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§ 49 - Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)

Artikel 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434 (Nr. 14); zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.2016, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 7631-11 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 49 Stornohaftung



(1) 1Die Versicherungsunternehmen müssen sicherstellen, dass zumindest im Fall der Kündigung eines Vertrags durch den Versicherungsnehmer, wenn es sich nicht um eine Kündigung gemäß § 205 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes handelt, oder im Fall des Ruhendstellens der Leistungen gemäß § 193 Absatz 6 Satz 4 des Versicherungsvertragsgesetzes oder einer Prämienfreistellung gemäß § 165 Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes in den ersten fünf Jahren nach Vertragsschluss der Versicherungsvermittler die für die Vermittlung eines Vertrags der substitutiven Krankenversicherung, der Lebensversicherung oder der Restschuldversicherung angefallene Provision nur bis zur Höhe des Betrags einbehält, der bei gleichmäßiger Verteilung der Provision über die ersten fünf Jahre seit Vertragsschluss bis zum Zeitpunkt der Beendigung, des Ruhendstellens oder der Prämienfreistellung angefallen wäre. 2Ist die vereinbarte Prämienzahlungsdauer kürzer als fünf Jahre, so kann diese zugrunde gelegt werden.

(2) Eine entgegenstehende vertragliche Vereinbarung zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem Versicherungsvermittler ist unwirksam.

(3) Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gelten im Fall des § 50a Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass auf die Kündigung durch die versicherte Person abzustellen ist.



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Frühere Fassungen von § 49 VAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2022Artikel 19 Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften
vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1568

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 49 VAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 49 VAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 48 VAG Anforderungen an den Versicherungsvertrieb (vom 01.07.2022)
... dessen Löschung aus dem Register zu veranlassen. (6) Die §§ 48a bis 50a gelten nicht für den Rückversicherungsvertrieb. Für den ...
§ 62 VAG Beaufsichtigung der Geschäftstätigkeit (vom 15.12.2023)
...  3. von den Vorschriften über die Geschäftstätigkeit die §§ 48 bis 51 sowie für Unternehmen, die ihre Tätigkeit durch eine Niederlassung ausüben, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
Artikel 19 SchwFinBG Weitere Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... 3. § 48 Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die §§ 48a bis 50a gelten nicht für den Rückversicherungsvertrieb." 4. § 49 ... 48a bis 50a gelten nicht für den Rückversicherungsvertrieb." 4. § 49 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder ... 6. In § 62 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter „§§ 48 bis 49 und 51" durch die Angabe „§§ 48 bis 51" ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2789
Artikel 2 VersVertrRÄndG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
...  f) Folgender Absatz 6 wird angefügt: „(6) Die §§ 48a bis 50 gelten nicht für den Rückversicherungsvertrieb. Für den ...