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Synopse aller Änderungen des VAG am 01.01.2018

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2018 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des VAG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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VAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
VAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel 1)
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Geltungsbereich
    § 2 Öffentlich-rechtliche Versorgungseinrichtungen
    § 3 Ausnahmen von der Aufsichtspflicht, Verordnungsermächtigung
    § 4 Feststellung der Aufsichtspflicht
    § 5 Freistellung von der Aufsicht
    § 6 Bezeichnungsschutz
    § 7 Begriffsbestimmungen
Teil 2 Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
    Kapitel 1 Geschäftstätigkeit
       Abschnitt 1 Zulassung und Ausübung der Geschäftstätigkeit
          § 8 Erlaubnis; Spartentrennung
          § 9 Antrag
          § 10 Umfang der Erlaubnis
          § 11 Versagung und Beschränkung der Erlaubnis
          § 12 Änderungen des Geschäftsplans und von Unternehmensverträgen
          § 13 Bestandsübertragungen
          § 14 Umwandlungen
          § 15 Versicherungsfremde Geschäfte
          § 15a Immobiliar-Verbraucherdarlehen; Verordnungsermächtigung
       Abschnitt 2 Bedeutende Beteiligungen
          § 16 Inhaber bedeutender Beteiligungen
          § 17 Anzeige bedeutender Beteiligungen
          § 18 Untersagung oder Beschränkung einer bedeutenden Beteiligung
          § 19 Untersagung der Ausübung der Stimmrechte
          § 20 Prüfung des Inhabers
          § 21 Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden in anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten
          § 22 Verordnungsermächtigung
       Abschnitt 3 Geschäftsorganisation
          § 23 Allgemeine Anforderungen an die Geschäftsorganisation
          § 24 Anforderungen an Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten oder andere Schlüsselaufgaben wahrnehmen
          § 25 Vergütung
          § 26 Risikomanagement
          § 27 Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung
          § 28 Externe Ratings
          § 29 Internes Kontrollsystem
          § 30 Interne Revision
          § 31 Versicherungsmathematische Funktion
          § 32 Ausgliederung
          § 33 Entsprechende Anwendung gesellschaftsrechtlicher Vorschriften
          § 34 Verordnungsermächtigung
       Abschnitt 4 Allgemeine Berichtspflichten
          Unterabschnitt 1 Abschlussprüfung
             § 35 Pflichten des Abschlussprüfers
             § 36 Anzeige des Abschlussprüfers gegenüber der Aufsichtsbehörde; Prüfungsauftrag
             § 37 Vorlage bei der Aufsichtsbehörde
             § 38 Rechnungslegung und Prüfung öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen
             § 39 Verordnungsermächtigung
          Unterabschnitt 2 Bericht über Solvabilität und Finanzlage
             § 40 Solvabilitäts- und Finanzbericht
             § 41 Nichtveröffentlichung von Informationen
             § 42 Aktualisierung des Solvabilitäts- und Finanzberichts
          Unterabschnitt 3 Für Aufsichtszwecke beizubringende Informationen
             § 43 Informationspflichten; Berechnungen
             § 43a Berichtspflichten zum Zwecke der Finanzstabilität; Verordnungsermächtigung
             § 44 Prognoserechnungen
             § 45 Befreiung von Berichtspflichten
             § 46 Informationspflichten gegenüber der Bundesanstalt
             § 47 Anzeigepflichten
       Abschnitt 5 Zusammenarbeit mit Versicherungsvermittlern
          § 48 Qualifikation der Versicherungsvermittler
          § 48b Sondervergütungs- und Provisionsabgabeverbot
          § 49 Stornohaftung
          § 50 Entgelt bei der Vermittlung substitutiver Krankenversicherungsverträge
          § 51 Beschwerden über Versicherungsvermittler
       Abschnitt 6 Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung
          § 52 Verpflichtete Unternehmen
          § 53 Interne Sicherungsmaßnahmen
          § 54 Allgemeine Sorgfaltspflichten in Bezug auf den Bezugsberechtigten
          § 55 Verstärkte Sorgfaltspflichten
          § 56 (aufgehoben)
       Abschnitt 7 Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit
          Unterabschnitt 1 Dienstleistungsverkehr, Niederlassungen
             § 57 Versicherungsgeschäfte über Niederlassungen oder im Dienstleistungsverkehr
             § 58 Errichtung einer Niederlassung
             § 59 Aufnahme des Dienstleistungsverkehrs
             § 60 Statistische Angaben über grenzüberschreitende Tätigkeiten
          Unterabschnitt 2 Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
             § 61 Geschäftstätigkeit durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungsverkehr
             § 62 Beaufsichtigung der Geschäftstätigkeit
             § 63 Bestandsübertragungen
             § 64 Bei Lloyd’s vereinigte Einzelversicherer
             § 65 Niederlassung
             § 66 Dienstleistungsverkehr; Mitversicherung
          Unterabschnitt 3 Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums
             § 67 Erlaubnis; Spartentrennung
             § 68 Niederlassung; Hauptbevollmächtigter
             § 69 Antrag; Verfahren
             § 70 Erleichterungen für Unternehmen, die bereits in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat zugelassen sind
             § 71 Widerruf der Erlaubnis
             § 72 Versicherung inländischer Risiken
             § 73 Bestandsübertragung
    Kapitel 2 Finanzielle Ausstattung
       Abschnitt 1 Solvabilitätsübersicht
          § 74 Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten
          § 75 Allgemeine Vorschriften für die Bildung versicherungstechnischer Rückstellungen
          § 76 Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen
          § 77 Bester Schätzwert
          § 78 Risikomarge
          § 79 Allgemeine Grundsätze für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen
          § 80 Matching-Anpassung an die maßgebliche risikofreie Zinskurve
          § 81 Berechnung der Matching-Anpassung
          § 82 Volatilitätsanpassung
          § 83 Zu berücksichtigende technische Informationen
          § 84 Weitere Sachverhalte, die bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen sind
          § 85 Finanzgarantien und vertragliche Optionen in den Versicherungsverträgen
          § 86 Einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften
          § 87 Vergleich mit Erfahrungsdaten
          § 88 Befugnisse der Aufsichtsbehörde in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen; Verordnungsermächtigung
       Abschnitt 2 Solvabilitätsanforderungen
          Unterabschnitt 1 Bestimmung der Eigenmittel
             § 89 Eigenmittel
             § 90 Genehmigung ergänzender Eigenmittel
             § 91 Einstufung der Eigenmittelbestandteile
             § 92 Kriterien der Einstufung
             § 93 Einstufung bestimmter Eigenmittelbestandteile
             § 94 Eigenmittel zur Einhaltung der Solvabilitätskapitalanforderung
             § 95 Eigenmittel zur Einhaltung der Mindestkapitalanforderung
          Unterabschnitt 2 Solvabilitätskapitalanforderung
             § 96 Ermittlung der Solvabilitätskapitalanforderung
             § 97 Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung
             § 98 Häufigkeit der Berechnung
             § 99 Struktur der Standardformel
             § 100 Aufbau der Basissolvabilitätskapitalanforderung
             § 101 Nichtlebensversicherungstechnisches Risikomodul
             § 102 Lebensversicherungstechnisches Risikomodul
             § 103 Krankenversicherungstechnisches Risikomodul
             § 104 Marktrisikomodul
             § 105 Gegenparteiausfallrisikomodul
             § 106 Aktienrisikountermodul
             § 107 Kapitalanforderung für das operationelle Risiko
             § 108 Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten Steuern
             § 109 Abweichungen von der Standardformel
             § 110 Wesentliche Abweichungen von den Annahmen, die der Berechnung mit der Standardformel zugrunde liegen
          Unterabschnitt 3 Interne Modelle
             § 111 Verwendung interner Modelle
             § 112 Interne Modelle in Form von Partialmodellen
             § 113 Verantwortung des Vorstands; Mitwirkung Dritter
             § 114 Nichterfüllung der Anforderungen an das interne Modell
             § 115 Verwendungstest
             § 116 Statistische Qualitätsstandards für Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognosen
             § 117 Sonstige statistische Qualitätsstandards
             § 118 Kalibrierungsstandards
             § 119 Zuordnung von Gewinnen und Verlusten
             § 120 Validierungsstandards
             § 121 Dokumentationsstandards
          Unterabschnitt 4 Mindestkapitalanforderung
             § 122 Bestimmung der Mindestkapitalanforderung; Verordnungsermächtigung
             § 123 Berechnungsturnus; Meldepflichten
       Abschnitt 3 Anlagen; Sicherungsvermögen
          § 124 Anlagegrundsätze
          § 125 Sicherungsvermögen
          § 126 Vermögensverzeichnis
          § 127 Zuführungen zum Sicherungsvermögen
          § 128 Treuhänder für das Sicherungsvermögen
          § 129 Sicherstellung des Sicherungsvermögens
          § 130 Entnahme aus dem Sicherungsvermögen
          § 131 Verordnungsermächtigung
       Abschnitt 4 Versicherungsunternehmen in besonderen Situationen
          § 132 Feststellung und Anzeige einer sich verschlechternden finanziellen Lage
          § 133 Unzureichende Höhe versicherungstechnischer Rückstellungen
          § 134 Nichtbedeckung der Solvabilitätskapitalanforderung
          § 135 Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung
          § 136 Sanierungs- und Finanzierungsplan
          § 137 Fortschreitende Verschlechterung der Solvabilität
    Kapitel 3 Besondere Vorschriften für einzelne Zweige
       Abschnitt 1 Lebensversicherung
          § 138 Prämienkalkulation in der Lebensversicherung; Gleichbehandlung
          § 139 Überschussbeteiligung
          § 140 Rückstellung für Beitragsrückerstattung
          § 141 Verantwortlicher Aktuar in der Lebensversicherung
          § 142 Treuhänder in der Lebensversicherung
          § 143 Besondere Anzeigepflichten in der Lebensversicherung
          § 144 Information bei betrieblicher Altersversorgung
          § 145 Verordnungsermächtigung
       Abschnitt 2 Krankenversicherung
          § 146 Substitutive Krankenversicherung
          § 147 Sonstige Krankenversicherung
          § 148 Pflegeversicherung
          § 149 Prämienzuschlag in der substitutiven Krankenversicherung
          § 150 Gutschrift zur Alterungsrückstellung; Direktgutschrift
          § 151 Überschussbeteiligung der Versicherten
          § 152 Basistarif
          § 153 Notlagentarif
          § 154 Risikoausgleich
          § 155 Prämienänderungen
          § 156 Verantwortlicher Aktuar in der Krankenversicherung
          § 157 Treuhänder in der Krankenversicherung
          § 158 Besondere Anzeigepflichten in der Krankenversicherung; Leistungen im Basis- und Notlagentarif
          § 159 Statistische Daten
          § 160 Verordnungsermächtigung
       Abschnitt 3 Sonstige Nichtlebensversicherung
          § 161 Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr
          § 162 Deckungsrückstellung für Haftpflicht- und Unfall-Renten
          § 163 Schadenregulierungsbeauftragte in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
          § 164 Schadenabwicklung in der Rechtsschutzversicherung
       Abschnitt 4 Rückversicherung
          § 165 Rückversicherungsunternehmen in Abwicklung
          § 166 Bestandsübertragungen; Umwandlungen
          § 167 Finanzrückversicherung
          § 168 Versicherungs-Zweckgesellschaften
          § 169 Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat
          § 170 Verordnungsermächtigung
    Kapitel 4 Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
       § 171 Rechtsfähigkeit
       § 172 Anwendung handelsrechtlicher Vorschriften
       § 173 Satzung
       § 174 Firma
       § 175 Haftung für Verbindlichkeiten
       § 176 Mitgliedschaft
       § 177 Gleichbehandlung
       § 178 Gründungsstock
       § 179 Beiträge
       § 180 Beitragspflicht ausgeschiedener oder eingetretener Mitglieder
       § 181 Aufrechnungsverbot
       § 182 Ausschreibung von Umlagen und Nachschüssen
       § 183 Bekanntmachungen
       § 184 Organe
       § 185 Anmeldung zum Handelsregister
       § 186 Unterlagen zur Anmeldung
       § 187 Eintragung
       § 188 Vorstand
       § 189 Aufsichtsrat
       § 190 Schadenersatzpflicht
       § 191 Oberste Vertretung
       § 192 Rechte von Minderheiten
       § 193 Verlustrücklage
       § 194 Überschussverwendung
       § 195 Änderung der Satzung
       § 196 Eintragung der Satzungsänderung
       § 197 Änderung der allgemeinen Versicherungsbedingungen
       § 198 Auflösung des Vereins
       § 199 Auflösungsbeschluss
       § 200 Bestandsübertragung
       § 201 Verlust der Mitgliedschaft
       § 202 Anmeldung der Auflösung
       § 203 Abwicklung
       § 204 Abwicklungsverfahren
       § 205 Tilgung des Gründungsstocks; Vermögensverteilung
       § 206 Fortsetzung des Vereins
       § 207 Beitragspflicht im Insolvenzverfahren
       § 208 Rang der Insolvenzforderungen
       § 209 Nachschüsse und Umlagen im Insolvenzverfahren
       § 210 Kleinere Vereine
    Kapitel 5 Kleine Versicherungsunternehmen und Sterbekassen
       Abschnitt 1 Kleine Versicherungsunternehmen
          § 211 Kleine Versicherungsunternehmen
          § 212 Anzuwendende Vorschriften
          § 213 Solvabilitäts- und Mindestkapitalanforderung
          § 214 Eigenmittel
          § 215 Anlagegrundsätze für das Sicherungsvermögen
          § 216 Anzeigepflichten
          § 217 Verordnungsermächtigung
       Abschnitt 2 Sterbekassen
          § 218 Sterbekassen
          § 219 Anzuwendende Vorschriften
          § 220 Verordnungsermächtigung
Teil 3 Sicherungsfonds
    § 221 Pflichtmitgliedschaft
    § 222 Aufrechterhaltung der Versicherungsverträge
    § 223 Sicherungsfonds
    § 224 Beleihung Privater
    § 225 Aufsicht
    § 226 Finanzierung
    § 227 Rechnungslegung des Sicherungsfonds
    § 228 Mitwirkungspflichten
    § 229 Ausschluss
    § 230 Verschwiegenheitspflicht
    § 231 Zwangsmittel
Teil 4 Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
    Kapitel 1 Pensionskassen
       § 232 Pensionskassen
       § 233 Regulierte Pensionskassen
       § 234 Anzuwendende Vorschriften
       § 235 Verordnungsermächtigung
    Kapitel 2 Pensionsfonds
       § 236 Pensionsfonds
       § 237 Anzuwendende Vorschriften
       § 238 Finanzielle Ausstattung
       § 239 Vermögensanlage
       § 240 Verordnungsermächtigung
    Kapitel 3 Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
       § 241 Grenzüberschreitende Tätigkeit von Pensionskassen
       § 242 Grenzüberschreitende Tätigkeit von Pensionsfonds
       § 243 Einrichtungen mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat
       § 244 Einrichtungen mit Sitz in Drittstaaten
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

