
klusive
Messeinschübe und Messstellen) unter den Schlüsselzahlen 12.1 ...
(mit Ausnahme der Schlüsselzahl 12.1.7.1), 12.2 ..., 12.3.1.1, 12.4.1.1
oder
12.5 ...
jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze, das Zweifa-
che
der unter den Schlüsselzahlen 12.1 ... (mit Ausnahme der Schlüsselzahl
12.1.7.1), 12.2 ...,
12.3.1.1, 12.4.1.1 oder 12.5 ... jeweils aufgeführten Festge-
bühr
ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Für
eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 12.1.7.1
aufgeführten
Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. |



12.5.1.1 | Kfz-Abstandsmessgerät | 698,70

12.5.2.1 | Rotlichtüberwachungsanlage | 236,10

12.5.2.2 | Messstelle für Rotlichtüberwachung | 713,10

12.5.2.4
| Messstelle für Geschwindigkeits- und Rotlichtüberwachung (Kombigerät) | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...


12.5.2.5 | Section-Control (Messung der Durchschnittsgeschwindigkeit von Fahrzeugen auf
einem Streckenabschnitt) | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...

| Messgeräte zur Ermittlung des Entgelts bei Mietkraftfahrzeugen |

12.5.3.1 | Wegstreckenzähler (nicht serienmäßig eingebaut) | 125,00

| Zusatzgebühren |

12.6.1.2 | für zusätzliche Komponenten an Messgeräten zur Verkehrsüberwachung, wie
z. B. WVZ-Rechner und Kameras | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...

|
2. Befundprüfung |

| Für
eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 12.1.1.1
bis 12.1.3.1, 12.1.5.1, 12.1.6.1, 12.1.8.1, 12.1.9.1,
12.3.1.1, 12.4.1.1, 12.5.1.1,
12.5.2.1, 12.5.2.2
oder 12.5.3.1 aufgeführten Messgerät (inklusive Mess-
einschübe
und Messstellen) ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Ei-
chung
der Messgeräte (inklusive Messeinschübe und Messstellen) unter den
Schlüsselzahlen 12.1.1.1 bis 12.1.3.1, 12.1.5.1, 12.1.6.1, 12.1.8.1, 12.1.9.1,
12.3.1.1, 12.4.1.1, 12.5.1.1, 12.5.2.1, 12.5.2.2
oder 12.5.3.1 jeweils aufgeführte
Festgebühr
ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüssel-
zahlen 12.1.1.1 bis 12.1.3.1, 12.1.5.1, 12.1.6.1, 12.1.8.1, 12.1.9.1,
12.3.1.1,
12.4.1.1, 12.5.1.1, 12.5.2.1, 12.5.2.2
oder 12.5.3.1 jeweils aufgeführten Fest-
gebühr
ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. |

| Für
eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 12.1.4.1,
12.1.5.2, 12.1.7.1, 12.5.2.4, 12.5.2.5 oder 12.6.1.2 aufgeführten
Messgerät ist
eine
Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. |

| Schlüsselzahlengruppe 13: Messgeräte zur Bestimmung der Dosis
ionisierender Strahlung |

| 1. Eichung |

| Personendosimeter zur Bestimmung der Personendosis und ortsveränder-
liche Ortsdosimeter zur Bestimmung der Ortsdosisleistung und Ortsdosis |

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13.1.1.1 | Messgerätegrundgebühr | 121,30

13.1.1.2 | Zusatzgebühr für jeden im Strahlenfeld geprüften Messpunkt | 55,20

13.1.1.3 | Zusatzgebühr für jeden elektrisch geprüften Messpunkt | 13,20

13.1.1.4 | Stabdosimeter | 77,20

| Diagnostikdosimeter zur Bestimmung der Luftkerma, der Luftkermaleistung und
des
Luftkerma-Längenprodukts |

13.1.2.1 | Diagnostikdosimeter | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2 ...


| Ortsfeste Ortsdosimeter zur Bestimmung der Ortsdosisleistung und Ortsdosis |

13.1.3.1 | Ortsfeste Ortsdosimeter | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.2 ...



13.1.1.1 | Messgerätegrundgebühr | 97,20

13.1.1.2 | Zusatzgebühr für jeden im Strahlenfeld geprüften Messpunkt | 71,30

13.1.1.3 | Zusatzgebühr für jeden elektrisch geprüften Messpunkt | 6,50

13.1.1.4 | Stabdosimeter | 37,50

| Diagnostikdosimeter zur Bestimmung der Luftkerma, der Luftkerma-
leistung
und des Luftkerma-Längenprodukts |

13.1.2.1 | Diagnostikdosimeter | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...

| Ortsfeste Ortsdosimeter zur Bestimmung der Ortsdosisleistung und
Ortsdosis
|

13.1.3.1 | Ortsfeste Ortsdosimeter | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...

| Radioaktive Kontrollvorrichtungen |

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13.3.1.1 | Radioaktive Kontrollvorrichtung für individuell zugeordnete Dosimeter, je zuge-
ordnetes
Dosimeter | 71,70

13.3.1.2 | Radioaktive Kontrollvorrichtung für eine Bauart von Dosimetern, je Bauart | 91,50

13.3.1.3 | für jede pro Messposition durchgeführte Messung | 22,10



13.3.1.1 | Radioaktive Kontrollvorrichtung für individuell zugeordnete Dosimeter, je zu-
geordnetes
Dosimeter | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...


13.3.1.2 | Radioaktive Kontrollvorrichtung für eine Bauart von Dosimetern, je Bauart | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...


13.3.1.3 | für jede pro Messposition durchgeführte Messung | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...


| Weitere Prüfung bei Eichung von Dosimetern |

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13.4.1.1 | Prüfung der Unterlagen von Kontrollmessungen an Dosimetern mit radioaktiven
Kontrollvorrichtungen zur Verlängerung der Eichfrist gemäß § 34 Absatz 1 Num-
mer
1 i. V. m. Anlage 7 Nummer 13.1 der Mess- und Eichverordnung | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2 ...


| 2. Befundprüfung
Für
eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 13.1 ...
(mit Ausnahme der Schlüsselzahlen 13.1.2.1 und 13.1.3.1) oder 13.3.1 ... auf-
geführten
Messgerät oder einer aufgeführten Maßverkörperung (einschließ-
lich zusätzlicher Prüfungen) ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die
Eichung der Messgeräte oder Maßverkörperungen unter den Schlüsselzahlen
13.1
... (mit Ausnahme der Schlüsselzahlen 13.1.2.1 und 13.1.3.1) oder 13.3.1 ...
aufgeführten
Messgeräte oder Maßverkörperungen (einschließlich zusätzli-
cher
Prüfungen) jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze,
das
Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 13.1 ... (mit Ausnahme der
Schlüsselzahlen 13.1.2.1 und 13.1.3.1) oder 13.3.1 ...
jeweils aufgeführten
Festgebühr
ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 13.1.2.1
oder 13.1.3.1
aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erhe-
ben.
|



