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§ 48 - Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)

Artikel 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434 (Nr. 14); zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.2016, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 7631-11 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 48 Anforderungen an den Versicherungsvertrieb



(1) Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, nur mit solchen gewerbsmäßig tätigen Versicherungsvermittlern zusammenzuarbeiten, die

1.
im Besitz einer Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 der Gewerbeordnung sind, nach § 34d Absatz 6 der Gewerbeordnung von der Erlaubnispflicht befreit sind oder nach § 34d Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 8 der Gewerbeordnung nicht der Erlaubnispflicht unterliegen und

2.
bevollmächtigt sind, Vermögenswerte des Versicherungsnehmers oder für diesen bestimmte Vermögenswerte entgegenzunehmen oder, soweit nach einer Rechtsverordnung nach § 34e Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b der Gewerbeordnung erforderlich, eine Sicherheitsleistung nachweisen.

(2) 1Die Versicherungsunternehmen müssen sicherstellen, dass ihre unmittelbar oder maßgeblich am Versicherungsvertrieb beteiligten Angestellten zuverlässig sind, in geordneten Vermögensverhältnissen leben und über die zur Vermittlung der jeweiligen Versicherung angemessene Qualifikation verfügen und sich regelmäßig fortbilden. 2Mit gewerbsmäßig tätigen Versicherungsvermittlern, die

1.
nach § 34d Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 der Gewerbeordnung nicht der Erlaubnispflicht unterliegen oder

2.
nach § 34d Absatz 6 der Gewerbeordnung von der Erlaubnispflicht befreit sind und die Tätigkeit als Versicherungsvermittler im Auftrag eines Versicherungsunternehmens oder mehrerer Versicherungsunternehmen ausüben,

dürfen die Versicherungsunternehmen nur zusammenarbeiten, wenn diese Versicherungsvermittler die in Satz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen. 3Die Angemessenheit der Qualifikation richtet sich nach den Anforderungen im Zusammenhang mit den von ihnen vertriebenen Produkten. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Personen im Sinne von § 24, soweit diese die dort genannten Anforderungen an die Zuverlässigkeit und fachliche Eignung erfüllen. 5Inhalt, Umfang sowie Dokumentation von nachzuweisenden Qualifikationsmaßnahmen haben Abschnitt 1 der Versicherungsvermittlungsverordnung zu entsprechen.

(2a) 1Versicherungsunternehmen stellen durch geeignete Maßnahmen der Geschäftsorganisation sicher, dass die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 durch ihre Angestellten und Vermittler nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 und deren am Versicherungsvertrieb unmittelbar oder maßgeblich beteiligten Angestellten erfüllt, überwacht und dokumentiert werden, soweit die Erfüllung dieser Anforderungen nicht bereits durch Erlaubnisverfahren nach der Gewerbeordnung gewährleistet wird. 2Zu diesem Zweck erlassen sie entsprechende interne Leitlinien, schaffen angemessene interne Verfahren und richten hierfür eine Funktion ein, die die ordnungsgemäße Umsetzung sicherstellt.

(3) Mit gewerbsmäßig tätigen Versicherungsvermittlern aus anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten dürfen Versicherungsunternehmen nur zusammenarbeiten, soweit die Vermittler nach den Vorschriften ihres Herkunftsstaats befugt sind, Versicherungsverträge zu vermitteln.

(4) 1Auf Veranlassung eines Versicherungsvermittlers nach § 34d Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 der Gewerbeordnung haben das oder die Versicherungsunternehmen, für das oder die der Versicherungsvermittler ausschließlich tätig wird, der Registerbehörde die im Register nach § 11a Absatz 1 der Gewerbeordnung zu speichernden Angaben mitzuteilen. 2Das oder die Versicherungsunternehmen hat beziehungsweise haben sicherzustellen, dass die Voraussetzungen nach § 34d Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 der Gewerbeordnung vorliegen.

