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Änderung § 5 MessEGebV vom 08.05.2019

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§ 5 MessEGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.05.2019 geltenden Fassung
§ 5 MessEGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.05.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 30.04.2019 BGBl. I S. 579

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Gebühren in besonderen Fällen


(1) Fällt die Durchführung von individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen auf Veranlassung des Gebührenschuldners ganz oder teilweise auf die Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr oder auf arbeitsfreie Tage, so ist für in diesen Zeiträumen vorgenommene individuell zurechenbare öffentliche Leistungen zusätzlich zur Gebühr nach § 3 eine Zeitgebühr zu erheben, die ein Viertel der in diesen Zeiträumen angefallenen Zeitgebühr nach § 4 Satz 2 bis 5 beträgt, und zwar auch dann, wenn für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung in der Anlage eine Festgebühr vorgesehen ist.

(2) Die für eine Eichung im Sinne des § 37 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes zulässige Gebühr darf auch erhoben werden, wenn die Eichung aus Gründen, die die Antragstellerin oder der Antragsteller zu vertreten hat, nicht am festgesetzten Termin stattfinden konnte.

(Text alte Fassung)

(3) Erfolgt eine beantragte Eichung gemäß § 37 Absatz 3 und 4 des Mess- und Eichgesetzes, für die in der Anlage eine Festgebühr im Rahmen einer Rundfahrt vorgesehen ist, außerhalb einer Rundfahrt oder außerhalb des jeweiligen Eichbezirks, so ist für die Eichung statt der im Gebührenverzeichnis vorgesehenen Festgebühr eine Zeitgebühr zu erheben, wenn die Kosten für die Eichung die nach der Anlage vorgesehene Festgebühr übersteigen. Im Falle des Satzes 1 berechnet sich die Zeitgebühr für die Eichung nach § 4 Satz 2 bis 5 in Verbindung mit der Anlage Schlüsselzahl 19.1.2.1 bis 19.1.2.3, es sei denn die Fahrt- und Reisezeitkosten sind höher als die in dieser Zeitgebühr berücksichtigten. In letzterem Fall berechnet sich die Zeitgebühr für die Eichung gemäß § 4 Satz 2 bis 5 in Verbindung mit der Anlage Schlüsselzahl 19.1.1.1 bis 19.1.1.3. Auslagen für Reisezeit- und Fahrtkosten sind nach § 6 Absatz 2 Nummer 7 oder § 6 Absatz 2 Nummer 3 zu erheben.

(Text neue Fassung)

(3) Erfolgt eine beantragte Eichung nach § 37 Absatz 3 und 4 des Mess- und Eichgesetzes, für die in der Anlage eine Festgebühr vorgesehen ist, außerhalb des jeweiligen Eichbezirks, so sind zusätzlich die Reisekosten und eine Zeitgebühr für die Reisezeit zu erheben, sofern die Kosten für die Eichung die nach der Anlage vorgesehene Festgebühr übersteigen. Die Festgebühr ist in diesen Fällen um den darin enthaltenen Fahrtanteil von 20 vom Hundert zu reduzieren.