13.4.1.1 | Prüfung der Unterlagen von Kontrollmessungen an Dosimetern mit radioaktiven
Kontrollvorrichtungen zur Verlängerung der Eichfrist gemäß § 34 Absatz 1
Nummer
1 i. V. m. Anlage 7 Nummer 13.1 der Mess- und Eichverordnung | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...

| 2. Befundprüfung |

| Für
eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 13.1.1 ...
aufgeführten
Messgerät oder einer aufgeführten Maßverkörperung (einschließ-
lich zusätzlicher Prüfungen) ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die
Eichung der Messgeräte oder Maßverkörperungen unter den Schlüsselzahlen
13.1.1
... aufgeführten Messgeräte oder Maßverkörperungen (einschließlich
zusätzlicher
Prüfungen) jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Unter-
grenze. Das
Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 13.1.1 ... jeweils
aufgeführten Festgebühr
ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 13.1.2.1,
13.1.3.1 oder 13.3.1 ...
aufgeführten Messgeräten ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu
erheben.
|

II. Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen

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| Schlüsselzahlengruppe 14: Genehmigungen aufgrund von Vorschrif-
ten
des Mess- und Eichgesetzes und der
Mess- und Eichverordnung, Erlaubnis und
Erweiterung der Erlaubnis zur Instand-
setzung
|

14.1.1.1 | Erteilung der Erlaubnis zur Weiterverwendung eines Messgerätes bei verspäteter
Antragstellung
gemäß § 38 Satz 2 des Mess- und Eichgesetzes | 25,20

14.2.1.1 | Verlängerung der Eichfrist aufgrund von Stichprobenverfahren gemäß § 35 der
Mess-
und Eichverordnung (Verbrauchsmessgeräte) zzgl. Stichprobenprüfung
nach
der Schlüsselzahl 14.2.1.2 | 238,90

14.2.1.2 | Stichprobenprüfung zur Verlängerung der Eichfrist gemäß § 35 der Mess- und
Eichverordnung, je Los | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2
...

14.3.1.1 | Erteilung einer Befreiung gemäß § 35 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes
(Ausnahmen für geschlossene Grundstücksnutzungen)
| 1.135,50



| Schlüsselzahlengruppe 14: Entscheidungen über die Verwendung
von Messgeräten sowie über die Befugniserteilung an Instandsetzer
aufgrund
von Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und der
Mess- und Eichverordnung |

| Weiterverwendung von Messgeräten, Eichfristverlängerung inklusive Stich-
probenprüfung |

14.1.1.1 | Bearbeitung eines Antrags und Entscheidung über die Gestattung zur Weiter-
verwendung
eines Messgerätes bei Antragstellung innerhalb der letzten
10 Wochen vor Ende der Eichfrist
gemäß § 38 Satz 2 des Mess- und Eich-
gesetzes
| 44,40

14.2.1.1 | Bearbeitung eines Antrags und Entscheidung über die Verlängerung der Eichfrist
aufgrund
von Stichprobenverfahren gemäß § 35 der Mess- und Eichverordnung
zzgl.
Stichprobenprüfung gemäß der Schlüsselzahl 14.2.1.2, je Los | 367,20

14.2.1.2 | Stichprobenprüfung zur Verlängerung der Eichfrist gemäß § 35 der Mess- und
Eichverordnung, je Los | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...

14.2.1.3 | Überwachung einer Prüfenden Stelle während der Stichprobenprüfung und
Treffen von Festlegungen zur Bestimmung einer Stichprobe nach § 35 Satz 3
Nummer 6 der Mess- und Eichverordnung | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1
...

| Ausnahmen für geschlossene Grundstücksnutzung |

14.3.1.1 | Bearbeitung und Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Befreiung
gemäß
§ 35 des Mess- und Eichgesetzes | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...


14.3.1.2 | Ortsbegehung | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.2 ...

vorherige Änderung nächste Änderung

14.4.1.1 | Erteilung einer vorläufigen Genehmigung oder einer Genehmigung gemäß § 37
Absatz 6
des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 der Mess- und Eichverordnung
(Software-Aktualisierung) pro Bauart zzgl. Stichprobenprüfung
| nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...

14.4.1.2 | Erteilung einer Genehmigung gemäß § 37 Absatz 6 des Mess- und Eichgesetzes
i.
V. m. § 40 der Mess- und Eichverordnung (Software-Aktualisierung) pro Bauart
zzgl. Stichprobenprüfung nach Erteilung einer vorläufigen Genehmigung | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...

14.4.1.3 | Stichprobenprüfung gemäß § 37 Absatz 6 Nummer 4 des Mess- und Eichgesetzes
(Software-Aktualisierung)
| nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2 ...


14.5.1.1 | Erlaubnis zur Instandsetzung und Erweiterung der Erlaubnis zur Instandsetzung
gemäß
§ 54 der Mess- und Eichverordnung | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...

| Schlüsselzahlengruppe 15: Überwachung von Messgeräten, sonsti-
gen
Messgeräten und Messwerten sowie
Erlass
von daraus gegebenenfalls resul-
tierenden
Maßnahmen der zuständigen
Landesbehörden
nach dem Mess- und
Eichgesetz
und der Mess- und Eichver-
ordnung
|

15.1.1.1 | Überwachung von Messgeräten und sonstigen Messgeräten gemäß § 50 Absatz 1
des
Mess- und Eichgesetzes | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.2 ...

15.1.1.2 | Erlass von Maßnahmen gemäß § 50 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes
aufgrund
der Prüfung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2 ...


15.2.1.1 | Überwachung der Verwendung von Messgeräten und Messwerten gemäß § 54
Absatz 1 und 3 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 55 Absatz 1 Satz 2 Num-
mer
1 und 2 des Mess- und Eichgesetzes | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.2 ...