Teil 4a Reine Beitragszusagen in der betrieblichen Altersversorgung
    § 244a Geltungsbereich
    § 244b Verpflichtungen
    § 244c Sicherungsvermögen
    § 244d Verordnungsermächtigung
Teil 5 Gruppen
    Kapitel 1 Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen in einer Gruppe
       § 245 Anwendungsbereich der Gruppenaufsicht
       § 246 Umfang der Gruppenaufsicht
       § 247 Oberstes Mutterunternehmen auf Ebene der Mitglied- oder Vertragsstaaten
       § 248 Oberstes Mutterunternehmen auf nationaler Ebene
       § 249 Mutterunternehmen, die mehrere Mitglied- oder Vertragsstaaten umfassen
    Kapitel 2 Finanzlage
       Abschnitt 1 Solvabilität der Gruppe
          § 250 Überwachung der Gruppensolvabilität
          § 251 Häufigkeit der Berechnung
          § 252 Bestimmung der Methode
          § 253 Berücksichtigung des verhältnismäßigen Anteils
          § 254 Ausschluss der Mehrfachberücksichtigung anrechnungsfähiger Eigenmittel
          § 255 Ausschluss der gruppeninternen Kapitalschöpfung
          § 256 Verbundene Versicherungsunternehmen
          § 257 Zwischengeschaltete Versicherungs-Holdinggesellschaften
          § 258 Verbundene Versicherungsunternehmen eines Drittstaats
          § 259 Verbundene Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und Finanzinstitute
          § 260 Nichtverfügbarkeit der notwendigen Informationen
          § 261 Konsolidierungsmethode
          § 262 Internes Modell für die Gruppe
          § 263 Kapitalaufschlag für ein Gruppenunternehmen
          § 264 Kapitalaufschlag für die Gruppe
          § 265 Abzugs- und Aggregationsmethode
          § 266 Gruppensolvabilität bei einer Versicherungs-Holdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft
          § 267 Bedingungen für Tochterunternehmen eines Versicherungsunternehmens
          § 268 Beaufsichtigung bei zentralisiertem Risikomanagement
          § 269 Bestimmung der Solvabilitätskapitalanforderung des Tochterunternehmens
          § 270 Nichtbedeckung der Kapitalanforderungen des Tochterunternehmens
          § 271 Ende der Ausnahmeregelung für ein Tochterunternehmen
          § 272 Tochterunternehmen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft
       Abschnitt 2 Risikokonzentration und gruppeninterne Transaktionen
          § 273 Überwachung der Risikokonzentration
          § 274 Überwachung gruppeninterner Transaktionen
       Abschnitt 3 Geschäftsorganisation, Berichtspflichten
          § 275 Überwachung des Governance-Systems
          § 276 Gegenseitiger Informationsaustausch
          § 277 Bericht über Solvabilität und Finanzlage der Gruppe
          § 278 Gruppenstruktur
    Kapitel 3 Maßnahmen zur Erleichterung der Gruppenaufsicht
       § 279 Zuständigkeit für die Gruppenaufsicht
       § 280 Bestimmung der Gruppenaufsichtsbehörde
       § 281 Aufgaben und Befugnisse der Gruppenaufsichtsbehörde
       § 282 Befreiung von der Berichterstattung auf Gruppenebene
       § 283 Aufsichtskollegium
       § 284 Zusammenarbeit bei der Gruppenaufsicht
       § 285 Gegenseitige Konsultation der Aufsichtsbehörden
       § 286 Zusammenarbeit bei verbundenen Unternehmen
       § 287 Zwangsmaßnahmen
    Kapitel 4 Drittstaaten
       § 288 Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat
       § 289 Gleichwertigkeit
       § 290 Fehlende Gleichwertigkeit
       § 291 Ebene der Beaufsichtigung
    Kapitel 5 Versicherungs-Holdinggesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften
       § 292 Gruppeninterne Transaktionen
       § 293 Aufsicht
Teil 6 Aufsicht: Aufgaben und allgemeine Befugnisse, Organisation
    Kapitel 1 Aufgaben und allgemeine Vorschriften
       § 294 Aufgaben
       § 295 Zuständige Behörde in Bezug auf EU-Verordnungen
       § 296 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
       § 297 Ermessen
       § 298 Allgemeine Aufsichtsbefugnisse
       § 299 Erweiterung der Aufsichtsbefugnisse
       § 300 Änderung des Geschäftsplans
       § 301 Kapitalaufschlag
       § 302 Untersagung einer Beteiligung
       § 303 Abberufung von Personen mit Schlüsselaufgaben, Verwarnung
       § 303a Tätigkeitsverbot für natürliche Personen
       § 304 Widerruf der Erlaubnis
       § 305 Befragung, Auskunftspflicht
vorherige Änderung nächste Änderung

