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§ 141 - Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)

Artikel 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434 (Nr. 14); zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.2016, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 7631-11 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 141 Verantwortlicher Aktuar in der Lebensversicherung



(1) 1Jedes Lebensversicherungsunternehmen hat einen Verantwortlichen Aktuar zu bestellen. 2Er muss zuverlässig und fachlich geeignet sein. 3Fachliche Eignung setzt ausreichende Kenntnisse in der Versicherungsmathematik und Berufserfahrung voraus. 4Eine ausreichende Berufserfahrung ist regelmäßig anzunehmen, wenn eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Versicherungsmathematiker nachgewiesen wird.

(2) 1Der in Aussicht genommene Verantwortliche Aktuar muss vor Bestellung der Aufsichtsbehörde unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung seiner Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung gemäß Absatz 1 wesentlich sind, benannt werden. 2Wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der in Aussicht genommene Verantwortliche Aktuar nicht zuverlässig oder nicht fachlich geeignet ist, so kann die Aufsichtsbehörde verlangen, dass eine andere Person benannt wird. 3Werden nach der Bestellung Umstände bekannt, die einer Bestellung entgegengestanden hätten oder erfüllt der Verantwortliche Aktuar die ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht ordnungsgemäß, so kann die Aufsichtsbehörde verlangen, dass ein anderer Verantwortlicher Aktuar bestellt wird. 4Erfüllt in den Fällen der Sätze 2 und 3 auch der in Aussicht genommene oder der neue Verantwortliche Aktuar die Voraussetzungen nicht oder unterbleibt eine neue Bestellung, so kann die Aufsichtsbehörde den Verantwortlichen Aktuar bestellen. 5Das Ausscheiden des Verantwortlichen Aktuars ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen. 6Ist die Kündigung des mit dem Verantwortlichen Aktuar geschlossenen Vertrags oder dessen einvernehmliche Aufhebung beabsichtigt, so hat das in Absatz 3 genannte Organ dies der Aufsichtsbehörde vorab unter Darlegung der Gründe mitzuteilen.

(3) Der Verantwortliche Aktuar wird vom Aufsichtsrat oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, von dem entsprechenden obersten Organ bestellt oder entlassen.

(4) 1Der Verantwortliche Aktuar hat an der Sitzung des Aufsichtsrats über die Feststellung des Jahresabschlusses teilzunehmen und über die wesentlichen Ergebnisse seines Erläuterungsberichts zur versicherungsmathematischen Bestätigung zu berichten. 2Der Aufsichtsrat hat in seinem Bericht an die Hauptversammlung zu dem Erläuterungsbericht des Verantwortlichen Aktuars Stellung zu nehmen.

(5) 1Der Verantwortliche Aktuar

1.
hat sicherzustellen, dass bei der Berechnung der Prämien und der Deckungsrückstellungen die Grundsätze des § 138 und des § 341f des Handelsgesetzbuchs sowie die Grundsätze der auf Grund des § 88 Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnung eingehalten werden; dabei muss er die Finanzlage des Unternehmens insbesondere daraufhin überprüfen, ob die dauernde Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen jederzeit gewährleistet ist;

2.
hat unter der Bilanz zu bestätigen, dass die Deckungsrückstellung nach § 341f des Handelsgesetzbuchs sowie der auf Grund des § 88 Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnung gebildet ist (versicherungsmathematische Bestätigung); § 341k des Handelsgesetzbuchs über die Prüfung bleibt unberührt; in einem Bericht an den Vorstand des Unternehmens hat er zu erläutern, welche Kalkulationsansätze und weiteren Annahmen der Bestätigung zugrunde liegen;

3.
hat, sobald er bei der Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben erkennt, dass er möglicherweise die Bestätigung gemäß Nummer 2 nicht oder nur mit Einschränkungen wird abgeben können, den Vorstand und, wenn dieser der Beanstandung nicht unverzüglich abhilft, sofort die Aufsichtsbehörde zu unterrichten; stellt er bei der Ausübung seiner Tätigkeit Tatsachen fest, die den Bestand des Unternehmens gefährden oder dessen Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können, hat er den Vorstand und die Aufsichtsbehörde unverzüglich zu unterrichten und

4.
hat für die Versicherungsverträge mit Anspruch auf Überschussbeteiligung dem Vorstand Vorschläge für eine angemessene Beteiligung am Überschuss vorzulegen; dabei hat er die dauernde Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen des Unternehmens zu berücksichtigen; in einem Bericht an den Vorstand des Unternehmens hat er zu erläutern, aus welchen Tatsachen und Annahmen sich die Angemessenheit seines Vorschlags ergibt.