15.2.1.2 | Erlass von Maßnahmen der Verwendungsüberwachung gemäß § 55 Absatz 1
Nummer
3 bis 6 des Mess- und Eichgesetzes | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2
...

| Schlüsselzahlengruppe 16: Marktüberwachung in Bezug auf Fertig-
packungen, andere Verkaufseinheiten
und
Maßbehältnisse |

| Hinweis:
Die Gebühren gelten für
Stichprobenprüfungen (die bis zu einer bestimmten Losgröße als
Vollprüfungen durchzuführen sind) von Fertigpackungen
und anderen Verkaufseinheiten ge-
mäß § 42 des Mess- und Eichgesetzes. |

| 1. Stichprobenprüfungen bei Fertigpackungen und anderen Verkaufsein-
heiten
gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes
a)
Prüfung bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge (ausgenommen
Sonderfälle) gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 22 i. V. m. Anlage
4a
der Fertigpackungsverordnung bzw. gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3
und
§ 22a i. V. m. Anlage 4a der Fertigpackungsverordnung
Prüfung bei offenen Packungen gleicher Nennfüllmenge (ausgenommen
Sonderfälle)
gemäß den §§ 31a und 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 i. V. m.
Anlage 4a der Fertigpackungsverordnung, bei unverpackten Backwaren
gleichen Nenngewichts gemäß
§ 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 32 Ab-
satz 1 bis 3 der Fertigpackungsverordnung i.
V. m. Anlage 4a Nummer 10
der Fertigpackungsverordnung
und bei Verkaufseinheiten ohne Umhül-
lung
gleichen Nenngewichts gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 33
Absatz 1 bis 3
i. V. m. Anlage 4a Nummer 10 der Fertigpackungsverord-
nung
|

| bei vernachlässigbarer Tarastreuung und bei einem Umfang der Stichprobe
(Gebühr je Los) |

16.1.1.1 | bis zu 50 Packungen oder Verkaufseinheiten | 276,60

16.1.1.2 | von 51 bis zu 80 Packungen oder Verkaufseinheiten | 332,00

16.1.1.3 | über 80 Packungen oder Verkaufseinheiten | 362,90

| bei Berücksichtigung jedes Taraeinzelwertes und bei einem verminderten Umfang
der Stichprobe
(Gebühr je Los) von |

16.1.2.1 | bis zu acht Packungen oder Verkaufseinheiten | 214,30

16.1.2.2 | von neun bis zu 13 Packungen oder Verkaufseinheiten | 242,70

16.1.2.3 | von 14 bis zu 20 Packungen oder Verkaufseinheiten | 365,10

| bei Berücksichtigung jedes Taraeinzelwertes und bei einem Umfang der Stich-
probe
(Gebühr je Los) |

16.1.3.1 | bis zu 50 Packungen oder Verkaufseinheiten | 523,90

16.1.3.2 | von 51 bis zu 80 Packungen oder Verkaufseinheiten | 607,80

16.1.3.3 | über 80 Packungen oder Verkaufseinheiten | 693,80

| Abtropfgewichtsprüfungen bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los) |

16.1.4.1 | bis zu 8 Packungen | 278,00

16.1.4.2 | von 9 bis zu 13 Packungen | 327,60

16.1.4.3 | von 14 bis zu 20 Packungen | 356,30

| mittels Deglasieren, bei einem Stichprobenumfang |

16.1.5.1 | bis zu 8 Packungen | 319,90

16.1.5.2 | von 9 bis zu 13 Packungen | 419,10

16.1.5.3 | von 14 bis zu 20 Packungen | 617,70

| b) Prüfung bei Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge (außer Sonder-
fälle)
gemäß § 34 Absatz 1 Satz 4 und § 22 der Fertigpackungsver-
ordnung

Prüfung bei offenen Packungen ungleicher Nennfüllmenge (außer
Sonderfälle)
gemäß den §§ 31a und 34 Absatz 1 Satz 4 der Fertigpa-
ckungsverordnung
|

16.2.1.1 | Prüfung bei ungleicher Nennfüllmenge | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2 ...


| c) Vollprüfungen bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß § 34
Absatz
1 Satz 1 bis 3 und den §§ 22 bis 24 der Fertigpackungsverord-
nung,

Vollprüfungen bei offenen Packungen gleicher Nennfüllmenge gemäß
den §§ 31a und 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 i. V. m. den §§ 22 bis 24 der
Fertigpackungsverordnung,
Vollprüfungen bei unverpackten Backwaren gleichen Nenngewichts ge-
mäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3
und § 32 Absatz 1 bis 3 der Fertig-
packungsverordnung sowie

Vollprüfungen bei Verkaufseinheiten gleichen Nenngewichts, gleicher
Nennlänge oder gleicher Nennfläche
ohne Umhüllung gemäß § 34 Ab-
satz
1 Satz 1 bis 3 und § 33 der Fertigpackungsverordnung |

| Vollprüfung (bis maximal 99 Packungen oder Verkaufseinheiten, Gebühr je Voll-
prüfung)
|

16.3.1.1 | bis zu 25 Packungen oder Verkaufseinheiten | 94,10

16.3.1.2 | von 26 bis zu 50 Packungen oder Verkaufseinheiten | 102,50

16.3.1.3 | über 50 Packungen oder Verkaufseinheiten | 134,80

| d) Prüfungen von Verkaufseinheiten gleicher Nennlänge oder gleicher
Nennfläche ohne Umhüllung
gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und
§ 33 Absatz 1 bis 3 i. V. m. Anlage 4b Nummer 9 der Fertigpackungs-
verordnung
|

16.4.1.1 | sofern die Länge bis zu 1 m beträgt oder die Fläche durch einfache Multiplikation
von Längen messbar ist (je Los) | 124,40

| sofern die Länge über 1 m beträgt oder die Fläche ausgemessen werden muss
(je Los) |

16.4.2.1 | bis zu acht Verkaufseinheiten | 155,30

16.4.2.2 | von neun bis zu 13 Verkaufseinheiten | 210,20

16.4.2.3 | von 14 bis zu 20 Verkaufseinheiten | 276,80

| 2. Sonderfälle
a) Marktüberwachung bei Maßbehältnissen
aa) Stichprobenprüfungen bezüglich der Nennfüllmenge bei Maß-
behältnissen gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes
i. V. m. § 34 Absatz 1 und § 22 der Fertigpackungsverordnung
Vorprüfung der Nennfüllmenge abgefüllter Maßbehältnisse mittels
Messschablonen in Hersteller- und Einfuhrbetrieben, je Los, bei einem
Stichprobenumfang von
|

16.5.1.1 | bis zu 50 abgefüllten Maßbehältnissen | 154,70

16.5.1.2 | von 51 bis zu 80 abgefüllten Maßbehältnissen | 183,70

16.5.1.3 |
über 80 abgefüllten Maßbehältnissen | 212,70

H 16.5-1
| Hinweis:
Falls aufgrund des Ergebnisses der Vorprüfung eine Prüfung nach den Schlüsselzahlen
16.1.1.1 bis 16.1.3.3 durchzuführen ist, sind beide Prüfungen zu berechnen. |


| bb) Überprüfung der Maßbehältnisse gemäß § 34 Absatz 2 und § 3 i. V. m.
Anlage 5
der Fertigpackungsverordnung |

16.5.2.1 | in Hersteller- und Einfuhrbetrieben, je Los | 424,70

| b) Stichprobenprüfung von Fertigpackungen, deren Inhalt nach Stückzahl
gekennzeichnet
ist, durch Zählung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und
Eichgesetzes
i. V. m. § 34 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 24 der Fertig-
packungsverordnung