(5) Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, der Registerbehörde nach § 11a Absatz 1 der Gewerbeordnung unverzüglich die Beendigung der Zusammenarbeit mit einem nach § 34d Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 der Gewerbeordnung nicht der Erlaubnispflicht unterliegenden Versicherungsvermittler mitzuteilen und dessen Löschung aus dem Register zu veranlassen.

(6) 1Die §§ 48a bis 50a gelten nicht für den Rückversicherungsvertrieb. 2Für den Rückversicherungsvertrieb im Zusammenhang mit Risiken, die nicht in einem Mitglied- oder Vertragsstaat belegen sind, gelten die §§ 48 und 51 nicht.





 

Frühere Fassungen von § 48 VAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2022Artikel 19 Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften
vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
aktuell vorher 23.02.2018Artikel 2 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung weiterer Gesetze
vom 20.07.2017 BGBl. I S. 2789
aktuellvor 23.02.2018Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 48 VAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 48 VAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 48 VAG Anforderungen an den Versicherungsvertrieb (vom 01.07.2022)
... Zusammenhang mit Risiken, die nicht in einem Mitglied- oder Vertragsstaat belegen sind, gelten die §§ 48 und 51 ...
§ 62 VAG Beaufsichtigung der Geschäftstätigkeit (vom 15.12.2023)
... Absatz 2 Satz 4; 3. von den Vorschriften über die Geschäftstätigkeit die §§ 48 bis 51 sowie für Unternehmen, die ihre Tätigkeit durch eine Niederlassung ausüben, ...
§ 212 VAG Anzuwendende Vorschriften (vom 13.01.2019)
... §§ 40 bis 42, 3a. von den Vorschriften über den Versicherungsvertrieb § 48 Absatz 2a , 4. von den Vorschriften über den Dienstleistungs- und Niederlassungsverkehr die ...
§ 234 VAG Besonderheiten der Geschäftstätigkeit, die nicht die Geschäftsorganisation betreffen (vom 01.01.2022)
... 1 Absatz 2 Satz 4, § 35 Absatz 2, § 37 Absatz 2, die §§ 40 bis 42 und 48 Absatz 2a , die §§ 52 bis 56, 141 Absatz 5 Satz 2 und § 144 gelten nicht. (2) ...
§ 332 VAG Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2022)
... 6, oder § 314 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 zuwiderhandelt, 3. entgegen § 48 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 mit einem Versicherungsvermittler zusammenarbeitet, 3a. entgegen § 1a Absatz 3 des ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gewerbeordnung
neugefasst durch B. v. 22.02.1999 BGBl. I S. 202; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 11a GewO Vermittlerregister (vom 01.01.2023)
... 2 oder der Erlaubnisbefreiung nach § 34d Absatz 6 oder einer Mitteilung nach Satz 1 oder § 48 Absatz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes hat die Registerbehörde unverzüglich die zu der betroffenen Person gespeicherten Daten ...
§ 34d GewO Versicherungsvermittler, Versicherungsberater (vom 02.07.2023)
... ausreichend, mit dem Inhalt, dass sie sich verpflichten, die Anforderungen entsprechend § 48 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu beachten und die für die Vermittlung der jeweiligen Versicherung angemessene Qualifikation ... Angaben sind der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen. Im Falle des § 48 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes wird mit der Mitteilung an die Registerbehörde zugleich die uneingeschränkte Haftung ... Angaben zu dem Gewerbetreibenden aus dem Register gelöscht sind wegen einer Mitteilung nach § 48 Absatz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes . (11) Die zuständige Behörde kann jede in das ...

Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV)
Artikel 1 V. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2483, 2019 BGBl. I S. 411
§ 9 VersVermV Mitteilungspflichten (vom 20.12.2018)
... die Übermittlung der einzutragenden Angaben abweichend von Absatz 1 ausschließlich nach § 48 Absatz 4 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes . (3) Die Registerbehörde erteilt dem Eintragungspflichtigen und im Falle des ... (4) Die Registerbehörde unterrichtet den Eintragungspflichtigen und im Falle des § 48 Absatz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zusätzlich das Versicherungsunternehmen unverzüglich über eine Datenlöschung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
Artikel 19 SchwFinBG Weitere Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... der Ansprüche aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gerichtet ist." 3. § 48 Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die §§ 48a bis 50a gelten nicht für den ... 6. In § 62 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter „ §§ 48 bis 49 und 51" durch die Angabe „§§ 48 bis 51" ... Nummer 3 werden die Wörter „§§ 48 bis 49 und 51" durch die Angabe „ §§ 48 bis 51" ...

Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2553
Artikel 2 VAMoG Folgeänderungen (vom 31.12.2015)
... 80 Abs. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 48 Absatz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt. 2. § 34d wird wie folgt ... 80 Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 48 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt. b) Absatz 7 wird wie folgt ... 80 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 48 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt. bb) In Satz 4 werden die ... 80 Abs. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 48 Absatz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt. (34) § 6 der ... 80 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 48 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt. 2. In Absatz 4 werden die ... 80 Abs. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 48 Absatz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt. (35) Das ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung)
G. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2672
Artikel 1 EbAVUG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... 1 Absatz 2 Satz 4, § 35 Absatz 2, § 37 Absatz 2, die §§ 40 bis 42 und 48 Absatz 2a , die §§ 52 bis 56, 141 Absatz 5 Satz 2 und § 144 gelten nicht." d) ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2789
Artikel 1 VersVertrRÄndG Änderung der Gewerbeordnung
... ausreichend, mit dem Inhalt, dass sie sich verpflichten, die Anforderungen entsprechend § 48 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu beachten und die für die Vermittlung der jeweiligen Versicherung angemessene Qualifikation ... gespeicherten Angaben sind der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen. Im Falle des § 48 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes wird mit der Mitteilung an die Registerbehörde zugleich die uneingeschränkte Haftung ... Angaben zu dem Gewerbetreibenden aus dem Register gelöscht sind wegen einer Mitteilung nach § 48 Absatz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes . (11) Die zuständige Behörde kann jede in das Gewerbezentralregister nach ...
Artikel 2 VersVertrRÄndG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... gefasst: „Abschnitt 5 Versicherungsvertrieb". c) Die Angabe zu § 48 wird wie folgt gefasst: „§ 48 Anforderungen an den ... c) Die Angabe zu § 48 wird wie folgt gefasst: „ § 48 Anforderungen an den Versicherungsvertrieb". d) Nach der Angabe zu § 48 ... 48 Anforderungen an den Versicherungsvertrieb". d) Nach der Angabe zu § 48 werden die folgenden Angaben eingefügt: „§ 48a ... wird wie folgt gefasst: „Abschnitt 5 Versicherungsvertrieb". 6. § 48 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 48 Anforderungen an den Versicherungsvertrieb". b) Absatz 1 wird wie folgt ... Zusammenhang mit Risiken, die nicht in einem Mitglied- oder Vertragsstaat belegen sind, gelten die §§ 48 und 51 nicht." 7. Nach § 48 werden die folgenden §§ 48a bis § ... oder Vertragsstaat belegen sind, gelten die §§ 48 und 51 nicht." 7. Nach § 48 werden die folgenden §§ 48a bis § 48c eingefügt: „§ 48a ... eingefügt: „3a. von den Vorschriften über den Versicherungsvertrieb § 48 Absatz 2a ,". 11. § 298 Absatz 4 wird aufgehoben. 12. Dem § 329 wird ...

Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 396
Artikel 15 WohnImmoKredRLUG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... sein." 4. In § 62 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden nach der Angabe „ §§ 48 und 51" die Wörter „sowie für Unternehmen, die ihre Tätigkeit durch eine ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV)
V. v. 15.05.2007 BGBl. I S. 733, 1967; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2483
§ 6 VersVermV Eintragung (vom 01.01.2016)
... erfolgt die Übermittlung der Angaben abweichend von Absatz 1 ausschließlich nach § 48 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes. (3) Die Registerbehörde erteilt dem ... (4) Die Registerbehörde unterrichtet den Eintragungspflichtigen und im Fall des § 48 Absatz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zusätzlich das Versicherungsunternehmen ...