(1) Versicherungsunternehmen haben den Aufsichtsbehörden nach Maßgabe dieses Gesetzes diejenigen Informationen zu übermitteln, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz (§
294 Absatz 1) benötigen.
(2) 1Die Informationen müssen vollständig, aktuell und genau sein. 2Sie müssen der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit des betreffenden Unternehmens und insbesondere den mit dieser Geschäftstätigkeit einhergehenden Risiken Rechnung tragen. 3Die Unternehmen haben die Informationen fristgerecht und in verständlicher Form bei der Aufsichtsbehörde einzureichen.
V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 793
G. v. 06.06.2017 BGBl. I S. 1495
Artikel 4 FinAREG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes ... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 43 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 43a Berichtspflichten zum Zwecke ... 2 Nummer 5" durch die Wörter „Satz 3 Nummer 5" ersetzt. 9. Nach § 43 wird folgender § 43a eingefügt: „§ 43a Berichtspflichten zum ... 344 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „ § 43 in Verbindung mit einer nach § 39 Absatz 1 Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung" durch die ... worden ist," ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „ § 43 in Verbindung mit einer nach § 39 Absatz 1 Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung" durch die ...