Stichprobenprüfung von offenen Packungen, deren Inhalt nach Stück-
zahl
gekennzeichnet ist, durch Zählung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess-
und
Eichgesetzes i. V. m. den §§ 31a, 34 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 24
der
Fertigpackungsverordnung
Stichprobenprüfung von Fertigpackungen, deren Inhalt nach Länge
oder Fläche gekennzeichnet ist, durch Längen- oder Flächenmessung
gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 34 Absatz 1
und § 23 der Fertigpackungsverordnung oder § 50 Absatz 1 des Mess-
und
Eichgesetzes i. V. m. § 34 Absatz 1, §§ 23 und 25 Absatz 2 der
Fertigpackungsverordnung

Stichprobenprüfung bei offenen Packungen (gleicher oder ungleicher
Nennfüllmenge), deren Inhalt nach Länge oder Fläche gekennzeichnet
ist, durch Längen- oder Flächenmessung gemäß § 50 Absatz 1 des
Mess- und Eichgesetzes i. V. m. den §§ 31a, 34 Absatz 1 Satz 1 und 2
und
§ 23 der Fertigpackungsverordnung oder § 50 Absatz 1 des Mess-
und
Eichgesetzes i. V. m. den §§ 31a, 34 Absatz 1 Satz 4 und § 23 der
Fertigpackungsverordnung
|

16.6.1.1 | sofern die Stückzahl bis zu 20 oder die Länge bis zu 1 m beträgt oder die Fläche
durch einfache Multiplikation von Längen messbar ist (je Los) | 124,40



14.3.1.3 | Änderung eines Antrages auf Befreiung oder Änderung einer Entscheidung über
die Befreiung nach
§ 35 des Mess- und Eichgesetzes | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...

| Aktualisierung der Software |

14.4.1.2 | Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 37 Absatz 6 des
Mess-
und Eichgesetzes i. V. m. § 40 der Mess- und Eichverordnung pro Bauart
zzgl. Stichprobenprüfung gemäß Schlüsselzahl 14.4.1.3 nach Erteilung einer vor-
läufigen
Genehmigung | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...

14.4.1.3 | Stichprobenprüfung gemäß § 37 Absatz 6 Satz 2 Nummer 4 des Mess- und
Eichgesetzes
| nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...

| Instandsetzer |

14.5.1.1 | Bearbeitung eines Antrages und Entscheidung über die Befugniserteilung an
Instandsetzer sowie Änderung, Rücknahme oder Widerruf einer erteilten Befug-
nis an Instandsetzer gemäß den §§ 54 und 55
der Mess- und Eichverordnung,
soweit der Instandsetzer dies veranlasst oder zu vertreten hat | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...

14.5.1.2 | Regelmäßige Überprüfung einer erteilten Befugnis an Instandsetzer nach
§ 54
Absatz 4
der Mess- und Eichverordnung | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...

| Schlüsselzahlengruppe 15: Überwachung von Messgeräten, sons-
tigen
Messgeräten und Messwerten sowie Erlass von daraus
gegebenenfalls resultierenden
Maßnahmen der zuständigen Lan-
desbehörden
nach dem Mess- und Eichgesetz und der Mess- und
Eichverordnung
|

15.1.1.1 | Überwachung von Messgeräten und sonstigen Messgeräten gemäß § 50
Absatz
1 des Mess- und Eichgesetzes | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...

15.1.1.2 | Erlass von Maßnahmen gemäß § 50 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes auf-
grund
der Prüfung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...

15.2.1.1 | Überwachung der Verwendung von Messgeräten und Messwerten gemäß § 54
Absatz 1 und 3 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 55 Absatz 1 Satz 2
Nummer
1 und 2 des Mess- und Eichgesetzes | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...

15.2.1.2 | Erlass von Maßnahmen der Verwendungsüberwachung gemäß § 55 Absatz 1
Satz 2 Nummer
3 bis 6 des Mess- und Eichgesetzes | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...

15.3.1.1 | Überwachung von Arbeiten an geeichten Messgeräten nach § 37 Absatz 2 Satz 1
Nummer 4 Buchstabe a und b des Mess- und Eichgesetzes | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1
...

15.4.1.1 | Entscheidung über die Genehmigung und Überwachung von Gasbeschaffen-
heitsverfolgungssystemen bzw. Gasbeschaffenheitszuordnungssystemen für die
Bestimmung des Brennwertes und weiterer Beschaffenheitswerte von Gas ge-
mäß § 25 Satz 1 Nummer 4 der Mess- und Eichverordnung | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...

| Schlüsselzahlengruppe 16: Marktüberwachung in Bezug auf Fertig-
packungen, andere Verkaufseinheiten und Maßbehältnisse |

| Hinweis: |

H 16-1 | Erfolgt bei Obst und Gemüse oder Backwaren ohne Vorverpackungen gemäß
den §§ 17 und 18 der Fertigpackungsverordnung die letzte abgeschlossene
Marktüberwachung ohne Beanstandung, dann sind im gleichen Kalenderjahr
weitere beanstandungsfreie Marktüberwachungen bei diesen Lebensmitteln
ohne Vorverpackungen vom selben Herstellungsort und beim selben Verantwort-
lichen gebührenfrei. |

| 1.
Stichprobenprüfungen und Vollprüfungen anderer Verkaufseinheiten ge-
mäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes, hier bei Backwaren ohne
Vorverpackung gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 18 jeweils i. V. m.
Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung
|

| Hinweis: |

H 16.0-1 | Die Höhe der Gebühren der Schlüsselzahlengruppe 16.0 ... bestimmt sich bei
Stichprobenprüfungen und Vollprüfungen unabhängig von der Anzahl der Lose
oder Vollprüfungen ausschließlich nach der Gesamtanzahl der geprüften Back-
waren |

16.0.1.1 | von zehn bis zu 25 Backwaren ohne Vorverpackung | 159,60

16.0.1.2 | von 26 bis zu 50 Backwaren ohne Vorverpackung | 185,30

16.0.1.3 | von 51 bis zu 100 Backwaren ohne Vorverpackung | 237,30

16.0.1.4 | von 101 bis zu 150 Backwaren ohne Vorverpackung | 285,50

16.0.1.5 | von 151 bis zu 250 Backwaren ohne Vorverpackung | 333,90

16.0.1.6 | über 250 Backwaren ohne Vorverpackung | 401,30

| 2.
Stichprobenprüfungen bei Fertigpackungen und anderen Verkaufs-
einheiten
gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes |

| a)
Prüfung bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge (ausgenommen
Sonderfälle) gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie insbesondere § 9 jeweils
i.
V. m. Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung bzw. gemäß § 40
Absatz
1 und 2 sowie insbesondere § 10 jeweils i. V. m. Anlage 3 der
Fertigpackungsverordnung

