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§ 137 - Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)

Artikel 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434 (Nr. 14); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Geltung ab 01.01.2016, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 7631-11 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 137 Fortschreitende Verschlechterung der Solvabilität



(1) 1Im Fall einer fortschreitenden Verschlechterung der Solvabilität eines Versicherungsunternehmens kann die Aufsichtsbehörde neben den in den §§ 134 und 135 genannten Maßnahmen alle Maßnahmen ergreifen, die zur Wahrung der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Interessen der Versicherungsnehmer oder zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Rückversicherungsverträgen geeignet, erforderlich und angemessen sind. 2Bei der Auswahl der Maßnahme müssen Grad und Dauer der Verschlechterung der Solvabilitätssituation des Versicherungsunternehmens berücksichtigt werden.

(2) Insbesondere kann die Aufsichtsbehörde

1.
verlangen, einen höheren Betrag an anrechungsfähigen Eigenmitteln bereitzustellen als zur Einhaltung der Solvabilitätskapitalanforderung erforderlich ist,

2.
Entnahmen aus den Rücklagen sowie die Ausschüttung von Gewinnen untersagen oder beschränken,

3.
Maßnahmen untersagen oder beschränken, die dazu dienen, einen Jahresfehlbetrag auszugleichen oder einen Bilanzgewinn auszuweisen.

 
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Zitierungen von § 137 VAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 137 VAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 70 VAG Erleichterungen für Unternehmen, die bereits in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat zugelassen sind
... die im Inland belegenen Vermögensgegenstände. Die §§ 133 bis 137 bleiben ...
§ 310 VAG Nebenbestimmungen; Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (vom 01.01.2022)
... 36, 66a, 127 Absatz 2, § 133 Absatz 1 und 2, § 134 Absatz 7, § 135 Absatz 3, § 137 Absatz 2 , den dem § 264 sowie nach § 298 Absatz 1 und 2 und § 299 Nummer 1, diese in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Risikoreduzierungsgesetz (RiG)
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
Artikel 6 RiG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... 36, 66a, 127 Absatz 2, § 133 Absatz 1 und 2, § 134 Absatz 7, § 135 Absatz 3, § 137 Absatz 2 , den §§ 264 und 298 Absatz 1 und 2, dieser in Verbindung mit § 8 Absatz 1 oder ...