 


       § 305a Befugnisse und Maßnahmen gegen beaufsichtigte Kontributoren und Verwender von Indizes im Sinne der Verordnung (EU) 2016/1011
       § 306 Betreten und Durchsuchen von Räumen; Beschlagnahme
       § 307 Sonderbeauftragter
       § 308 Unerlaubte Versicherungsgeschäfte
       § 308a Maßnahmen gegenüber PRIIP-Herstellern und PRIIP-Verkäufern
       § 308b Maßnahmen hinsichtlich der Vergabe von Wohnimmobilien-Darlehen; Verordnungsermächtigung
       § 309 Verschwiegenheitspflicht
       § 310 Nebenbestimmungen; Ausschluss der aufschiebenden Wirkung
    Kapitel 2 Sichernde Maßnahmen
       § 311 Anzeige der Zahlungsunfähigkeit
       § 312 Eröffnung des Insolvenzverfahrens
       § 313 Unterrichtung der Gläubiger
       § 314 Zahlungsverbot; Herabsetzung von Leistungen
       § 315 Behandlung von Versicherungsforderungen
       § 316 Erlöschen bestimmter Versicherungsverträge
       § 317 Pfleger im Insolvenzfall
    Kapitel 3 Veröffentlichungen
       § 318 Veröffentlichungen
       § 319 Bekanntmachung von Maßnahmen
vorherige Änderung nächste Änderung

       § 319a Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2015/2365


       § 319a Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2015/2365 oder die Verordnung (EU) 2016/1011
    Kapitel 4 Zuständigkeit
       Abschnitt 1 Bundesaufsicht
          § 320 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
          § 321 Übertragung der Aufsicht auf eine Landesaufsichtsbehörde
          § 322 Übertragung der Aufsicht auf die Bundesanstalt
          § 323 Verfahren
          § 324 Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden
          § 325 Versicherungsbeirat
    Abschnitt 2 Aufsicht im Europäischen Wirtschaftsraum
       § 326 Allgemeine Grundsätze für die Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden
       § 327 Zusammenarbeit bei örtlichen Prüfungen
       § 328 Zustellungen
       § 329 Zusammenarbeit mit der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung
       § 330 Meldungen an die Europäische Kommission
Teil 7 Straf- und Bußgeldvorschriften
    § 331 Strafvorschriften
    § 332 Bußgeldvorschriften
    § 333 Zuständige Verwaltungsbehörde
    § 334 Beteiligung der Aufsichtsbehörde und Mitteilungen in Strafsachen
Teil 8 Übergangs- und Schlussbestimmungen
    § 335 Fortsetzung des Geschäftsbetriebs
    § 336 Weitergeltung genehmigter Geschäftspläne in der Lebensversicherung
    § 337 Treuhänder in der Krankenversicherung
    § 338 Zuschlag in der Krankenversicherung
    § 339 Teilbestandsvorschriften in der Unfallversicherung
    § 340 Bestandsschutz für Rückversicherungsunternehmen
    § 341 Bericht über die Solvabilität und die Finanzlage
    § 342 Einhaltung der Mindestkapitalanforderung
    § 343 Einstellung des Geschäftsbetriebs
    § 344 Fristen für Berichts- und Offenlegungspflichten
    § 345 Eigenmittel
    § 346 Anlagen in Kreditverbriefungen
    § 347 Standardparameter
    § 348 Solvabilitätskapitalanforderung
    § 349 Internes Teilgruppenmodell
    § 350 Gruppenvorschriften
    § 351 Risikofreie Zinssätze
    § 352 Versicherungstechnische Rückstellungen
    § 353 Plan betreffend die schrittweise Einführung von Übergangsmaßnahmen für risikofreie Zinssätze und versicherungstechnische Rückstellungen
    § 354 Überprüfung der langfristigen Garantien und der Maßnahmen gegen Aktienrisiken
    § 355 Entscheidungen der Aufsichtsbehörde aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 356 Übergangsvorschrift zu § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5