Prüfung bei offenen Packungen gleicher Nennfüllmenge (ausge-
nommen Sonderfälle)
gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 29 jeweils
i.
V. m. den Anlagen 3 und 5 der Fertigpackungsverordnung
Prüfung
bei Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gleichen Nenn-
gewichts
gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 30 i. V. m. Anlage 3 der
Fertigpackungsverordnung
|

| nicht-zerstörende Prüfung bei einer normalen Einfach-Stichprobenprüfung ge-
mäß Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe a
und bei einem Umfang der Stichprobe
(Gebühr je Los) |

16.1.1.1 | bis zu 50 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten | 334,50

16.1.1.2 | von 51 bis zu 80 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten | 369,80

16.1.1.3 | von 81 bis 125 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten | 418,30

16.1.1.4 |
über 125 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten | 461,10

| zerstörende Prüfung bei Einfach-Stichprobenprüfung mit vermindertem Stichpro-
benumfang bei
Berücksichtigung jedes Taraeinzelwertes gemäß Anlage 3 Num-
mer 3 Buchstabe c oder 3 Buchstabe e
(Gebühr je Los) von |

16.1.2.1 | bis zu acht Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten | 353,70

16.1.2.2 | von neun bis zu 13 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten | 426,90

16.1.2.3 | von 14 bis zu 20 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten | 488,70

16.1.2.4 | über 20 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten | 549,20

| nicht-zerstörende Prüfung bei einer normalen Einfach-Stichprobenprüfung bei
Berücksichtigung
jedes Taraeinzelwertes gemäß Anlage 3 Nummer 3 Buch-
stabe a
und bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los) |

16.1.3.1 | bis zu 50 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...


16.1.3.2 | von 51 bis zu 80 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...


16.1.3.3 | von 81 bis zu 125 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...

16.1.3.4 |
über 125 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...


| zerstörende Prüfung bei Abtropfgewichtskennzeichnung nach Anlage 3 Num-
mer 3 Buchstabe d i. V. m. Anlage 3 Nummer 7 Buchstabe d bei
einem Umfang
der
Stichprobe (Gebühr je Los) |

16.1.4.1 | bis zu acht Fertigpackungen | 489,20

16.1.4.2 | von neun bis zu 13 Fertigpackungen | 576,50

16.1.4.3 | von 14 bis zu 20 Fertigpackungen | 604,40

16.1.4.4 | über 20 Fertigpackungen | 632,20

| zerstörende Prüfung nach Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe c mittels Deglasieren,
bei
einem Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los) |

16.1.5.1 | bis zu acht Fertigpackungen | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...


16.1.5.2 | von neun bis zu 13 Fertigpackungen | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...


16.1.5.3 | von 14 bis zu 20 Fertigpackungen | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...


16.1.5.4 | über 20 Fertigpackungen | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...

| b) Prüfung bei Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge (aus-
genommen Sonderfälle)
gemäß § 40 Absatz 1 und 2, den §§ 31 und 32
sowie
der Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung
Prüfung bei offenen Packungen ungleicher Nennfüllmenge (aus-
genommen Sonderfälle)
gemäß § 14 Absatz 2 und 3, den §§ 17 und 29
sowie
der Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 5 der Fertig-
packungsverordnung
|

16.2.1.1 | Prüfung bei ungleicher Nennfüllmenge | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...

| c) Vollprüfungen bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß
§ 40 Absatz
1 und 2 i. V. m. Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe b und
den
§§ 9 und 10 der Fertigpackungsverordnung
Vollprüfungen bei offenen Packungen gleicher Nennfüllmenge gemäß
den §§ 40 Absatz 1 und 2 und 29 i. V. m. Anlage 3 Nummer 3 Buch-
stabe b und
den §§ 9 und 10 der Fertigpackungsverordnung
Vollprüfungen von Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gleichen Nenn-
gewichts
gemäß § 40 Absatz 1 und 2 und § 30 i. V. m. Anlage 3 Num-
mer 3 Buchstabe b
der Fertigpackungsverordnung |

| Vollprüfung (bis maximal 99 Fertigpackungen oder andere Verkaufseinheiten,
Gebühr
je Vollprüfung) |

16.3.1.1 | von zehn bis zu 25 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten | 165,60

16.3.1.2 | von 26 bis zu 50 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten | 180,50

16.3.1.3 | über 50 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten | 237,30

| d) Prüfungen von Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gleicher Nenn-
länge
oder gleicher Nennfläche gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie
§ 30 Absatz 1 bis 4 i. V. m. Anlage 4 der Fertigpackungsverordnung |

16.4.1.1 | sofern die Länge bis zu 1 m beträgt oder die Fläche durch einfache Multiplikation
von Längen messbar ist (je Los) | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...


| sofern die Länge über 1 m beträgt oder die Fläche ausgemessen werden muss
(je Los) | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...


16.4.2.1 | bis zu acht anderen Verkaufseinheiten | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...


16.4.2.2 | von neun bis zu 13 anderen Verkaufseinheiten | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...


16.4.2.3 | von 14 bis zu 20 anderen Verkaufseinheiten | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...


16.4.2.4
| über 20 anderen Verkaufseinheiten | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...


| 3. Sonderfälle
|

| a) Überprüfung der Maßbehältnisse gemäß § 40 Absatz 3, den §§ 35
und 37 sowie insbesondere
§ 36 i. V. m. Anlage 6 der Fertigpackungs-
verordnung
|

16.5.2.1 | in Hersteller- und Einfuhrbetrieben, je Los | 624,10

| b) Stichprobenprüfung von Fertigpackungen, deren Inhalt nach Stück-
zahl gekennzeichnet
ist, durch Zählung gemäß § 50 Absatz 1 des
Mess-
und Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 und 2 sowie den
§§
24 und 26 i. V. m. Anlage 4 der Fertigpackungsverordnung
Stichprobenprüfung von offenen Packungen, deren Inhalt nach
Stückzahl
gekennzeichnet ist, durch Zählung gemäß § 50 Absatz 1 des
Mess- und
Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 und 2 sowie den
§§ 26
und 29 i. V. m. Anlage 4 der Fertigpackungsverordnung
Stichprobenprüfung von Fertigpackungen, deren Inhalt nach Länge
oder Fläche gekennzeichnet ist, durch Längen- oder Flächenmessung
gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1
und 2 sowie § 28 der Fertigpackungsverordnung oder § 50
Absatz
1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 sowie
den
§§ 28 und 32 Absatz 2 i. V. m. Anlage 4 der Fertigpackungsver-
ordnung

Stichprobenprüfung bei offenen Packungen (gleicher oder ungleicher
Nennfüllmenge), deren Inhalt nach Länge oder Fläche gekennzeichnet
ist, durch Längen- oder Flächenmessung gemäß § 50 Absatz 1 des
Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 28 i. V. m.
Anlage 4 und § 29
der Fertigpackungsverordnung oder § 50
Absatz
1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. den §§ 28, 29 und 31
der Fertigpackungsverordnung
|

