§ 44 - Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)

Artikel 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434 (Nr. 14); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Geltung ab 01.01.2016, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 7631-11 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 44 Prognoserechnungen


§ 44 wird in 4 Vorschriften zitiert

1Die Aufsichtsbehörde kann von den beaufsichtigten Unternehmen die Durchführung von Berechnungen einschließlich Prognoserechnungen verlangen, soweit dies für die Finanzaufsicht erforderlich ist. 2Prognoserechnungen können insbesondere Folgendes betreffen:

1.
das erwartete Geschäftsergebnis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres oder zukünftiger Geschäftsjahre, bei Lebensversicherungsunternehmen unter Angabe der für zukünftige Geschäftsjahre bereits deklarierten oder erwarteten Überschussbeteiligung,

2.
die Risikotragfähigkeit des Versicherungsunternehmens in Stresssituationen.

3In diesem Fall bestimmt sie die Parameter, Stichtage und Berechnungsmethoden sowie Form und Frist, in der die Prognoserechnung vorzulegen ist. 4Die Aufsichtsbehörde gestattet den Versicherungsunternehmen die Verwendung eigener Berechnungsmethoden, soweit dies die Beurteilung des Unternehmens oder des Versicherungsmarktes insgesamt nicht erschwert. 5Sie kann verlangen, dass dabei bestimmte Rechnungsannahmen zugrunde gelegt werden.

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Zitierungen von § 44 VAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 44 VAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 281 VAG Aufgaben und Befugnisse der Gruppenaufsichtsbehörde
... zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt, gelten die §§ 43, 44 und 305 entsprechend. Benötigt die Gruppenaufsichtsbehörde die in § 305 ...
§ 318 VAG Veröffentlichungen
... gemäß § 294 Absatz 5 und der Prognoserechnungen gemäß § 44 ; 3. die Art und Weise der Ausübung der in der Richtlinie 2009/138/EG vorgesehenen ...
§ 332 VAG Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2022)
... ausdehnt, 2. einer vollziehbaren Anordnung nach a) § 43a Absatz 1, § 44 Satz 1 , § 293 Absatz 2 oder § 306 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder Nummer 5 oder b) ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz
G. v. 06.06.2017 BGBl. I S. 1495
Artikel 4 FinAREG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a wird vor der Angabe „ § 44 Satz 1 " die Angabe „§ 43a Absatz 1," eingefügt. b) Absatz 2 wird ...


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