2Für den Verantwortlichen Aktuar entfallen die Pflichten nach Satz 1 Nummer 2, wenn das Lebensversicherungsunternehmen ein kleinerer Verein im Sinne des § 210 ist.

(6) Der Vorstand des Unternehmens ist verpflichtet,

1.
dem Verantwortlichen Aktuar sämtliche Informationen zugänglich zu machen, die zur ordnungsgemäßen Erledigung seiner Aufgaben gemäß Absatz 5 erforderlich sind,

2.
der Aufsichtsbehörde den Erläuterungsbericht zur versicherungsmathematischen Bestätigung gemäß Absatz 5 Nummer 2 sowie den Angemessenheitsbericht nach Absatz 5 Nummer 4 vorzulegen und

3.
der Aufsichtsbehörde den Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars gemäß Absatz 5 Nummer 4 unverzüglich vorzulegen und mitzuteilen, wenn er beabsichtigt, eine vom Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars abweichende Überschussbeteiligung festzusetzen; die Gründe für die Abweichung sind der Aufsichtsbehörde schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.





 

Frühere Fassungen von § 141 VAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.01.2019Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung)
vom 19.12.2018 BGBl. I S. 2672

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 141 VAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 141 VAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 145 VAG Verordnungsermächtigung (vom 13.01.2019)
... zum Inhalt und Umfang sowie zur Vorlagefrist des Erläuterungsberichts gemäß § 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 sowie nähere Einzelheiten zum Inhalt und Umfang und zur Vorlagefrist des Berichts ... nähere Einzelheiten zum Inhalt und Umfang und zur Vorlagefrist des Berichts gemäß § 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 festzulegen. (5) Die Ermächtigungen in den Absätzen 1 bis 4 ...
§ 156 VAG Verantwortlicher Aktuar in der Krankenversicherung (vom 13.01.2019)
... Krankenversicherung betreiben, haben einen Verantwortlichen Aktuar zu bestellen. § 141 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. (2) Dem Verantwortlichen Aktuar obliegt es, ... dies gilt nicht für kleinere Vereine im Sinne des § 210. § 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 6 Nummer 1 ist entsprechend ...
§ 161 VAG Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr (vom 06.11.2015)
... der Prämie übernehmen, gelten die §§ 138, 139, 140 Absatz 1, die §§ 141 , 142 und 145 Absatz 4 sowie § 336 entsprechend. (2) Unverzüglich nach ...
§ 162 VAG Deckungsrückstellung für Haftpflicht- und Unfall-Renten
... sowie der Allgemeinen Unfallversicherung ohne Rückgewähr der Prämie sind § 141 Absatz 1 bis 3, 5 und 6 sowie § 145 Absatz 4 entsprechend ...
§ 210 VAG Kleinere Vereine
... kleinerer Vereine Abweichungen von § 39 Absatz 1 sowie von den §§ 125, 138, 141 , 146, 147, 149, 152 und 156 gestatten. Soweit sich die Abweichungen auf die ...
§ 212 VAG Anzuwendende Vorschriften (vom 13.01.2019)
... zur Vertretung des Versicherungsunternehmens einer dieser Personen anzuzeigen ist, 11. § 141 Absatz 5 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Grundsätze der auf Grund des § 88 Absatz 3 ...
§ 219 VAG Anzuwendende Vorschriften (vom 13.01.2019)
... § 140 Absatz 2 bis 4 nicht. Der Verantwortliche Aktuar muss die Berichte nach § 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und 4 nicht erstellen; § 141 Absatz 6 Nummer 2 und 3 ist nicht anzuwenden. (3) Die ... Aktuar muss die Berichte nach § 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und 4 nicht erstellen; § 141 Absatz 6 Nummer 2 und 3 ist nicht anzuwenden. (3) Die folgenden Vorschriften gelten für Sterbekassen ... mathematischen Formeln, kalkulatorischen Herleitungen und statistischen Nachweise, 2. § 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 mit der Maßgabe, dass der Verantwortliche Aktuar nur die Finanzlage des Unternehmens ... Mittel in Höhe der Solvabilitätskapitalanforderung verfügt, und 3. § 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der dort genannten Bestätigung die Bestätigung ...
§ 222 VAG Aufrechterhaltung der Versicherungsverträge (vom 29.12.2020)
... die §§ 30, 32, 47 Nummer 8 bis 11, § 88 Absatz 3, die §§ 124, 138, 139, 141 , 142, 143 zweiter Halbsatz, die §§ 146 bis 160 und 336 sowie die auf Grundlage des ...
§ 234 VAG Besonderheiten der Geschäftstätigkeit, die nicht die Geschäftsorganisation betreffen (vom 01.01.2022)
... 2, § 37 Absatz 2, die §§ 40 bis 42 und 48 Absatz 2a, die §§ 52 bis 56, 141 Absatz 5 Satz 2 und § 144 gelten nicht. (2) Die allgemeinen Versicherungsbedingungen ... 138 können Pensionskassen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde abweichen. In § 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 treten die Grundsätze der auf Grund des § 235 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 erlassenen ...
§ 237 VAG Anzuwendende Vorschriften (vom 13.01.2019)
... an die Stelle der auf Grund des § 145 Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung. In § 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 treten die Grundsätze der auf Grund des § 240 Satz 1 Nummer 10 bis 12 erlassenen ...
§ 240 VAG Verordnungsermächtigung (vom 30.12.2023)
... den Inhalt, den Umfang und die Vorlagefrist des Erläuterungsberichts gemäß § 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 sowie über den Inhalt, den Umfang und die Vorlagefrist des Berichts gemäß § ... Nummer 2 sowie über den Inhalt, den Umfang und die Vorlagefrist des Berichts gemäß § 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 , jeweils in Verbindung mit § 237 Absatz 1; 2. die Buchführung, den Inhalt, ...
§ 331 VAG Strafvorschriften (vom 01.07.2021)
... 2 zuwiderhandelt, 2. entgegen a) § 128 Absatz 5 oder b) § 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 erster Halbsatz , auch in Verbindung mit § 161 Absatz 1 oder § 162, eine dort genannte ...
§ 336 VAG Weitergeltung genehmigter Geschäftspläne in der Lebensversicherung
... Geschäftsplans findet § 12 Absatz 1 Anwendung. Von den Bestimmungen des § 141 sind die Absätze 1, 2, 3 und 6 entsprechend sowie Absatz 5 mit der Maßgabe anzuwenden, ...
 