16.6.1.1 | sofern die Stückzahl bis zu 20 oder die Länge bis zu 1 m beträgt oder die Fläche
durch einfache Multiplikation von Längen messbar ist (je Los) | 218,90

| sofern die Stückzahl über 20 oder die Länge über 1 m beträgt oder die Fläche
ausgemessen werden muss (je Los) |

vorherige Änderung nächste Änderung

16.6.2.1 | bis zu acht Packungen oder Verkaufseinheiten | 155,30

16.6.2.2 | von neun bis zu 13 Packungen oder Verkaufseinheiten | 210,20

16.6.2.3 | von 14 bis zu 20 Packungen oder Verkaufseinheiten | 276,80

| 3. Weitere Prüfungen im Rahmen der Stichprobenprüfungen gemäß § 50
Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes
|

| a) Bestimmung der Dichte des Füllgutes bei Stichprobenprüfungen von
Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1
bis 3 i.
V. m. Anlage 4a Nummer 5 Buchstabe c der Fertigpackungs-
verordnung |

16.7.1.1 | beim Hersteller | 100,40

16.7.1.2 | in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...

| b) Bestimmung des Trocknungsverlustes bei Textilerzeugnissen bei Stich-
probenprüfungen
von Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß
§ 34
Absatz 1 Satz 1 bis 3 i. V. m. Anlage 4a Nummer 6.3 der
Fertigpackungsverordnung
oder von anderen Verkaufseinheiten gemäß
§ 33
i. V. m. Anlage 4a Nummer 10 der Fertigpackungsverordnung |

16.7.2.1 | Bestimmung des mittleren Trocknungsverlustes | 130,90

| c) Bestimmung des mittleren Stück-, Längen-, Flächengewichtes, Trock-
nungsverlustes bei Textilerzeugnissen,
der mittleren Feinheit von Gar-
nen
sowie der mittleren feuchtigkeitsbedingten Längenänderung von
Garnen
bei Stichprobenprüfungen von Fertigpackungen gleicher Nenn-
füllmenge
gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 i. V. m. Anlage 4b Num-
mer 6.1, 6.2, 6.3
und 7 der Fertigpackungsverordnung oder von anderen
Verkaufseinheiten gemäß
§ 33 i. V. m. Anlage 4b Nummer 9 der Fertig-
packungsverordnung
|



16.6.2.1 | bis zu acht Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten | 273,30

16.6.2.2 | von neun bis zu 13 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten | 369,80

16.6.2.3 | von 14 bis zu 20 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten | 487,10

16.6.2.4 | über 20 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten | 654,30

| c) Prüfung von Fertigpackungen mit Düngemitteln, EG-Düngemitteln,
Bodenhilfsstoffen oder sonstigen Stoffen
gemäß Anlage 3 Nummer 3
Buchstabe f der Fertigpackungsverordnung |

16.6.3.1 | Prüfung von 20 Stück | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...

| 4. Prüfung auf Verkehrsfähigkeit bei Fertigpackungen oder anderen
Verkaufseinheiten |

16.6.4.1 | bei Losgrößen unter zehn Fertigpackungen oder andere Verkaufseinheiten
gemäß
§ 9 Absatz 4 der Fertigpackungsverordnung (Gewicht oder Volumen). | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...


16.6.4.2 | bei Losgrößen unter 26 Fertigpackungen oder andere Verkaufseinheiten nach
§ 26 FPackV (Stückzahl) | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...

16.6.4.3 | bei Losgrößen unter 26 Fertigpackungen oder andere Verkaufseinheiten nach
§ 28 FPackV (Länge oder Fläche) | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...

16.6.4.4 | bei Fertigpackungen oder andere Verkaufseinheiten nach § 34 Absatz 3, 4, 5
FPackV (Fertigpackungen mit Füllmengen von mehr als 10 Kilogramm oder mehr
als 10 Liter). | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...

| 5. Weitere Prüfungen |

|
a) Bestimmung der Dichte des Füllgutes bei Stichprobenprüfungen von
Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß § 40 Absatz 1 und 2
i.
V. m. Anlage 3 Nummer 4 Buchstabe c der Fertigpackungs-
verordnung |

16.7.1.1 | Dichtebestimmung nach dem Schwingerprinzip ohne Zusatzinstallation | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...


16.7.1.2 | Dichtebestimmung nach dem Schwingerprinzip mit Zusatzinstallation | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...

16.7.1.3 | Dichtebestimmung nicht nach dem Schwingerprinzip | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...

| b) Bestimmung des Trocknungsverlustes bei Textilerzeugnissen bei
Stichprobenprüfungen
von Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge
gemäß § 40
Absatz 1 und 2 i. V. m. Anlage 3 Nummer 5 Buchstabe c
der Fertigpackungsverordnung
oder von Verkaufseinheiten ohne
Umhüllung
gemäß § 30 i. V. m. Anlage 3 der Fertigpackungs-
verordnung
|

16.7.2.1 | Bestimmung des mittleren Trocknungsverlustes | 230,40

| c) Bestimmung des mittleren Stück-, Längen-,Flächengewichtes, der
mittleren
Feinheit von Garnen sowie der mittleren feuchtigkeits-
bedingten
Längenänderung von Garnen bei Stichprobenprüfungen
von
Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß § 40 Absatz 1
und 2
i. V. m. Anlage 4 Nummer 5 Buchstabe b, c und d und Nummer 6
der
Fertigpackungsverordnung oder von anderen Verkaufseinheiten
gemäß
§ 30 i. V. m. Anlage 4 Nummer 7 der Fertigpackungs-
verordnung
|

| Bestimmung (je Stichprobe) |

vorherige Änderung nächste Änderung

16.7.3.1 | des mittleren Stückgewichtes | 55,20

16.7.3.2 | des mittleren Längengewichtes | 65,50

16.7.3.3 | des mittleren Flächengewichtes | 49,10

16.7.3.4 | der mittleren Feinheit von Garnen | 130,90

16.7.3.5 | der mittleren feuchtigkeitsbedingten Längenänderung von Garnen | 130,90

| d) Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei Fertigpackungen mit Ge-
wichts-
oder Volumenkennzeichnung gemäß § 27 Absatz 4 der Fertig-
packungsverordnung im Rahmen der Stichprobenprüfung
bei Fertigpa-
ckungen
mit Gewichts- oder Volumenkennzeichnung gemäß § 50 Ab-
satz 1 des Mess- und Eichgesetzes
Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei
offenen Packungen gemäß
den §§ 31a und 27
Absatz 4 der Fertigpackungsverordnung im Rahmen
der Stichprobenprüfung bei anderen Verkaufseinheiten
gemäß § 50 Ab-
satz 1 des Mess- und Eichgesetzes
Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei unverpackten Backwaren
gemäß § 32
Absatz 5 Satz 2 und 27 Absatz 4 der Fertigpackungsverord-
nung im Rahmen der Stichprobenprüfung
bei anderen Verkaufseinhei-
ten
gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes
Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei
Verkaufseinheiten ohne Um-
hüllung
gemäß § 33 Absatz 6 Satz 2 und § 27 Absatz 4 der Fertigpa-
ckungsverordnung im Rahmen der Stichprobenprüfung bei anderen
Verkaufseinheiten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes
|