    § 356 Übergangsvorschrift zu § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 6
    Anlage 1 Einteilung der Risiken nach Sparten
    Anlage 2 Bezeichnung der Zulassung, die gleichzeitig für mehrere Sparten erteilt wird
    Anlage 3 Standardformel zur Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung (SCR)

§ 35 Pflichten des Abschlussprüfers


(1) 1 Bei der Prüfung des Jahresabschlusses hat der Prüfer festzustellen, ob das Versicherungsunternehmen folgende Anzeigepflichten und Anforderungen erfüllt hat:

1. die Anzeigepflichten nach § 47 Nummer 1 bis 5 und 7 bis 9, § 58 Absatz 1 und 4 und § 59 Absatz 1 und 4,

2. die Anzeigepflichten nach § 28 Absatz 5 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes,

3. die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 Unterabsatz 2, Artikel 9 Absatz 1 bis 4 sowie Artikel 11 Absatz 1 bis 11 Unterabsatz 1 und Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012,

vorherige Änderung nächste Änderung

4. die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 5a Absatz 1 sowie den Artikeln 8b bis 8d der Verordnung (EU) Nr. 1060/2009 in der jeweils geltenden Fassung und

5. die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1 bis 5 und Artikel 15 der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.



4. die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 5a Absatz 1 sowie den Artikeln 8b bis 8d der Verordnung (EU) Nr. 1060/2009 in der jeweils geltenden Fassung,

5. die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1 bis 5 und Artikel 15 der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und

6. die Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 1 bis 4, Artikel 23 Absatz 3 Satz 1, Absatz 5, 6 und 10, Artikel 28 Absatz 2 sowie Artikel 29 der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1).


2 Das Ergebnis ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen.

(2) Der Prüfer prüft die Solvabilitätsübersicht auf Einzel- und auf Gruppenebene und berichtet gesondert über das Ergebnis.

(3) Die Prüfungspflicht nach § 317 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs besteht bei allen Versicherungsunternehmen, auf die § 91 Absatz 2 des Aktiengesetzes anzuwenden ist.

(4) 1 Der Prüfer ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde unverzüglich alle Tatsachen und Entscheidungen in Bezug auf das geprüfte Unternehmen zu melden, von denen er bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben Kenntnis erlangt und die Folgendes betreffen:

1. eine Verletzung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Zulassungsbedingungen regeln oder auf die Ausübung der Tätigkeit der Unternehmen Anwendung finden;

2. die Beeinträchtigung der Fortsetzung der Tätigkeit des Unternehmens;

3. die Ablehnung der Bestätigung ordnungsmäßiger Rechnungslegung oder Vorbehalte;

4. die Nichtbedeckung der Solvabilitätskapitalanforderung oder

5. die Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung.

2 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden für Tatsachen und Entscheidungen, von denen der Prüfer in Wahrnehmung seiner Aufgaben bei einem Versicherungsunternehmen Kenntnis erlangt, das mit dem geprüften Versicherungsunternehmen eine sich aus einem Kontrollverhältnis ergebende enge Verbindung unterhält. 3 Mitteilungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten nicht als Verletzung einer vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgelegten Verschwiegenheitspflicht, es sei denn, sie erfolgen nicht in gutem Glauben.

(5) 1 Bei Versicherungsunternehmen im Sinne des § 52 hat der Prüfer auch zu prüfen, ob diese ihre Pflichten nach den §§ 53 bis 56 sowie nach dem Geldwäschegesetz erfüllt haben. 2 Über die Prüfung ist gesondert zu berichten.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 144 Information bei betrieblicher Altersversorgung


(1) 1 Soweit Lebensversicherungsunternehmen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erbringen, stellen sie den Versorgungsanwärtern und Versorgungsempfängern, die nicht zugleich Versicherungsnehmer sind, mindestens folgende Informationen zur Verfügung:

1. bei Beginn des Versorgungsverhältnisses:

a) Name, Anschrift, Rechtsform und Sitz des Anbieters und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll,

b) die Vertragsbedingungen einschließlich der Tarifbestimmungen, soweit sie für das Versorgungsverhältnis gelten, sowie die Angabe des auf den Vertrag anwendbaren Rechts,

c) Angaben zur Laufzeit des Versorgungsverhältnisses,

d) allgemeine Angaben über die für diese Versorgungsart geltende Steuerregelung,

vorherige Änderung nächste Änderung

e) die mit dem Altersversorgungssystem verbundenen finanziellen, versicherungstechnischen und sonstigen Risiken sowie die Art und Aufteilung dieser Risiken und

f) Angaben darüber, ob und wie der Anbieter ethische, soziale und ökologische Belange bei der Verwendung der eingezahlten Beiträge berücksichtigt sowie



e) die mit dem Altersversorgungssystem verbundenen finanziellen, versicherungstechnischen und sonstigen Risiken sowie die Art und Aufteilung dieser Risiken,

f) Angaben darüber, ob und wie der Anbieter ethische, soziale und ökologische Belange bei der Verwendung der eingezahlten Beiträge berücksichtigt und

g) allgemeine Angaben darüber, inwieweit die Leistungen im Versorgungsfall der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unterliegen
sowie

2. während der Laufzeit des Versorgungsverhältnisses:

a) Änderungen von Namen, Anschrift, Rechtsform und Sitz des Anbieters und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen wurde,

b) jährlich, erstmals bei Beginn des Versorgungsverhältnisses;

aa) die voraussichtliche Höhe der den Versorgungsanwärtern zustehenden Leistungen,

bb) die Anlagemöglichkeiten und die Struktur des Anlagenportfolios sowie Informationen über das Risikopotenzial, über die Kosten der Vermögensverwaltung sowie über sonstige mit der Anlage verbundene Kosten, sofern der Versorgungsanwärter das Anlagerisiko trägt, und

cc) eine Kurzinformation über die Lage der Einrichtung sowie über den aktuellen Stand der Finanzierung der individuellen Versorgungsansprüche sowie

c) auf Anfrage:

aa) den Jahresabschluss und den Lagebericht des vorangegangenen Geschäftsjahres; sofern sich die Leistung aus dem Versorgungsverhältnis in Anteilen an einem nach Maßgabe der Vertragsbedingungen gebildeten Sondervermögen bestimmt, zusätzlich den Jahresbericht für dieses Sondervermögen gemäß § 234 Absatz 4 und § 237 Absatz 4,

bb) die Erklärung über die Grundsätze der Anlagepolitik gemäß § 239 Absatz 2,

cc) die Höhe der Leistungen im Fall der Beendigung der Erwerbstätigkeit und

dd) die Modalitäten der Übertragung von Anwartschaften auf eine andere Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

2 Die Informationen müssen ausführlich und aussagekräftig sein.

(2) Auf Versicherungsgeschäfte in anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten ist Absatz 1 anzuwenden, wenn den Versicherungsverträgen deutsches Recht zugrunde liegt.



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§ 244a (neu)




§ 244a Geltungsbereich


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(1) Bei der Durchführung reiner Beitragszusagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a des Betriebsrentengesetzes haben Pensionsfonds, Pensionskassen und andere Lebensversicherungsunternehmen die Vorschriften dieses Teils einzuhalten.

(2) Die auf Pensionsfonds, Pensionskassen und andere Lebensversicherungsunternehmen anwendbaren Vorschriften dieses Gesetzes gelten nur insoweit, als dieser Teil keine abweichenden Regelungen enthält.

