(1) §
188 Absatz 1 Satz 1 und §
195 Absatz 3 sind entsprechend auch für Versicherungsaktiengesellschaften anzuwenden.
(2)
1Soweit in diesem Gesetz Vorschriften für den Vorstand oder den Aufsichtsrat getroffen sind und öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen Organe mit dieser Bezeichnung nicht besitzen, tritt an die Stelle des Vorstands das entsprechende Geschäftsführungsorgan und an die Stelle des Aufsichtsrats das entsprechende Überwachungsorgan.
2Für das Geschäftsführungsorgan öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen gelten die §§
80 und
91 Absatz 2 des
Aktiengesetzes entsprechend.
3Für das Überwachungsorgan öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen gilt §
80 des
Aktiengesetzes entsprechend.
Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446