16.7.4.1 | Dauer der Kontrolle > 15 Minuten | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2 ...


| 4. Maßnahmen gemäß § 50 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes |

16.8.1.1 | Vornahme einer Maßnahme gemäß § 50 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes
aufgrund
der Prüfung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2
...

| Schlüsselzahlengruppe 17: Anerkennung von Prüfstellen, öffentliche
Bestellung
der Leitung von Prüfstellen |



16.7.3.1 | des mittleren Stückgewichtes | 97,20

16.7.3.2 | des mittleren Längengewichtes | 115,40

16.7.3.3 | des mittleren Flächengewichtes | 86,60

16.7.3.4 | der mittleren Feinheit von Garnen | 230,40

16.7.3.5 | der mittleren feuchtigkeitsbedingten Längenänderung von Garnen | 230,40

| d) Überprüfung betrieblicher Kontroll- und Dokumentationspflichten
nach § 41 Absatz 1 und 2 Fertigpackungsverordnung
bei
Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge mit Gewichts- oder
Volumenkennzeichnung nach
§ 41 Absatz 1 Fertigpackungsverord-
nung oder
bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge mit Kenn-
zeichnung nach Stückzahl, Länge
oder Fläche gemäß § 41 Absatz 2 der
Fertigpackungsverordnung
bei
offenen Packungen gemäß § 14 Absatz 2, und § 29 der Fertig-
packungsverordnung
bei Obst und Gemüse ohne Vorverpackung
gemäß § 17 Absatz 4
sowie
bei Backwaren ohne Vorverpackung gemäß § 18 Absatz 5
bei
Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gemäß § 30 Absatz 5 der
Fertigpackungsverordnung
|

16.7.4.1 | Dauer der Kontrolle > 15 Minuten | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...

| 6. Ausnahmen von Mess-, Kontroll- und Dokumentationspflichten gemäß
§ 41 Absatz 5 der Fertigpackungsverordnung |

16.7.5.1 | Bearbeitung eines Antrages und Entscheidung | 134,10

| 7.
Maßnahmen gemäß § 50 Absatz 2 und 3 des Mess- und Eichgesetzes |

16.8.1.1 | Treffen von Maßnahmen gemäß § 50 Absatz 2 und 3 des Mess- und Eichge-
setzes aufgrund
der Prüfung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...

| 8. Bei Beanstandungen gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, § 11 Ab-
satz 2, § 17 Absatz 1, 2 und 5, § 18 Absatz 1 bis 3 und 6, § 29 Absatz 2
Nummer 1 bis 3, § 30 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 31 Nummer 1 bis 3, § 34
Absatz 2 Nummer 1 bis 3, § 35 und § 38 Absatz 1 i. V. m. § 40 der Fertig-
packungsverordnung |

16.8.2.1 | Prüfung der formalen Anforderungen an Fertigpackungen, anderen Verkaufsein-
heiten und Maßbehältnissen bei Beanstandungen ohne Prüfung der Füllmenge | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1
...

| Schlüsselzahlengruppe 17: Anerkennung von Prüfstellen, öffent-
liche Bestellung
der Leitung von Prüfstellen |

| Hinweise: |

vorherige Änderung nächste Änderung

H 17-1 | Die Gebühren der Schlüsselzahlen 17.1.1.1 bis 17.1.1.5 gelten als Gebühr für jeweils eine
Messgeräteart.
|

H 17-2 | Werden zusätzlich zu einer Messgeräteart auch Befugnisse für Zusatzeinrichtungen bean-
tragt,
werden hierfür weitere Gebühren entsprechend der Schlüsselzahl 17.1.2.1 erhoben. |

|
Anerkennung von Prüfstellen gemäß den §§ 42 bis 44 der Mess- und Eichver-
ordnung |

|
für die Eichung oder Befundprüfung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser
oder
Wärme in einer Betriebsstätte mit einem voraussichtlichen Prüfumfang im
Jahr
von |

17.1.1.1 | bis zu 4.000 Messgeräten oder bis zu zwei Prüfständen | 2.807,30

17.1.1.2 | über 4.000 bis zu 10.000 Messgeräten oder bis zu fünf Prüfständen | 3.743,10

17.1.1.3 | über 10.000 bis zu 50.000 Messgeräten oder über fünf Prüfständen | 4.678,90

17.1.1.4 | über 50.000 bis zu 150.000 Messgeräten oder über zehn Prüfständen | 5.614,70

17.1.1.5 | über 150.000 Messgeräten | 6.550,50

| Zusatzgebühr zu den Schlüsselzahlen 17.1.1 ... |

17.1.1.6 | Prüfung, ob die Normalgeräte und Prüfstände den Vorschriften zur Erteilung
der
Betriebserlaubnis gemäß § 43 Absatz 3 Nummer 3
der Mess- und Eichverordnung
entsprechen
| nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2 ...


17.1.2.1 | Erweiterung der Anerkennung um messtechnische Befugnisse (z. B. für
Zusatzeinrichtungen)
gemäß den §§ 42 und 43 der Mess- und Eichverordnung | 756,70
bis 1.513,40




H 17-1 | Die Gebühr der Schlüsselzahl 17.1.1.1 gilt als Gebühr für jeweils eine Mess-
geräteart.
|

H 17-2 | Werden zusätzlich zu einer Messgeräteart auch Befugnisse für Zusatzeinrichtun-
gen beantragt,
werden hierfür weitere Gebühren entsprechend der Schlüsselzahl
17.1.2.1
erhoben. |

17.1.1.1 |
Anerkennung von Prüfstellen gemäß den §§ 42 bis 44 der Mess- und Eich-
verordnung
für die Eichung oder Befundprüfung von Messgeräten für Elektrizität,
Gas,
Wasser oder Wärme in einer Betriebsstätte, unabhängig von der Anzahl der
Messgeräte
und Prüfstände | 4.195,20

17.1.2.1 | Erweiterung der Anerkennung um messtechnische Befugnisse (z. B. für Zusatz-
einrichtungen)
gemäß den §§ 42 und 43 der Mess- und Eichverordnung | 1.210,70

