§ 69 - Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)

Artikel 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434 (Nr. 14); zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.2016, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 7631-11 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 69 Antrag; Verfahren


§ 69 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Antrag nach § 67 ist bei der Bundesanstalt zu stellen. 2Mit dem Antrag sind einzureichen:

1.
der Geschäftsplan nach § 9 Absatz 2 und 3 und die in § 9 Absatz 4 genannten Angaben und Unterlagen für die Niederlassung und die Satzung des Unternehmens; zugleich sind die Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung befugten Organs und eines Aufsichtsorgans zu benennen;

2.
eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Sitzlandes darüber,

a)
dass das Unternehmen an seinem Sitz unter seinem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden kann sowie

b)
welche Versicherungssparten das Unternehmen zu betreiben befugt ist und welche Arten von Risiken es tatsächlich deckt und

3.
die Bilanz sowie die Gewinn-und-Verlustrechnung für jedes der drei letzten Geschäftsjahre; besteht das Unternehmen noch nicht drei Jahre, so hat es diese Unterlagen nur für die bereits abgeschlossenen Geschäftsjahre vorzulegen.

(2) 1Die Anforderungen an die finanzielle Ausstattung richten sich nach Teil 2 Kapitel 2 Abschnitt 1 und 2. 2Sie bemessen sich nach dem Geschäftsumfang der Niederlassung. 3Die Vermögenswerte, die den Gegenwert der Solvabilitätskapitalanforderung bilden, müssen mindestens in Höhe der Mindestkapitalanforderung im Inland, im Übrigen im Gebiet der Mitglied- oder Vertragsstaaten belegen sein. 4Sie dürfen 50 Prozent der nach der Rechtsverordnung gemäß § 122 Absatz 2 festgelegten absoluten Untergrenze der Mindestkapitalanforderung nicht unterschreiten. 5Das Unternehmen hat sich ferner zu verpflichten, eine Sicherheit (feste Kaution) zu stellen. 6Die feste Kaution beträgt mindestens 25 Prozent der absoluten Untergrenze der Mindestkapitalanforderung. 7Die feste Kaution wird auf die Eigenmittel angerechnet.

(3) Die Erlaubnis kann erteilt werden, wenn

1.
keiner der Gründe des § 11 zum Versagen der Erlaubnis vorliegt,

2.
die Voraussetzungen des § 68 Absatz 1 und 2 erfüllt sind und

3.
der als feste Kaution geforderte Betrag gestellt ist.

(4) Soll der Geschäftsbetrieb auf andere Versicherungssparten oder ein anderes Gebiet im Inland ausgedehnt werden, so sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(5) Absatz 2 Satz 5 und 6, Absatz 3 Nummer 3, Absatz 4, § 70 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 71 Satz 1 Nummer 2 finden keine Anwendung bei inländischen Niederlassungen von Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat.

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Zitierungen von § 69 VAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 69 VAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 70 VAG Erleichterungen für Unternehmen, die bereits in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat zugelassen sind
... Wahl der Aufsichtsbehörde ist zu begründen. Die Kaution im Sinne des § 69 Absatz 2 Satz 5 ist in dem Mitgliedstaat der gewählten Aufsichtsbehörde zu hinterlegen. ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung (FinDAGebV)
V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4077; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Anlage FinDAGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 30.12.2023)
... 2 und 3, § 67 Absatz 2, jeweils in Ver- bindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG; § 69 Absatz 4 VAG ; § 237 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG) ... 2 und 3, § 67 Absatz 2, jeweils in Ver- bindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG; § 69 Absatz 4 VAG ; § 237 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG ... 2 und 3, § 67 Absatz 2, jeweils in Ver- bindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG; § 69 Absatz 4 VAG ; § 237 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG) ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 09.12.2015 BGBl. I S. 2331
Artikel 1 17. FinDAGKostVÄndV
... § 67 Absatz 2, jeweils in Ver- bindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG; § 69 Absatz 4 VAG; § 237 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 in Verbindung mit § 212 Absatz 1 ... § 67 Absatz 2, jeweils in Ver- bindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG; § 69 Absatz 4 VAG; § 336 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG) 1.640 ... § 67 Absatz 2, jeweils in Ver- bindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG; § 69 Absatz 4 VAG; § 237 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 in Verbindung mit § 212 Absatz 1 ... § 67 Absatz 2, jeweils in Ver- bindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG; § 69 Absatz 4 VAG; § 237 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 in Verbindung mit § 212 Absatz 1 ...


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