Zitat in folgenden Normen

Aktuarverordnung (AktuarV)
V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 776; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 8 G. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2672
§ 2 AktuarV Versicherungsmathematische Bestätigung (vom 13.01.2019)
... § 1 Absatz 1 Nummer 1 hat die versicherungsmathematische Bestätigung 1. nach § 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes folgenden Wortlaut: „Es wird bestätigt, dass die in der Bilanz unter dem ... zuletzt am … genehmigten Geschäftsplan berechnet worden." und 2. nach § 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 212 Absatz 3 Nummer 11 des Versicherungsaufsichtsgesetzes folgenden ... § 1 Absatz 1 Nummer 2 hat die versicherungsmathematische Bestätigung nach § 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 234 Absatz 3 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes folgenden ... § 1 Absatz 1 Nummer 3 hat die versicherungsmathematische Bestätigung nach § 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 234 Absatz 3 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes folgenden ... § 1 Absatz 1 Nummer 4 hat die versicherungsmathematische Bestätigung nach § 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes folgenden ... 1 Absatz 1 Nummer 5 und 6 hat die versicherungsmathematische Bestätigung 1. nach § 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 161 Absatz 1 und § 162 des Versicherungsaufsichtsgesetzes folgenden ... 88 Absatz 3 VAG erlassenen Rechtsverordnung berechnet worden ist." und 2. nach § 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 161 Absatz 1, § 162 und § 212 Absatz 3 Nummer 11 des ...
§ 5 AktuarV Angemessenheitsbericht (vom 13.01.2019)
... einschließlich der Verpflichtungen gewährleistet ist, die sich aus den gemäß § 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorgelegten Vorschlägen für eine angemessene Beteiligung am Überschuss ergeben. ...

Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung (FinDAGebV)
V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4077; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Anlage FinDAGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 30.12.2023)
...  19.8.2 Prüfung eines Verantwortlichen Aktuars ( § 141 Absatz 2 Satz 1 bis 4 VAG ; § 65 Absatz 2, § 67 Absatz 2, § 148 in Verbindung mit § 156 Absatz 1, ... § 162, § 237 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 336 Satz 3, jeweils in Verbindung mit § 141 Absatz 2 Satz 1 bis 4 VAG ) 458 19.8.3 Prüfung eines Treuhänders  ...

Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung (PFAV)
V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 842; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 22.04.2021 BGBl. I S. 842
§ 2 PFAV Angemessenheitsbericht (vom 13.01.2019)
... einschließlich der Verpflichtungen gewährleistet ist, die sich aus den gemäß § 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 237 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorgelegten ...
§ 10 PFAV Sonstige Rechnungslegungsunterlagen (vom 13.01.2019)
... die in § 37 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Unterlagen mit den nach § 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und § 128 Absatz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorgeschriebenen Bestätigungen in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung)
G. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2672
Artikel 1 EbAVUG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... durch die Wörter „Die Verlängerung der Frist" ersetzt. 13. § 141 Absatz 5 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden die Wörter „, sofern es ... 15. In § 145 Absatz 4 und § 156 Absatz 2 Satz 2 wird jeweils die Angabe „ § 141 Absatz 5 " durch die Wörter „§ 141 Absatz 5 Satz 1" ersetzt. 16. § ... 2 Satz 2 wird jeweils die Angabe „§ 141 Absatz 5" durch die Wörter „ § 141 Absatz 5 Satz 1 " ersetzt. 16. § 211 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:  ... § 219 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Wörter „ § 141 Absatz 5 Nummer 2 und 4 " durch die Wörter „§ 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und 4" ersetzt. ... die Wörter „§ 141 Absatz 5 Nummer 2 und 4" durch die Wörter „ § 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und 4 " ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 ... und statistischen Nachweise,". bb) In Nummer 2 werden die Wörter „ § 141 Absatz 5 Nummer 1 " durch die Wörter „§ 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.  ... 2 werden die Wörter „§ 141 Absatz 5 Nummer 1" durch die Wörter „ § 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 " ersetzt. cc) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 141 Absatz 5 ... Absatz 5 Satz 1 Nummer 1" ersetzt. cc) In Nummer 3 werden die Wörter „ § 141 Absatz 5 Nummer 2 erster Halbsatz " durch die Wörter „§ 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2" ersetzt und die ... Wörter „§ 141 Absatz 5 Nummer 2 erster Halbsatz" durch die Wörter „ § 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 " ersetzt und die Wörter „; diese Maßgabe gilt nicht, sofern es sich um einen ... 2, § 37 Absatz 2, die §§ 40 bis 42 und 48 Absatz 2a, die §§ 52 bis 56, 141 Absatz 5 Satz 2 und § 144 gelten nicht." d) Die Absätze 3 bis 5 werden durch die ... Von § 138 können Pensionskassen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde abweichen. In § 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 treten die Grundsätze der auf Grund des § 235 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 erlassenen ... an die Stelle der auf Grund des § 145 Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung. In § 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 treten die Grundsätze der auf Grund des § 240 Satz 1 Nummer 10 bis 12 erlassenen ... 240 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter „ § 141 Absatz 5 Nummer 2 " durch die Wörter „§ 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2" und die Wörter ... 1 werden die Wörter „§ 141 Absatz 5 Nummer 2" durch die Wörter „ § 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 " und die Wörter „§ 141 Absatz 5 Nummer 4, jeweils in Verbindung mit § ... durch die Wörter „§ 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2" und die Wörter „ § 141 Absatz 5 Nummer 4 , jeweils in Verbindung mit § 237" durch die Wörter „§ 141 Absatz 5 Satz ... 141 Absatz 5 Nummer 4, jeweils in Verbindung mit § 237" durch die Wörter „ § 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 , jeweils in Verbindung mit § 237 Absatz 1" ersetzt. b) In Nummer 7 werden ... 37. In § 331 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b werden die Wörter „ § 141 Absatz 5 Nummer 2 " durch die Wörter „§ 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2" ersetzt.  ... b werden die Wörter „§ 141 Absatz 5 Nummer 2" durch die Wörter „ § 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 " ersetzt. 38. § 332 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In ...

Risikoreduzierungsgesetz (RiG)
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
Artikel 6 RiG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... die §§ 30, 32, 47 Nummer 8 bis 11, § 88 Absatz 3, die §§ 124, 138, 139, 141 , 142, 143 zweiter Halbsatz, die §§ 146 bis 160 und 336 sowie die auf Grundlage des ...

Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 09.12.2015 BGBl. I S. 2331
Artikel 1 17. FinDAGKostVÄndV
... eines Verantwortlichen Aktuars (§ 141 Absatz 2 Satz 1 bis 4 VAG; § 65 Absatz 2, § 67 Absatz 2, § 148 in Verbindung ... 1 in Verbindung mit § 212 Absatz 1, § 336 Satz 3, jeweils in Verbindung mit § 141 Absatz 2 Satz 1 bis 4 VAG) 515 6.8.3 Prüfung eines ...