Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvR 471/10, 1 BvR 118/10 - (zu § 57 Absatz 4 Satz 3 sowie § 57 Absatz 4 Sätze 1 und 2 und § 58 Satz 2 des Schulgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen) (BVerfGE20150127 k.a.Abk.)

B. v. 26.03.2015 BGBl. I S. 429 (Nr. 13)
Geltung ab 27.01.2015; FNA: 1104-5 Bundesverfassungsgericht
Bekanntmachung
Schlussformel

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Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Januar 2015 - 1 BvR 471/10, 1 BvR 118/10 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

1.
§ 57 Absatz 4 Satz 3 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Februar 2005 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Seite 102) in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Juni 2006 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Seite 270) ist mit Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 und mit Artikel 33 Absatz 3 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.

2.
§ 57 Absatz 4 Sätze 1 und 2 sowie § 58 Satz 2 des vorbezeichneten Gesetzes sind, soweit sie religiöse Bekundungen durch das äußere Erscheinungsbild betreffen, nach Maßgabe der Gründe mit dem Grundgesetz vereinbar.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.

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Schlussformel



Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz

Heiko Maas



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