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§ 244b (neu)




§ 244b Verpflichtungen


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(1) Pensionsfonds, Pensionskassen und andere Lebensversicherungsunternehmen dürfen reine Beitragszusagen nur dann durchführen, wenn

1. sie dafür keine Verpflichtungen eingehen, die garantierte Leistungen beinhalten,

2. die allgemeinen Versicherungsbedingungen oder die Pensionspläne eine lebenslange Zahlung als Altersversorgungsleistung vorsehen und

3. festgelegt ist, dass das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital sowie die darauf entfallenden Zinsen und Erträge planmäßig für laufende Leistungen verwendet werden.

(2) Pensionskassen und andere Lebensversicherungsunternehmen bedürfen der Erlaubnis für die in Nummer 21 der Anlage 1 genannte Sparte.

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§ 244c (neu)




§ 244c Sicherungsvermögen


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Unter Berücksichtigung der jeweiligen Tarifverträge ist

1. im Fall eines Pensionsfonds ein gesondertes Sicherungsvermögen einzurichten und

2. im Fall einer Pensionskasse oder eines anderen Lebensversicherungsunternehmens ein gesonderter Anlagestock im Sinne des § 125 Absatz 5 einzurichten.

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§ 244d (neu)




§ 244d Verordnungsermächtigung


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1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu erlassen bezüglich

1. der Ermittlung und Anpassung der lebenslangen Zahlung,

2. der Anforderungen an das Risikomanagement, insbesondere mit dem Ziel, die Volatilität der Höhe der lebenslangen Zahlungen zu begrenzen,

3. der Informationspflichten gegenüber den Versorgungsanwärtern und Rentenempfängern und

4. der Berichterstattung gegenüber der Aufsichtsbehörde.

2 Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf die Bundesanstalt übertragen werden. 3 Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

§ 295 Zuständige Behörde in Bezug auf EU-Verordnungen


(1) Die nach diesem Gesetz zuständige Aufsichtsbehörde ist für die der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegenden Unternehmen auch

1. sektoral zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009, in der jeweils geltenden Fassung, für die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 einbezogenen Unternehmen,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014, in der jeweils geltenden Fassung, für die in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 einbezogenen Unternehmen.



2. zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014, in der jeweils geltenden Fassung, für die in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 einbezogenen Unternehmen,

3. zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EU) 2016/1011 in der jeweils geltenden Fassung, für die in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1011 einbezogenen
Unternehmen.

(2) Die Aufsichtsbehörde ist zuständige Stelle nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34; L 47 vom 20.2.2015, S. 34; L 246 vom 23.9.2015, S. 11) für die von ihr beaufsichtigten Unternehmen.



§ 303 Abberufung von Personen mit Schlüsselaufgaben, Verwarnung


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(1) 1 Die Aufsichtsbehörde kann eine Person, die ein Versicherungsunternehmen tatsächlich leitet oder für andere Schlüsselaufgaben in einem Versicherungsunternehmen verantwortlich ist, verwarnen, wenn das Versicherungsunternehmen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes, des Versicherungsvertragsgesetzes, des Geldwäschegesetzes, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, gegen Artikel 4 Absatz 1 bis 5 oder Artikel 15 der Verordnung (EU) 2015/2365, gegen die zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, die zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, des Artikels 4 Absatz 1 bis 5 der Verordnung (EU) 2015/2365 oder der Richtlinie 2009/138/EG erlassenen Rechtsakte oder gegen Anordnungen der Aufsichtsbehörde verstößt. 2 Gegenstand der Verwarnung ist die Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts und des hierdurch begründeten Verstoßes.



(1) 1 Die Aufsichtsbehörde kann eine Person, die ein Versicherungsunternehmen tatsächlich leitet oder für andere Schlüsselaufgaben in einem Versicherungsunternehmen verantwortlich ist, verwarnen, wenn das Versicherungsunternehmen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes, des Versicherungsvertragsgesetzes, des Geldwäschegesetzes, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, gegen Artikel 4 Absatz 1 bis 5 oder Artikel 15 der Verordnung (EU) 2015/2365, gegen Artikel 16 Absatz 1 bis 4, Artikel 23 Absatz 3 Satz 1, Absatz 5, 6 oder 10, Artikel 28 Absatz 2 oder Artikel 29 der Verordnung (EU) 2016/1011, gegen die zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, die zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, des Artikels 4 Absatz 1 bis 5 der Verordnung (EU) 2015/2365, der Verordnung (EU) 2016/1011 oder der Richtlinie 2009/138/EG erlassenen Rechtsakte oder gegen Anordnungen der Aufsichtsbehörde verstößt. 2 Gegenstand der Verwarnung ist die Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts und des hierdurch begründeten Verstoßes.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann die Abberufung einer Person, die ein Versicherungsunternehmen tatsächlich leitet oder für andere Schlüsselaufgaben in einem Versicherungsunternehmen verantwortlich ist, verlangen und dieser Person die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen, wenn

1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Person die Voraussetzungen des § 24 nicht erfüllt,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. die Person als Geschäftsleiter vorsätzlich oder leichtfertig gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes, mit Ausnahme der Vorschriften des Teils 2 Kapitel 1 Abschnitt 6, des Versicherungsvertragsgesetzes, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, gegen Artikel 4 Absatz 1 bis 5 oder Artikel 15 der Verordnung (EU) 2015/2365, gegen die zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, die zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, des Artikels 4 Absatz 1 bis 5 der Verordnung (EU) 2015/2365 oder der Richtlinie 2009/138/EG erlassenen Rechtsakte oder gegen Anordnungen der Aufsichtsbehörde verstoßen hat und sie trotz Verwarnung durch die Aufsichtsbehörde dieses Verhalten fortsetzt,



2. die Person als Geschäftsleiter vorsätzlich oder leichtfertig gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes, mit Ausnahme der Vorschriften des Teils 2 Kapitel 1 Abschnitt 6, des Versicherungsvertragsgesetzes, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, gegen Artikel 4 Absatz 1 bis 5 oder Artikel 15 der Verordnung (EU) 2015/2365, gegen Artikel 16 Absatz 1 bis 4, Artikel 23 Absatz 3 Satz 1, Absatz 5, 6 oder 10, Artikel 28 Absatz 2 oder Artikel 29 der Verordnung (EU) 2016/1011, gegen die zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, die zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, des Artikels 4 Absatz 1 bis 5 der Verordnung (EU) 2015/2365, der Verordnung (EU) 2016/1011 oder der Richtlinie 2009/138/EG erlassenen Rechtsakte oder gegen Anordnungen der Aufsichtsbehörde verstoßen hat und sie trotz Verwarnung durch die Aufsichtsbehörde dieses Verhalten fortsetzt,

3. der Person als Aufsichtsratsmitglied wesentliche Verstöße des Unternehmens gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung wegen sorgfaltswidriger Ausübung ihrer Überwachungs- und Kontrollfunktion verborgen geblieben sind oder sie nicht alles Erforderliche zur Beseitigung festgestellter Verstöße veranlasst hat und sie dieses Verhalten trotz Verwarnung durch die Aufsichtsbehörde fortsetzt oder

4. die Person vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen des Teils 2 Kapitel 1 Abschnitt 6 dieses Gesetzes, gegen das Geldwäschegesetz oder gegen die zur Durchführung dieser Vorschriften erlassenen Verordnungen oder vollziehbaren Anordnungen verstoßen hat, sofern die Verstöße schwerwiegend, wiederholt oder systematisch sind.

(3) Wenn das Gericht auf Antrag des Aufsichtsrats ein Aufsichtsratsmitglied abzuberufen hat, kann dieser Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 1 oder 2 auch von der Aufsichtsbehörde gestellt werden, wenn der Aufsichtsrat dem Abberufungsverlangen der Aufsichtsbehörde nicht nachgekommen ist.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 305a (neu)




§ 305a Befugnisse und Maßnahmen gegen beaufsichtigte Kontributoren und Verwender von Indizes im Sinne der Verordnung (EU) 2016/1011


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(1) 1 Die Aufsichtsbehörde kann Personen, die an der Bereitstellung eines Referenzwerts im Sinne der Verordnung (EU) 2016/1011 beteiligt sind oder dazu beitragen, laden und vernehmen, soweit dies auf Grund von Anhaltspunkten für die Überwachung der Einhaltung eines Verbots oder Gebots der Verordnung (EU) 2016/1011 erforderlich ist. 2 Gesetzliche Auskunfts- oder Aussageverweigerungsrechte sowie gesetzliche Verschwiegenheitspflichten bleiben unberührt.