17.1.2.2 | Änderung der Anerkennung gemäß den §§ 42 und 43 der Mess- und Eich-
verordnung ohne Änderung messtechnischer Befugnisse | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...

vorherige Änderung nächste Änderung

 


| Zusatzgebühr zu den Schlüsselzahlen 17.1.1 ... bis 17.1.2.1 |

17.1.3.1 | Prüfung, ob die Normalgeräte und Prüfstände den Vorschriften zur Erteilung der
Betriebserlaubnis gemäß § 43 Absatz 3 Nummer 3 der Mess- und Eich-
verordnung entsprechen | nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1 ...

| Bestellung der Leitung von Prüfstellen gemäß den §§ 45, 46, 47 und 48 der
Mess- und Eichverordnung |

vorherige Änderung nächste Änderung

17.2.1.1 | Prüfung der Sachkunde, § 47 der Mess- und Eichverordnung | 344,50

17.2.1.2 | öffentliche Bestellung, § 48 der Mess- und Eichverordnung | 180,40



17.2.1.1 | Abnahme der Sachkundeprüfung bei der DAM, § 47 Nummer 3 der Mess- und
Eichverordnung
| 606,00

17.2.1.2 | öffentliche Bestellung mit Prüfung der Voraussetzungen nach §§ 47 und 48 der
Mess-
und Eichverordnung | 317,40

| Schlüsselzahlengruppe 18: Bescheinigungen |

vorherige Änderung nächste Änderung

18.1.1.1 | Ausstellen eines Eichscheines gemäß § 37 Absatz 3 Satz 1 der Mess- und Eich-
verordnung
| 22,00

18.2.1.1 | Ausstellen eines Eichscheines als Rückführungsnachweis gemäß § 37 Absatz 3
Satz 3 der Mess- und Eichverordnung (inklusive der Angabe von fünf Messwerten) | 75,00

18.2.1.2 | Ausstellen eines Eichscheines als Rückführungsnachweis unter Angabe von mehr
als
fünf Messwerten | Die Gebühr
nach der
Schlüsselzahl
18.2.1.1 erhöht
sich um 4,00
Euro
pro Mess-
wert




18.1.1.1 | Ausstellen eines Eichscheines gemäß § 37 Absatz 3 Satz 1 der Mess- und
Eichverordnung
| 32,40

18.2.1.1 | Ausstellen eines Eichscheines als Rückführungsnachweis gemäß § 37 Absatz 3
Satz 3 der Mess- und Eichverordnung (inklusive der Angabe von bis zu fünf
Messwerten)
| 110,30

18.2.1.2 | Ausstellen eines Eichscheines als Rückführungsnachweis unter Angabe von
mehr als
fünf Messwerten, pro Messwert | 6,20

| Schlüsselzahlengruppe 19: Stundensätze |

vorherige Änderung

| Stundensatz pro Mitarbeiterin oder pro Mitarbeiter für innerhalb der Räum-
lichkeiten
der zuständigen Stelle erbrachte individuell zurechenbare öffent-
liche
Leistungen mit der Eingangsvoraussetzung der Laufbahngruppe |

19.1.1.1 | eines universitären Masterabschlusses oder eines gleichwertigen Abschlusses | 142,00

19.1.1.2 | eines Bachelorabschlusses oder eines gleichwertigen Abschlusses oder einer
Meister-
oder Technikerausbildung | 100,00

19.1.1.3 | ohne eine Ausbildung gemäß der Schlüsselzahl 19.1.1.1 oder 19.1.1.2 | 79,00

| Stundensatz pro Mitarbeiterin oder pro Mitarbeiter für außerhalb der Räum-
lichkeiten
der zuständigen Stelle erbrachte individuell zurechenbare öffent-
liche
Leistungen mit der Eingangsvoraussetzung der Laufbahngruppe |

19.1.2.1 | eines universitären Masterabschlusses oder eines gleichwertigen Abschlusses | 177,00

19.1.2.2 | eines Bachelorabschlusses bzw. eines gleichwertigen Abschlusses oder einer
Meister-
oder Technikerausbildung | 125,00

19.1.2.3 | ohne eine Ausbildung gemäß der Schlüsselzahl 19.1.2.1 oder 19.1.2.2 | 99,00



| Hinweise: |

H 19-1 | Im Außendienststundensatz gemäß den Schlüsselzahlen 19.1.2 ... sind die
Kosten für Reisezeiten und die Reisekosten bereits enthalten und daher nicht
mehr gesondert in Rechnung zu stellen. |

H 19-2 | Die nachfolgenden Stundensätze sind bei den Gebührenpositionen anzusetzen,
für die eine Gebühr nach Aufwand vorgesehen ist. Dies gilt für die gesetzlich
vorgegebenen Hauptleistungen wie Eichung, Befundprüfung, Genehmigung,
Überwachung sowie die unmittelbar damit in Zusammenhang stehenden Neben-
leistungen, die zur Umsetzung der jeweils gesetzlich vorgegebenen Haupt-
leistung zwingend erforderlich sind. Nebenleistungen sind insbesondere
Vorbereitung, Berechnung, klärender Schriftverkehr, Bereitstellung der Normale
und Dokumentation der Ergebnisse. |

H 19-3 | Findet eine Tätigkeit, für die eine Zeitgebühr nach 19.1 ... vorgesehen ist, sowohl
außerhalb als auch innerhalb der Räume der zuständigen Stelle statt, muss der
jeweilige Zeitaufwand separat nach den entsprechenden Schlüsselzahlen abge-
rechnet werden. |

|
Stundensatz pro Mitarbeiterin oder pro Mitarbeiter für innerhalb der
Räumlichkeiten
der zuständigen Stelle erbrachte individuell zurechenbare
öffentliche
Leistungen in der Laufbahngruppe mit folgender Eingangs-
voraussetzung
|

19.1.1.1 | universitärer Masterabschluss oder gleichwertiger Abschluss | 223,50

19.1.1.2 | Bachelorabschluss oder gleichwertiger Abschluss oder Meister- oder Techniker-
ausbildung
| 176,00

19.1.1.3 | andere Ausbildung als gemäß der Schlüsselzahl 19.1.1.1 oder 19.1.1.2 | 139,10

| Stundensatz pro Mitarbeiterin oder pro Mitarbeiter für außerhalb der
Räumlichkeiten
der zuständigen Stelle erbrachte individuell zurechenbare
öffentliche
Leistungen in der Laufbahngruppe mit folgender Eingangs-
voraussetzung
|

19.1.2.1 | universitärer Masterabschluss oder gleichwertiger Abschluss | 279,40

19.1.2.2 | Bachelorabschluss oder gleichwertiger Abschluss oder Meister- oder Techniker-
ausbildung
| 219,90

19.1.2.3 | andere Ausbildung als gemäß der Schlüsselzahl 19.1.2.1 oder 19.1.2.2 | 174,30