(2) 1 Die Aufsichtsbehörde kann von beaufsichtigten Unternehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) 2016/1011 die Herausgabe von in deren Besitz befindlichen, bereits existierenden

1. Aufzeichnungen von Telefongesprächen,

2. elektronischen Mitteilungen oder

3. Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nummer 30 des Telekommunikationsgesetzes

verlangen, soweit dies auf Grund von Anhaltspunkten für die Überwachung der Einhaltung eines Verbots oder Gebots nach Artikel 16 Absatz 1 bis 4, Artikel 23 Absatz 3 Satz 1, Absatz 5, 6 und 10, Artikel 28 Absatz 2 und Artikel 29 der Verordnung (EU) 2016/1011 erforderlich ist. 2 Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes werden insoweit eingeschränkt.

(3) Im Falle eines Verstoßes gegen Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/1011 sowie gegen auf deren Grundlage erlassene delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission kann die Aufsichtsbehörde zur Verhinderung weiterer Verstöße für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren die Einstellung der den Verstoß begründenden Handlungen oder Verhaltensweisen verlangen.

(4) 1 Die Aufsichtsbehörde kann die Beschlagnahme von Vermögenswerten beantragen, soweit dies zur Durchsetzung der Verbote und Gebote der Verordnung (EU) 2016/1011 geboten ist. 2 Maßnahmen nach Satz 1 sind durch den Richter anzuordnen. 3 Zuständig ist das Amtsgericht Frankfurt am Main. 4 Gegen eine richterliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung gelten entsprechend.

(5) 1 Die Aufsichtsbehörde kann Anordnungen treffen, die zur Durchsetzung der Verbote und Gebote der Verordnung (EU) 2016/1011 sowie der auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtakte der Europäischen Kommission geeignet und erforderlich sind. 2 Insbesondere kann sie

1. von Kontributoren, die an Spotmärkten tätig sind und dabei Daten zur Erstellung eines Rohstoff-Referenzwertes bereitstellen, Auskünfte und die Meldung von Geschäften verlangen, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Gebote und Verbote der Verordnung (EU) 2016/1011 in Bezug auf diese Rohstoff-Referenzwerte erforderlich ist;

2. bei einem Verstoß gegen die Artikel 16, 23 Absatz 3 Satz 1, Absatz 5, 6 und 10, Artikel 28 Absatz 2 und Artikel 29 der Verordnung (EU) 2016/1011 oder gegen eine Anordnung der Aufsichtsbehörde, die im Zusammenhang mit einer Untersuchung betreffend die Einhaltung der Pflichten nach dieser Verordnung gemäß Absatz 1 oder 2 ergangen und vollziehbar ist,

a) von einem beaufsichtigten Unternehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 17 dieser Verordnung eine dauerhafte Einstellung der den Verstoß begründenden Handlungen oder Verhaltensweisen sowie eine Verhinderung von deren Wiederholung verlangen;

b) bezüglich eines beaufsichtigten Unternehmens im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 17 dieser Verordnung eine Warnung unter Nennung der natürlichen oder juristischen Person oder der Personenvereinigung, die den Verstoß begangen hat, sowie der Art des Verstoßes veröffentlichen; § 319a Absatz 3 und 5 gilt entsprechend;

c) einer Person für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren die Wahrnehmung von Führungsaufgaben bei einem Administrator oder beaufsichtigten Kontributor untersagen, wenn diese den Verstoß vorsätzlich begangen hat und das Verhalten trotz Verwarnung durch die Aufsichtsbehörde fortsetzt.

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§ 319a Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2015/2365




§ 319a Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2015/2365 oder die Verordnung (EU) 2016/1011


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Aufsichtsbehörde macht Entscheidungen über Maßnahmen und Sanktionen, die wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2015/2365 oder darauf basierende delegierte Rechtsakte erlassen wurden, auf ihrer Internetseite unverzüglich nach Unterrichtung der natürlichen oder juristischen Person, gegen die die Maßnahme oder Sanktion verhängt wurde, bekannt.



(1) Die Aufsichtsbehörde macht Entscheidungen über Maßnahmen und Sanktionen, die wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2015/2365 oder die Verordnung (EU) 2016/1011 oder auf diesen Verordnungen basierende delegierte Rechtsakte erlassen wurden, auf ihrer Internetseite unverzüglich nach Unterrichtung der natürlichen oder juristischen Person, gegen die die Maßnahme oder Sanktion verhängt wurde, bekannt.

(2) In der Bekanntmachung benennt die Aufsichtsbehörde die Vorschrift, gegen die verstoßen wurde, und die für den Verstoß verantwortliche natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung.

(3) Ist die Bekanntmachung der Identität einer von der Entscheidung betroffenen juristischen Person oder der personenbezogenen Daten einer natürlichen Person unverhältnismäßig oder würde die Bekanntmachung laufende Ermittlungen oder die Stabilität der Finanzmärkte gefährden, so

1. schiebt die Aufsichtsbehörde die Bekanntmachung der Entscheidung auf, bis die Gründe für das Aufschieben weggefallen sind,

2. macht die Aufsichtsbehörde die Entscheidung ohne Nennung der Identität oder der personenbezogenen Daten bekannt, wenn hierdurch ein wirksamer Schutz der Identität oder der betreffenden personenbezogenen Daten gewährleistet ist, oder

3. macht die Aufsichtsbehörde die Entscheidung nicht bekannt, wenn eine Bekanntmachung gemäß den Nummern 1 und 2 nicht ausreichend wäre, um sicherzustellen, dass

a) die Stabilität der Finanzmärkte nicht gefährdet wird oder

b) die Verhältnismäßigkeit der Bekanntmachung gewahrt bleibt.

(4) 1 Bei nicht bestands- oder nicht rechtskräftigen Entscheidungen fügt die Aufsichtsbehörde einen entsprechenden Hinweis hinzu. 2 Wird gegen die bekannt zu machende Entscheidung ein Rechtsbehelf eingelegt, so ergänzt die Aufsichtsbehörde die Bekanntmachung unverzüglich um einen Hinweis auf den Rechtsbehelf sowie um alle weiteren Informationen über das Ergebnis des Rechtsbehelfsverfahrens.

(5) 1 Eine Bekanntmachung nach Absatz 1 ist fünf Jahre nach ihrer Bekanntmachung zu löschen. 2 Abweichend von Satz 1 sind personenbezogene Daten zu löschen, sobald ihre Bekanntmachung nicht mehr erforderlich ist.



§ 332 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1. ohne Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 212 Absatz 3 Nummer 4, § 234 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 erster Halbsatz, § 237 Absatz 3 Nummer 3 erster Halbsatz oder § 242 Absatz 8 eine dort genannte Änderung, eine dort genannte Erweiterung oder einen dort genannten Unternehmensvertrag in Kraft setzt oder den Geschäftsbetrieb eines Rückversicherungsunternehmens ausdehnt,

2. einer vollziehbaren Anordnung nach

a) § 43a Absatz 1, § 44 Satz 1, § 293 Absatz 2 oder § 306 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder Nummer 5 oder

b) § 303 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3

zuwiderhandelt,

3. entgegen § 125 Absatz 1 Satz 2 einen Vermögenswert nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig dem Sicherungsvermögen zuführt,

4. entgegen § 126 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass die Bestände des Sicherungsvermögens in ein Vermögensverzeichnis einzeln eingetragen werden,

5. entgegen § 130 Absatz 1 einen Betrag aus dem Sicherungsvermögen entnimmt,

6. entgegen § 134 Absatz 1 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,

7. entgegen § 164 Absatz 3 Satz 2 zugleich für ein Versicherungsunternehmen tätig wird,

8. entgegen § 164 Absatz 3 Satz 3 eine vergleichbare Tätigkeit für ein Versicherungsunternehmen ausübt,

9. entgegen

a) § 215 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 6 oder Nummer 7, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 235 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 oder § 240 Satz 1 Nummer 8, oder

b) § 215 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 217 Satz 1 Nummer 6

einen Bestand des Sicherungsvermögens anlegt oder

10. entgegen § 239 Absatz 1 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass die Bestände der Sicherungsvermögen in der dort genannten Weise angelegt werden.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1. entgegen § 37 Absatz 1 oder § 227 Absatz 2 Satz 1 ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig einreicht,

2. einer Rechtsverordnung nach § 39 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 68 Absatz 1 Satz 4, oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

3. entgegen § 40 Absatz 1 Satz 1 eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder

4. einer Rechtsverordnung nach § 43a Absatz 2 Satz 1 oder 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 17 Absatz 1 oder Absatz 2, § 36 Absatz 1 Satz 1 oder § 59 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder oder nicht rechtzeitig erstattet,

2. einer vollziehbaren Anordnung nach

a) § 18 Absatz 1, 2 erster Halbsatz oder Absatz 3 Satz 4, § 19 Absatz 1, § 133 Absatz 1, § 134 Absatz 7 erster Halbsatz, § 135 Absatz 3 erster Halbsatz oder § 305 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, oder

b) § 305 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, § 308 Absatz 4 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 62 Absatz 1 Nummer 6, oder § 314 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2

zuwiderhandelt,

3. entgegen § 48 Absatz 1 oder Absatz 2 mit einem Versicherungsvermittler zusammenarbeitet,

4. entgegen § 135 Absatz 1 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,

5. einer Rechtsverordnung nach § 160 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

6. entgegen § 306 Absatz 8 Satz 1 eine Maßnahme nicht duldet oder

7. einer vollziehbaren Anordnung nach § 308b Satz 1 zuwiderhandelt.

(4) Ordnungswidrig handelt, wer als Person, die für ein Unternehmen handelt, das der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegt, gegen die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/51/EU (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem sie vorsätzlich oder leichtfertig

1. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 ein Rating verwendet,

2. entgegen Artikel 5a Absatz 1 nicht dafür Sorge trägt, dass ein Unternehmen, das der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegt, eigene Kreditrisikobewertungen vornimmt,

3. entgegen Artikel 8c Absatz 1 einen Auftrag nicht richtig erteilt,

4. entgegen Artikel 8c Absatz 2 nicht dafür Sorge trägt, dass eine beauftragte Ratingagentur eine dort genannte Voraussetzung erfüllt, oder

5. entgegen Artikel 8d Absatz 1 Satz 2 die dort genannte Dokumentation nicht richtig vornimmt.

(4a) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied des Aufsichtsrats im Sinne des § 189 oder als Mitglied eines nach § 189 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 107 Absatz 3 Satz 2 des Aktiengesetzes bestellten Prüfungsausschusses eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, der Versicherungsunternehmen ist im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Versicherungsunternehmen (ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/46/EG (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1) geändert worden ist,

1. die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft nicht nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 3 Unterabsatz 2, des Artikels 5 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 oder des Artikels 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77, L 170 vom 11.6.2014, S. 66) überwacht oder

2. eine Empfehlung für die Bestellung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft vorlegt, die nicht auf einem Verlangen der Aufsichtsbehörde nach § 36 Absatz 1 Satz 2 beruht und

a) die den Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht entspricht oder

b) der ein Auswahlverfahren nach Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht vorangegangen ist.

(4b) (aufgehoben)

(4c) (aufgehoben)

(4d) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1, L 358 vom 13.12.2014, S. 50) verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig

1. entgegen

a) Artikel 5 Absatz 1,

b) Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6,

c) Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2,

d) Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 1 bis 3

ein Basisinformationsblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise abfasst oder veröffentlicht,

2. entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 ein Basisinformationsblatt nicht in der vorgeschriebenen Weise abfasst oder übersetzt,

3. entgegen Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 ein Basisinformationsblatt nicht oder nicht rechtzeitig überprüft,

4. entgegen Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 ein Basisinformationsblatt nicht oder nicht vollständig überarbeitet,

5. entgegen Artikel 10 Absatz 1 Satz 2 ein Basisinformationsblatt nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

6. entgegen Artikel 9 Satz 1 in Werbematerialien Aussagen trifft, die im Widerspruch zu den Informationen des Basisinformationsblattes stehen oder dessen Bedeutung herabstufen,

7. entgegen Artikel 9 Satz 2 die erforderlichen Hinweise in Werbematerialien nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufnimmt,

8. entgegen Artikel 13 Absatz 1, 3 und 4 oder Artikel 14 ein Basisinformationsblatt nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise zur Verfügung stellt,

9. entgegen Artikel 19 Buchstabe a und b nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise geeignete Verfahren und Vorkehrungen zur Einreichung und Beantwortung von Beschwerden vorsieht,

10. entgegen Artikel 19 Buchstabe c nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise geeignete Verfahren und Vorkehrungen vorsieht, durch die gewährleistet wird, dass Kleinanlegern wirksame Beschwerdeverfahren im Fall von grenzüberschreitenden Streitigkeiten zur Verfügung stehen.

(4e) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig

1. entgegen Artikel 4 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,

2. entgegen Artikel 4 Absatz 4 Aufzeichnungen nicht, nicht vollständig oder nicht mindestens für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,

3. entgegen Artikel 15 Absatz 1 Finanzinstrumente weiterverwendet, ohne dass die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind, oder

4. entgegen Artikel 15 Absatz 2 ein Recht auf Weiterverwendung ausübt, ohne dass die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(4f) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1. entgegen § 54 Absatz 1 Satz 1 die Identität eines vom Versicherungsnehmer abweichenden Bezugsberechtigten nicht oder nicht richtig feststellt,

2. entgegen § 54 Absatz 1 Satz 2 keine ausreichenden Informationen über die von Versicherungsnehmern abweichenden Bezugsberechtigten einholt,

3. entgegen § 54 Absatz 1 Satz 3 den wirtschaftlich Berechtigten nicht identifiziert,

4. entgegen § 54 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Nummer 4 des Geldwäschegesetzes nicht abklärt, ob es sich bei einem vom Versicherungsnehmer abweichenden Bezugsberechtigten und gegebenenfalls bei dessen wirtschaftlich Berechtigtem um eine politisch exponierte Person, um deren Familienangehörigen oder um eine dieser bekanntermaßen nahestehende Person handelt,

5. entgegen § 54 Absatz 2 Satz 2 die Identität des Dritten und die seines wirtschaftlich Berechtigten nicht feststellt,

6. entgegen § 54 Absatz 2 Satz 3 die Überprüfung der Identität nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt,

7. entgegen § 55 Nummer 1 vor einer Auszahlung ein Mitglied der Führungsebene nicht informiert.

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(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 4e mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro, in den Fällen des Absatzes 4d mit einer Geldbuße bis zu siebenhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b und des Absatzes 2 Nummer 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2, des Absatzes 3 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3, der Absätze 4 und 4f mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 7 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.



(4g) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1; L 306 vom 15.11.2016, S. 43) verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig

1. entgegen Artikel 16 Absatz 1 als beaufsichtigter Kontributor die dort genannten Anforderungen an die Unternehmensführung und Kontrolle nicht erfüllt,

2. entgegen Artikel 16 Absatz 2 oder Absatz 3 als beaufsichtigter Kontributor nicht über wirksame Systeme, Kontrollen und Strategien zur Wahrung der Integrität und Zuverlässigkeit aller Beiträge von Eingabedaten oder Expertenschätzungen nach Absatz 3 für den Administrator verfügt,

3. entgegen Artikel 16 Absatz 3 Satz 1 als beaufsichtigter Kontributor Aufzeichnungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,

4. entgegen Artikel 16 Absatz 4 als beaufsichtigter Kontributor bei der Prüfung und Beaufsichtigung der Bereitstellung eines Referenzwertes Informationen oder Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zur Verfügung stellt oder nicht uneingeschränkt mit dem Administrator und der Aufsichtsbehörde zusammenarbeitet,

5. entgegen Artikel 23 Absatz 3 Satz 1 als beaufsichtigter Kontributor eine Benachrichtigung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig dem Administrator mitteilt,

6. einer ergangenen und vollziehbaren Anordnung der Aufsichtsbehörde als Kontributor nach Artikel 23 Absatz 5, als beaufsichtigtes Unternehmen nach Artikel 23 Absatz 6 oder als beaufsichtigter Kontributor nach Artikel 23 Absatz 10 zuwiderhandelt,

7. entgegen Artikel 28 Absatz 2 als beaufsichtigtes Unternehmen einen den dort genannten Anforderungen genügenden Plan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise aufstellt, nicht aktualisiert, der Aufsichtsbehörde nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder sich daran nicht orientiert,

8. entgegen Artikel 29 Absatz 1 als beaufsichtigtes Unternehmen einen Referenzwert verwendet, der die dort genannten Anforderungen nicht erfüllt, oder

9. entgegen Artikel 29 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass ein Prospekt die dort genannten Informationen enthält.

(5)
Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 4e mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro, in den Fällen des Absatzes 4d mit einer Geldbuße bis zu siebenhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b, des Absatzes 2 Nummer 3 und des Absatzes 4g mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2, des Absatzes 3 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3, der Absätze 4 und 4f mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 7 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(6) Gegenüber einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung kann in den Fällen des Absatzes 4d über Absatz 5 hinaus eine höhere Geldbuße verhängt werden; diese darf den höheren der Beträge von fünf Millionen Euro oder 3 Prozent des Gesamtumsatzes, den die juristische Person oder die Personenvereinigung im der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielt hat, nicht übersteigen.

(6a) Gegenüber einer juristischen Person oder Personenvereinigung kann in den Fällen des Absatzes 4e über Absatz 5 hinaus eine höhere Geldbuße verhängt werden; diese darf

1. in den Fällen des Absatzes 4e Nummer 1 und 2 den höheren der Beträge von fünf Millionen Euro und 10 Prozent des Gesamtumsatzes, den die juristische Person oder Personenvereinigung im der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielt hat,

2. in den Fällen des Absatzes 4e Nummer 3 den höheren der Beträge von fünfzehn Millionen Euro und 10 Prozent des Gesamtumsatzes, den die juristische Person oder Personenvereinigung im der Behördenentscheidung vorangegangenen Geschäftsjahr erzielt hat,

nicht überschreiten.

(6b) Gegenüber einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung kann in den Fällen des Absatzes 4f, sofern es sich um schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße handelt, über Absatz 5 hinaus eine höhere Geldbuße verhängt werden; diese darf den höheren der Beträge von fünf Millionen Euro oder 10 Prozent des Gesamtumsatzes, den die juristische Person oder Personenvereinigung im der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielt hat, nicht übersteigen.

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(7) 1 Über die in den Absätzen 5, 6, 6a und 6b genannten Beträge hinaus kann die Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 4d und 4f mit einer Geldbuße bis zum Zweifachen, in den Fällen des Absatzes 4e mit einer Geldbuße bis zum Dreifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils geahndet werden. 2 Der wirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte Gewinne und vermiedene Verluste und kann geschätzt werden.

(8) 1 Gesamtumsatz im Sinne der Absätze 6, 6a und 6b *) ist



(6c) Gegenüber einer juristischen Person oder Personenvereinigung kann in den Fällen des Absatzes 4g über Absatz 5 hinaus eine höhere Geldbuße verhängt werden; diese darf den höheren der Beträge von einer Million Euro und 10 Prozent des Gesamtumsatzes, den die juristische Person oder Personenvereinigung im der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielt hat, nicht überschreiten.

(7)
1 Über die in den Absätzen 5, 6, 6a, 6b und 6c genannten Beträge hinaus kann die Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 4d und 4f mit einer Geldbuße bis zum Zweifachen, in den Fällen des Absatzes 4e und 4g mit einer Geldbuße bis zum Dreifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils geahndet werden. 2 Der wirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte Gewinne und vermiedene Verluste und kann geschätzt werden.

(8) 1 Gesamtumsatz im Sinne der Absätze 6, 6a, 6b und 6c *) ist

1. im Falle von Versicherungsunternehmen der sich aus dem auf das Versicherungsunternehmen anwendbaren nationalen Recht im Einklang mit Artikel 63 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen (ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/46/EG (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1) geändert worden ist, ergebende Gesamtbetrag abzüglich der Umsatzsteuer und sonstiger direkt auf diese Erträge erhobener Steuern,

2. im Übrigen der Betrag der Nettoumsätze nach Maßgabe des auf das Unternehmen anwendbaren nationalen Rechts im Einklang mit Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19, L 369 vom 24.12.2014, S. 79), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/102/EU (ABl. L 334 vom 21.11.2014, S. 86) geändert worden ist.

2 Handelt es sich bei der juristischen Person oder der Personenvereinigung um das Mutterunternehmen oder um eine Tochtergesellschaft, so ist anstelle des Gesamtumsatzes der juristischen Person oder der Personenvereinigung der jeweilige Gesamtbetrag in dem Konzernabschluss des Mutterunternehmens maßgeblich, der für den größten Kreis von Unternehmen aufgestellt wird. 3 Wird der Konzernabschluss für den größten Kreis von Unternehmen nicht nach den in Satz 1 genannten Vorschriften aufgestellt, ist der Gesamtumsatz nach Maßgabe der den in Satz 1 Nummer 1 und 2 vergleichbaren Posten des Konzernabschlusses zu ermitteln. 4 Ist ein Jahresabschluss oder Konzernabschluss für das maßgebliche Geschäftsjahr nicht verfügbar, ist der Jahres- oder Konzernabschluss für das unmittelbar vorangegangene Geschäftsjahr maßgeblich; ist auch dieser nicht verfügbar, kann der Gesamtumsatz geschätzt werden.

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(9) 1 § 17 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist nicht anzuwenden bei Verstößen gegen Gebote und Verbote, die in den Absätzen 4d, 4e und 4f in Bezug genommen werden. 2 § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt auch für juristische Personen oder für Personenvereinigungen, die über eine Niederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Inland tätig sind. 3 Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 4d, 4e und 4f verjährt in drei Jahren.


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*) Anm.
d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 20 Nr. 10 lit. e G. v. 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) wurde sinngemäß konsolidiert.



(9) 1 § 17 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist nicht anzuwenden bei Verstößen gegen Gebote und Verbote, die in den Absätzen 4d, 4e, 4f und 4g **) in Bezug genommen werden. 2 § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt auch für juristische Personen oder für Personenvereinigungen, die über eine Niederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Inland tätig sind. 3 Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 4d, 4e, 4f und 4g **) verjährt in drei Jahren.


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Anm.
d. Red.:
*)
Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 20 Nr. 10 lit. e G. v. 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) wurde sinngemäß konsolidiert.
**) Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 14 Nr. 7 Buchstabe f G. v. 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693)
wurde sinngemäß konsolidiert.

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§ 356 Übergangsvorschrift zu § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5




§ 356 Übergangsvorschrift zu § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 6


vorherige Änderung

§ 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ist erstmals auf die Abschlussprüfung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2017 beginnt.



§ 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 6 ist erstmals auf die Abschlussprüfung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2017 beginnt.